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Übermittlungssperre: Widerspruchsrechte gegen Datenübermittlungen
[Nr.99115002060000 ]

Leistungsbeschreibung

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Nach dem Bundesmeldegesetz können Sie der Weitergabe Ihrer Daten für die nachstehenden Fälle ohne Angabe von Gründen widersprechen (Übermittlungssperre):

Die Übermittlungsperre gilt jedoch nur für die Meldebehörde, bei der Sie die Auskunftssperre formlos beantragt haben.

An wen muss ich mich wenden?

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An Ihre Gemeinde-, Amts- oder Stadtverwaltung (Bürgerbüro, früher: Einwohnermeldeamt).

Welche Gebühren fallen an?

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Keine

Welche Fristen muss ich beachten?

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Übermittlungssperren werden in der Regel sofort eingetragen.

Rechtsgrundlage

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§§ 36 Absatz 2, 42 Absatz 3 Satz 2 und 50 Absatz 5 Bundesmeldegesetz (BMG).