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Aufstellung des Bebauungsplanes "1. Änderung der Bebauungspläne Nr. 56 und Nr. 56, 1. Erweiterung" für das Teilgebiet 1: Nördlich der Gerhard-Hilgendorf-Straße sowie südöstlich der L184 und das Teilgebiet 2: Südöstlich angrenzend an das Bebauungsplangebiet Nr. 56, 1. Erweiterung sowie südwestlich des vorhandenen Regenrückhaltebeckens

(öffentliche Auslegung gemäß § 3 Absatz 2 Baugesetzbuch).

Der vom Ausschuss für Umwelt, Bauen, Planung und öffentliche Sicherheit in der Sitzung am 15.03.2010 gebilligte und zur Auslegung bestimmte Entwurf des Bebauungsplanes Nr. "1. Änderung der Bebauungspläne Nr. 56 und Nr. 56, 1. Erweiterung" für das Teilgebiet 1: nördlich der Gerhard-Hilgendorf-Straße sowie südöstlich der L184 und das Teilgebiet 2: südöstlich angrenzend an das Bebauungsplangebiet Nr. 56, 1. Erweiterung sowie südwestlich des vorhandenen Regenrückhaltebeckens und der Entwurf der Begründung liegen in der Zeit vom 23.04.2010 bis 25.05.2010 in der Gemeindeverwaltung Stockelsdorf, Ahrensböker Straße 7, 2. Stock, Zimmer 202 während folgender Öffnungszeiten sowie nach Vereinbarung (Telefon : 0451 4901-300) öffentlich aus:

Montag, Dienstag und Freitag 8.30 Uhr bis 12.00 Uhr
Donnerstag 8.00 Uhr bis 19.00 Uhr
Montag 14.30 Uhr bis 16.30 Uhr

Während der Auslegungsfrist können alle an der Planung Interessierten die Planunterlagen einsehen sowie Stellungnahmen hierzu schriftlich oder während der Öffnungszeiten zur Niederschrift bei der vorgenannten Behörde abgeben.
Es liegen umweltbezogene Informationen vor (Bodenuntersuchengen, schalltechnische Gutachten), die ebenfalls eingesehen werden können.
Nicht fristgerecht abgegebene Stellungnahmen können bei der Beschlussfassung über den Bebauungsplan unberücksichtigt bleiben, wenn die Gemeinde den Inhalt nicht kannte und nicht hätte kennen müssen und deren Inhalt für die Rechtmäßigkeit des Bebauungsplanes nicht von Bedeutung ist.
Einwendungen, die im Rahmen der Auslegung nicht oder verspätet geltend gemacht werden, aber hätten fristgerecht geltend gemacht werden können, machen einen Normenkontrollantrag nach § 47 der Verwaltungsgerichtsordnung unzulässig.

Es wird darauf hingewiesen, dass der Ausschuss für Umwelt, Bauen, Planung und öffentliche Sicherheit am 16.11.2009 beschlossen hat, den vorgenannten Bebauungsplan im beschleunigten Verfahren, ohne Durchführung der Umweltprüfung nach § 2 Absatz 4 Baugesetzbuch, auf der Grundlage des § 13 a BauGB aufzustellen.

Diese Auslegung gilt gleichzeitig als Beteiligung von Kindern und Jugendlichen nach § 47 f der Gemeindeordnung.

Der Geltungsbereich des Bebauungsplanes ist im beiliegend Übersichtplan dargestellt.

Stockelsdorf, 29.03.201

L.S.

gezeichnet
Brigitte Rahlf-Behrmann
Bürgermeisterin

14.04.2010