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Sozialhilfe: Hilfen zur Gesundheit
[Nr.99107013000000 ]

Leistungsbeschreibung

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Hilfe zur Gesundheit umfasst

Durch das Gesetz zur Modernisierung der gesetzlichen Krankenversicherung (GKV-Modernisierungsgesetz - GMG) sind grundsätzlich alle nicht krankenversicherten Sozialhilfeempfänger leistungsrechtlich den gesetzlich Krankenversicherten mit Wirkung vom 1. Januar 2004 gleichgestellt worden. Sie werden nun wie "Kassenpatienten" behandelt. Alle Sozialhilfeempfänger werden im Rahmen der Belastungsgrenzen nunmehr zu Zuzahlungen herangezogen.

Die übrigen nicht krankenversicherten (kurzfristigen) Sozialhilfeempfänger können weiterhin Hilfen zur Gesundheit erhalten.

An wen muss ich mich wenden?

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Bitte wenden Sie sich an das Sozialamt Ihres Landkreises bzw. Ihrer kreisfreien Stadt.

Rechtsgrundlage

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 §§ 47 bis 52 Sozialgesetzbuch (SGB) Zwölftes Buch (XII) - Sozialhilfe.