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Festsetzung von Messen, Ausstellungen oder Märkten beantragen
[Nr.99050032002000 ]

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Als Veranstaltung gelten im Kontext des Genehmigungsverfahrens insbesondere Wochen-, Jahr-, oder Spezialmärkte. 

An wen muss ich mich wenden?

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Wichtiger Hinweis:

Für die Beantragung der Festsetzung einer Veranstaltung (Messen, Ausstellungen, Märkte) gemäß § 69 GewO über den Einheitlichen Ansprechpartner Schleswig-Holstein steht Ihnen ein elektronischer Antragsassistent zur Verfügung.

Welche Gebühren fallen an?

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Die Kosten richten sich nach der jeweiligen Verwaltungsgebührenordnung des Landes beziehungsweise nach den Gebührensatzungen der nach Landesrecht zuständigen Stellen.

Rechtsgrundlage

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§ 69 Gewerbeordnung (GewO)
https://www.gesetze-im-internet.de/gewo/__69.html

§ 64 fortfolgend Gewerbeordnung (GewO)'
https://www.gesetze-im-internet.de/gewo/__64.html