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Aufstellung des Bebauungsplanes Nummer 11-Neuaufstellung-, 7. Änderung "Rathausanbau"

Öffentliche Unterrichtung über die allgemeinen Ziele und Zwecke der Planung nach § 13 a (3) Nummer 2 Baugesetzbuch des Entwurfes des Bebauungsplanes Nummer 11 -Neuaufstellung-, 7. Änderung "Rathaus" für den Bereich des Rathauses, südwestlich der Ahrensböker Straße (L 230) sowie südöstlich der evangelisch-lutherischen Kirche

Der vom Ausschuss für Umwelt, Bauen, Planung und öffentliche Sicherheit in der Sitzung am 20.08.2012 gebilligte und zur Auslegung bestimmte Entwurf des Bebauungsplanes Nummer 11 -Neuaufstellung-, 7. Änderung "Rathaus" für den Bereich des Rathauses, südwestlich der Ahrensböker Straße (L 230) sowie südöstlich der evangelisch-lutherischen Kirche und der Entwurf der Begründung dazu liegen in der Zeit vom 24.09. bis 25.10.2012 im Bauamt der Gemeindeverwaltung Stockelsdorf, Ahrensböker Straße 7, 2. Stock, Zimmer 202, während folgender Öffnungszeiten sowie nach Vereinbarung (Telefon : 0451 4901-300) öffentlich aus:

Montag, Dienstag und Freitag 8.30 Uhr bis 12.00 Uhr
Donnerstag 8.00 Uhr bis 19.00 Uhr
Montag 14.30 Uhr bis 16.30 Uhr

Gemäß § 13 a (3) Nummer 2 Baugesetzbuch kann sich die Öffentlichkeit über die allgemeinen Ziel und Zwecke sowie die wesentlichen Auswirkungen der Planungen unterrichten und sich innerhalb des vorgenannten Zeitraumes schriftlich oder zur Niederschrift bei der vorgenannten Behörde äußern.

Nicht fristgerecht abgegebene Stellungnahmen können bei der Beschlussfassung über den Bebauungsplan unberücksichtigt bleiben, wenn die Gemeinde den Inhalt nicht kannte und nicht hätte kennen müssen und deren Inhalt für die Rechtmäßigkeit des Bebauungsplanes nicht von Bedeutung ist.
Einwendungen, die im Rahmen der Auslegung nicht oder verspätet geltend gemacht werden, aber hätten fristgerecht geltend gemacht werden können, machen einen Normenkontrollantrag nach § 47 der Verwaltungsgerichtsordnung unzulässig.

Es wird darauf hingewiesen, dass die Gemeindevertretung am 12.04.2011 beschlossen hat, den vorgenannten Bebauungsplan im beschleunigten Verfahren, ohne Durchführung der Umweltprüfung nach § 2 Absatz 4 Baugesetzbuch, auf der Grundlage des § 13 a BauGB aufzustellen.

Diese Auslegung gilt gleichzeitig als Beteiligung von Kindern und Jugendlichen nach § 47 f der Gemeindeordnung.

Der Geltungsbereich des Bebauungsplanes ist im beiliegend Übersichtplan dargestellt.

Stockelsdorf, den 06.09.2012

L.S.

gezeichnet
Brigitte Rahlf-Behrmann
Bürgermeisterin

14.09.2012