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Sprengung mit explosionsgefährlichen Stoffen anmelden
[Nr.99089038169000 ]

Leistungsbeschreibung

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Die Person, die für eine Sprengung mit explosionsgefährlichen Stoffen verantwortlich ist, hat die Sprengung der zuständigen Behörde schriftlich anzuzeigen.

Die verantwortliche Person muss Inhaber der Erlaubnis zum Erwerb und Umgang mit explosionsgefährlichen Stoffen und Inhaber eines Befähigungsscheines für den Umgang und/oder Verkehr mit explosionsgefährlichen Stoffen nach dem Sprengstoffgesetz sein.

Von der Anzeigepflicht ausgenommen sind Sprengungen in Anlagen, die nach § 4 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes genehmigt sind (zum Beispiel in Steinbrüchen).

An wen muss ich mich wenden?

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An die Staatliche Arbeitsschutzbehörde bei der Unfallkasse Nord (UK-Nord).

Welche Unterlagen werden benötigt?

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Die Anzeige muss schriftlich in doppelter Ausfertigung erfolgen und alle in § 1 der Dritten Verordnung zum Sprengstoffgesetz benannten Angaben enthalten. In der Anzeige sind anzugeben:

Außerdem sind folgende Angaben beziehungsweise Unterlagen beizufügen:

Welche Gebühren fallen an?

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Keine

Welche Fristen muss ich beachten?

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Die Anzeige muss

Rechtsgrundlage

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Was sollte ich noch wissen?

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Sind nach Erstattung der Anzeige Veränderungen gegenüber dem Inhalt der Anzeige eingetreten, ist eine Änderungsanzeige ebenfalls in doppelter Ausfertigung notwendig.