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Reisepass: Verlustanzeige
[Nr.99085001014003 ]

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Ist der Reisepass abhanden gekommen, das heißt, der Reisepass ist unauffindbar, verloren gegangen oder entwendet worden, hat die Ausweisinhaberin / der Ausweisinhaber die Pflicht, der Passbehörde unverzüglich den Verlust anzuzeigen.

Sollte der Reisepass wieder gefunden werden, so ist dies ebenfalls unverzüglich der Passbehörde anzuzeigen.

Welche Unterlagen werden benötigt?

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Geeignete Nachweise zur Feststellung Ihrer Identität (zum Beispiel amtliche Lichtbildausweise oder Führerschein).

Welche Gebühren fallen an?

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Keine

Welche Fristen muss ich beachten?

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Die Verlustanzeige sollte im eigenen Interesse möglichst zügig erstattet werden.

Rechtsgrundlage

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Passgesetz (PaßG),
Verordnung zur Durchführung des Passgesetzes (PassV).

Was sollte ich noch wissen?

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Sofern Sie kurzfristig einen Ersatz benötigen, kann Ihnen

ausgestellt werden.