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Bekanntmachung der Satzung der Gemeinde Stockelsdorf über die 1. Verlängerung der Veränderungssperre für den sich in der Aufstellung befindenden Bebauungsplan Nr. 88 für das Gebiet südwestlich des Parkweges, nordwestlich des Betriebsgeländes der Gemeindewerke, nordöstlich der Straßen "Am Wasserwerk" und "Erlenweg" sowie nordwestlich / südöstliche der Straße Lilienkuhl

Sicherung der Bauleitplanung der Gemeinde Stockelsdorf


Hier: Satzung der Gemeinde Stockelsdorf über die 1. Verlängerung der Veränderungssperre
für den sich in der Aufstellung befindenden Bebauungsplan Nr. 88 für das Gebiet südwestlich
des Parkweges, nordwestlich des Betriebsgeländes der Gemeindewerke, nordöstlich der
Straßen "Am Wasserwerk" und "Erlenweg" sowie nordwestlich / südöstliche der Straße
Lilienkuhl
Aufgrund der §§ 14 ff. des Baugesetzbuches in Verbindung mit § 4 der Gemeindeordnung für
Schleswig-Holstein ist von der Gemeindevertretung am 08.11.2021 folgende Satzung über
die 1. Verlängerung der Veränderungssperre zur Aufstellung des Bebauungsplanes Nr. 88
beschlossen worden:

§ 1

Die Geltungsdauer der auf Grundlage des Satzungsbeschlusses vom 18.11.2019 erlassenen
Veränderungssperre für den sich in der Aufstellung befindenden Bebauungsplan Nr. 88 wird
gem. § 17 Abs. 1 BauGB um 1 Jahr verlängert.

§ 2

Diese Satzung tritt am Tage nach der erfolgten Bekanntmachung in Kraft.

Die vorstehende Satzung wird hiermit ausgefertigt

Stockelsdorf, den 10.11.2021

Gemeinde Stockelsdorf
Die Bürgermeisterin
gez. Julia Samtleben

L.S.


Verletzung von Verfahrens- und Formvorschriften

Eine Verletzung der in § 214 Absatz 1 bezeichneten Verfahrens- oder Formvorschriften des
Baugesetzbuches bei der Aufstellung der o.a. Satzung ist unbeachtlich, wenn sie nicht
innerhalb eines Jahres seit dieser Bekanntmachung der Satzung schriftlich gegenüber der
Gemeinde Stockelsdorf (Bauamt) geltend gemacht worden ist.

Dasselbe gilt für die nach § 214 Absatz 3 Satz 2 BauGB beachtlichen Mängel des
Abwägungsvorgangs. Dabei ist der Sachverhalt, der die Verletzung oder den Mangel
begründen soll, darzulegen (§ 215 Absatz 1 Baugesetzbuch).
Unbeachtlich ist ferner eine Verletzung der in § 4 Absatz 3 Gemeindeordnung Schleswig-
Holstein bezeichneten landesrechtlichen Formvorschriften über die Ausfertigung und
Bekanntmachung der Satzung sowie eine Verletzung von Verfahrens- und Formvorschriften
der Gemeindeordnung, wenn sie nicht schriftlich innerhalb eines Jahres seit
Bekanntmachung der Satzung gegenüber der Gemeinde Stockelsdorf unter Bezeichnung
der verletzten Vorschrift und der Tatsache, die die Verletzung ergibt, geltend gemacht
worden ist (§ 4 Absatz 3 Gemeindeordnung Schleswig-Holstein).


Geltendmachung etwaiger Entschädigungsansprüche

Auf die Vorschriften des § 18 Absatz 2 Satz 2 und 3 in Verbindung mit § 44 Absatz 4 des
Baugesetzbuches über die fristgemäße Geltendmachung etwaiger
Entschädigungsansprüche wird hingewiesen.
Die Satzung über die 1. Verlängerung der Veränderungssperre kann in der
Gemeindeverwaltung Stockelsdorf, Ahrensböker Straße 7, 2. Stock, Zimmer 204, während
folgender Öffnungszeiten sowie nach Vereinbarung (Tel.: 0451/4901-300) eingesehen
werden und über den Inhalt Auskunft verlangt werden:

Montag 8.00 - 12.00 und 13:30 - 16: 30 Uhr
Dienstag und Freitag 8.00 - 12.00 Uhr
Donnerstag 8.00 - 12.00 und 13:30 – 18:00 Uhr
Mittwoch geschlossen

Der Text dieser Bekanntmachung und die Satzung über die 1. Verlängerung der
Veränderungssperre sind ergänzend auf der Internetseite der Gemeinde Stockelsdorf unter
www.stockelsdorf.de - Rathaus - Aktuelles - Bekanntmachungen - Veröffentlichungen der
Bauleitplanung eingestellt.


Stockelsdorf, den 10.11.2021

Gemeinde Stockelsdorf
Die Bürgermeisterin
Gez. Julia Samtleben

L.S.

18.11.2021