Auszug - Verlagerung straßenverkehrsrechtlicher Zuständigkeiten auf die Gemeinde Stockelsdorf
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Wortprotokoll Beschluss Abstimmungsergebnis |
Die Gemeindevertretung beschließt:
Die Gemeinde Stockelsdorf stellt keinen Antrag bei der Straßenverkehrsbehörde in Eutin zur Erlangung der Zuständigkeit für straßenverkehrsrechtliche Anordnungen nach § 45 Straßenverkehrsordnung (StVO).
Abstimmungsergebnis: Einstimmig