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Aufstellung des Bebauungsplanes Nr. 2, 4. Änderung für das Gebiet südlich der Lohstraße, östlich der Stettiner Straße, nördlich der Reihenhausbebauung der Stettiner Straße

AMTLICHE BEKANNTMACHUNG

Betreff: Bauleitplanung der Gemeinde Stockelsdorf
hier: Beschluss des Bebauungsplanes Nummer 2, 4. Änderung für das Gebiet südlich der Lohstraße, östlich der Stettiner Straße, nördlich der Reihenhausbebauung der Stettiner Straße sowie westlich des Geltungsbereiches des Bebauungsplanes Nummer 2, 3. Änderung "SO-Nahversorgungsmarkt mit Wohnen"

Die Gemeindevertretung der Gemeinde Stockelsdorf hat in der Sitzung am 12.10.2015 den Bebauungsplan Nummer 2, 4. Änderung für das Gebiet südlich der Lohstraße, östlich der Stettiner Straße, nördlich der Reihenhausbebauung der Stettiner Straße sowie westlich des Geltungsbereiches des Bebauungsplanes Nummer 2, 3. Änd. "SO-Nahversorgungsmarkt mit Wohnen", bestehend aus der Planzeichnung - Teil A - und dem Text - Teil B -, als Satzung beschlossen.
Dies wird hiermit bekannt gemacht.
Der vorgenannte Bebauungsplan Nummer 2, 4. Änderung tritt am 27.01.2017 in Kraft.
Alle Interessierten können den Bebauungsplan und die Begründung dazu von diesem Tag an im Bauamt der Gemeindeverwaltung Stockelsdorf, Ahrensböker Str. 7, 23617 Stockelsdorf, 2. Stock, Zimmer 203, während der Öffnungszeiten einsehen und über den Inhalt Auskunft erhalten. Ebenfalls können dort die der Planung zugrunde liegenden Vorschriften (Gesetze, Verordnungen, Erlasse, DIN-Vorschriften/technische Regelwerke) eingesehen werden.

Verletzung von Verfahrens- und Formvorschriften, Mängel der Abwägung
Beachtliche Verletzungen der in § 214 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 bis 3 des Baugesetzbuchs (BauGB) bezeichneten Verfahrens- und Formvorschriften so wie der in § 214 Absatz 2 BauGB bezeichneten Vorschriften werden unbeachtlich, wenn sie nicht innerhalb eines Jahres seit dieser Bekanntmachung schriftlich gegenüber der Gemeinde geltend gemacht worden sind. Dasselbe gilt für die nach § 214 Absatz 3 Satz 2 BauGB beachtlichen Mängel des Abwägungsvorgangs. Dabei ist der Sachverhalt, der die Verletzung oder den Mangel begründen soll, darzulegen (§ 215 Absatz 1 BauGB).

Fälligkeit und Erlöschen möglicher Entschädigungsansprüche
Auf die Vorschriften des § 44 Absatz 3 Satz 1 und 2 sowie Absatz 4 Baugesetzbuch über die fristgemäße Geltendmachung etwaiger Entschädigungsansprüche für Eingriffe durch diesen Bebauungsplan in eine bisher zulässige Nutzung und über das Erlöschen von Entschädigungs-ansprüchen wird hingewiesen.

Verletzung landesrechtlicher Formvorschriften
Unbeachtlich ist ferner eine Verletzung der in § 4 Absatz 3 Gemeindeordnung bezeichneten landesrechtlichen Formvorschriften über die Ausfertigung und Bekanntmachung der Bebauungsplansatzung sowie eine Verletzung von Verfahrens- und Formvorschriften der Gemeindeordnung, wenn sie nicht schriftlich innerhalb eines Jahres seit Bekanntmachung der Satzung gegenüber der Gemeinde Stockelsdorf unter Bezeichnung der verletzten Vorschrift und der Tatsache, die die Verletzung ergibt, geltend gemacht worden ist.

Ergänzend ist der Text dieser amtlichen Bekanntmachung auch im Internet unter www.stockelsdorf.de -Bekanntmachungen-Amtliche Bekanntmachungen- ab 26.01.2017 einzusehen.

Übersichtsplan:

Stockelsdorf, 18.01.2017                                                                                                                           Gemeinde Stockelsdorf
                                                                                      L.S.                                                                    Die Bürgermeisterin
                                                                                                                                                               Gez. Brigitte Rahlf-Behrmann