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Bekanntmachung Aufstellung der 13. Änderung des Flächennutzungsplanes - Neuaufstellung - für das Gebiet nördlich der Dorfschaft Obernwohlde, westlich der Dorfschaft Dissau und südlich der Dorfschaft Cashagen -Windkraft-

Betr.: Bauleitplanung der Gemeinde Stockelsdorf
hier: Genehmigung der 13. Änderung des Flächennutzungsplanes - Neuaufstellung - für das Gebiet nördlich der Dorfschaft Obernwohlde, westlich der Dorfschaft Dissau und südlich der Dorfschaft Cashagen (Gemeinde Ahrensbök) sowie nordöstlich der Dorfschaft Reinsbek (Gemeinde Pronstorf)
-Windkraft-

Das Ministerium für Inneres und Bundesangelegenheiten des Landes Schleswig-Holstein hat mit Bescheid vom 03.12.2015, Aktenzeichen: IV 264-512.111-55.40 (13. Änderung), die von der Gemeindevertretung in der Sitzung am 18.05.2015 beschlossene 13. Änderung des Flächennutzungsplanes -Neuaufstellung- der Gemeinde Stockelsdorf für das Gebiet nördlich der Dorfschaft Obernwohlde, westlich der Dorfschaft Dissau und südlich der Dorfschaft Cashagen (Gemeinde Ahrensbök) sowie nordöstlich der Dorfschaft Reinsbek (Gemeinde Pronstorf) -Windkraft- nach § 6 Absatz 1 Baugesetzbuch genehmigt.
Die Erteilung dieser Genehmigung wird hiermit bekannt gemacht.
Die für diese Genehmigung erforderlich Ausnahme gemäß § 18 a des Landesplanungsgesetz wurde erteilt.
Alle Interessierten können die 13. Änderung des Flächennutzungsplanes -Neuaufstellung-, die Begründung und die zusammenfassende Erklärung in der Gemeindeverwaltung Stockelsdorf, Ahrensböker Straße 7, 23617 Stockelsdorf, Bauamt, 2. Stock, Zimmer 203, während der Öffnungszeiten für den Publikumsverkehr einsehen und über den Inhalt Auskunft erhalten.

Verletzung von Verfahrens- und Formvorschriften (§ 215 Absatz 2 Baugesetzbuch) und Mängel der Abwägung

Beachtliche Verletzungen der in § 214 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 bis 3 des Bau¬gesetzbuchs (BauGB) bezeichneten Verfahrens- und Formvorschriften sowie der in § 214 Absatz 2 BauGB bezeichneten Vorschriften werden unbeachtlich, wenn sie nicht innerhalb eines Jahres seit dieser Bekanntmachung schriftlich gegenüber der Gemeinde geltend gemacht worden sind. Dasselbe gilt für die nach § 214 Absatz 3 Satz 2 BauGB beachtlichen Mängel des Abwägungsvorgangs. Dabei ist der Sachverhalt, der die Verletzung oder den Mangel begründen soll, darzulegen (§ 215 Absatz 1 BauGB).

Stockelsdorf, den 14.01.2016

L.S.

gezeichnet
Brigitte Rahlf-Behrmann
Bürgermeisterin

20.01.2016