Staatsangehörigkeitsausweis
[Nr.99011003000000 ]
Der Besitz der deutschen Staatsangehörigkeit wird - verbindlich für alle Behörden - durch einen Staatsangehörigkeitsausweis bzw. eine Negativbescheinigung nachgewiesen. Diese werden im Rahmen eines besonderen Feststellungsverfahrens auf Antrag von der Staatsangehörigkeitsbehörde ausgestellt.
An wen muss ich mich wenden?
An die Staatsangehörigkeitsbehörden der Kreise oder kreisfreien Städte oder, in Städten über 20.000 Einwohnern, an die jeweilige Stadt.
Für im Ausland lebende Antragsteller/innen ist das Bundesverwaltungsamt zuständig.
Welche Unterlagen werden benötigt?
Für den Nachweis der deutschen Staatsangehörigkeit ist es erforderlich, aber auch ausreichend, wenn durch Urkunden, Auszügen aus den Melderegistern oder andere schriftliche Beweismittel mit hinreichender Wahrscheinlichkeit das Bestehen oder Nichtbestehen der deutschen Staatsangehörigkeit nachgewiesen werden kann.
Nützlich können folgende Unterlagen sein:
- zu Abstammung und Personenstand (zum Beispiel Heiratsurkunden),
- zu Erwerb der deutschen Staatsangehörigkeit (zum Beispiel Einbürgerungsurkunden),
- zur Zugehörigkeit zu dem Personenkreis, auf den sich eine Sammeleinbürgerung erstreckte (zum Beispiel Vertriebenenausweis),
- zu Erwerb der Rechtsstellung als Deutscher ohne deutsche Staatsangehörigkeit,
- zu Besitz der deutschen Staatsangehörigkeit oder der Rechtsstellung als Deutscher (zum Beispiel Urkunden über die Genehmigung zur Beibehaltung der deutschen Staatsangehörigkeit),
- zum Erwerb einer anderen Staatsangehörigkeit (z. B. Einbürgerungsurkunde).
Welche Gebühren fallen an?
Es fallen Gebühren in Höhe von 51,00 € an.
- Gebühr: 15,00 Euro