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Aufstellung des Bebauungsplanes Nummer 78 für das Gebiet südöstlich und nordwestlich des Lilienkuhls sowie nordöstlich des Ahornweges und südwestlich des Parkweges

Bauleitplanung der Gemeinde Stockelsdorf
hier: Bekanntmachung des Satzungsbeschlusses gemäß § 10 Baugesetzbuch (BauGB) zur Aufstellung des Bebauungsplanes Nummer 78 für das Gebiet südöstlich und nordwestlich des Lilienkuhls sowie nordöstlich des Ahornweges und südwestlich des Parkweges


Die Gemeindevertretung der Gemeinde Stockelsdorf hat in der Sitzung am 17.07.2017 den Bebauungsplan Nummer 78 für das Gebiet südöstlich und nordwestlich des Lilienkuhls sowie nordöstlich des Ahornweges und südwestlich des Parkweges, bestehend aus der Planzeichnung - Teil A - und dem Text - Teil B -, als Satzung beschlossen.
Dies wird hiermit bekannt gemacht.
Der vorgenannte Bebauungsplan Nummer 78 tritt mit Beginn des 26.07.2017 in Kraft.
Alle Interessierten können den Bebauungsplan und die Begründung dazu von diesem Tage an im Bauamt der Gemeindeverwaltung Stockelsdorf, Ahrensböker Str. 7, 23617 Stockelsdorf, 2. Stock, Zimmer 203, während der Öffnungszeiten für den Publikumsverkehr einsehen und über den Inhalt Auskunft erhalten.
Die der Planung zugrunde liegenden Vorschriften (Gesetze, Verordnungen, Erlasse und DIN-Normen) können dort ebenfalls eingesehen werden.

Verletzung von Verfahrens- und Formvorschriften, Mängel der Abwägung
Beachtliche Verletzungen der in § 214 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 bis 3 des Baugesetzbuchs (BauGB) bezeichneten Verfahrens- und Formvorschriften sowie der in § 214 Absatz 2 BauGB bezeichneten Vorschriften werden unbeachtlich, wenn sie nicht innerhalb eines Jahres seit dieser Bekanntmachung schriftlich gegenüber der Gemeinde geltend gemacht worden sind. Dasselbe gilt für die nach § 214 Absatz 3 Satz 2 BauGB beachtlichen Mängel des Abwägungsvorgangs. Dabei ist der Sachverhalt, der die Verletzung oder den Mangel begründen soll, darzulegen (§ 215 Absatz1 BauGB).

Fälligkeit und Erlöschen möglicher Entschädigungsansprüche
Auf die Vorschriften des § 44 Absatz 3 Satz 1 und 2 sowie Absatz 4 Baugesetzbuch über die fristgemäße Geltendmachung etwaiger Entschädigungsansprüche für Eingriffe durch diesen Bebauungsplan in eine bisher zulässige Nutzung und über das Erlöschen von Entschädigungsansprüchen wird hingewiesen.

Verletzung landesrechtlicher Formvorschriften
Unbeachtlich ist zudem eine Verletzung der in § 4 Absatz 3 Gemeindeordnung bezeichneten landesrechtlichen Formvorschriften über die Ausfertigung und Bekanntmachung der Bebauungsplansatzung sowie eine Verletzung von Verfahrens- und Formvorschriften der Gemeindeordnung, wenn sie nicht schriftlich innerhalb eines Jahres seit Bekanntmachung der Satzung gegenüber der Gemeinde Stockelsdorf unter Bezeichnung der verletzten Vorschrift und der Tatsache, die die Verletzung ergibt, geltend gemacht worden ist.

Ergänzend ist der Text dieser amtlichen Bekanntmachung auch im Internet unter www.Stockelsdorf.de –Bekanntmachungen- Amtliche Bekanntmachungen-Veröffentlichung der Bauleitplanung- ab 25.07.2016 einzusehen.

 

Stockelsdorf, 19.07.2017                                                                      Gemeinde Stockelsdorf
                                                                                                          Die Bürgermeisterin
                                                              L.S.                                       Gez. Brigitte Rahlf-Behrmann