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Aufstellung des Bebauungsplanes Nr. 11-Neuaufstellung-, 4. Änderung für das Gebiet südwestlich der L 332 sowie nordöstlich der rückwärtigen Wohnbebauung der Heinrichstraße

Hier: Beteiligung der Öffentlichkeit nach § 3 Absatz 2 Baugesetzbuch (öffentliche Auslegung)

Der von der Gemeindevertretung in der Sitzung am 07.12.2015 gebilligte und zur Auslegung bestimmte Entwurf des Bebauungsplanes Nummer 11-Neuaufstellung-, 4. Änderung für das Gebiet südwestlich der L 332 sowie nordöstlich der rückwärtigen Wohnbebauung der Heinrichstraße sowie die Begründung liegen in der Zeit vom 28.12.2015 bis 29.01.2016 in der Gemeindeverwaltung Stockelsdorf, Ahrensböker Straße 7, 2. Stock, Zimmer 204, während folgender Öffnungszeiten sowie nach Vereinbarung (Telefon: 0451 4901-300) öffentlich aus:

Montag, Dienstag und Freitag 8.30 Uhr bis 12.00 Uhr
Donnerstag 8.00 Uhr bis 19.00 Uhr
Montag 14.30 Uhr bis 16.30 Uhr

Äußerungen können auch bei der vorgenannten Dienststelle während der Öffnungszeiten zur Niederschrift aufgegeben werden.
Während der Auslegungsfrist kann die Öffentlichkeit die Planunterlagen einsehen und eine Stellungnahme hierzu schriftlich oder während der Öffnungszeiten zur Niederschrift bei der vorgenannten Behörde vorbringen.
Nicht fristgerecht abgegebene Stellungnahmen können bei der Beschlussfassung über den vorgenannten Bebauungsplan unberücksichtigt bleiben, wenn die Gemeinde Stockelsdorf den Inhalt nicht kannte und nicht hätte kennen müssen und deren Inhalt für die Rechtmäßigkeit des Bebauungsplanes nicht von Bedeutung ist.

Einwendungen, die im Rahmen der Auslegung nicht oder verspätet geltend gemacht werden, aber hätten fristgerecht geltend gemacht werden können, machen einen Normenkontrollantrag nach § 47 Verwaltungsgerichtsordnung unzulässig.

Es wird darauf hingewiesen, dass die Gemeindevertretung am 12.10.2015 beschlossen hat, den vorgenannten Bebauungsplan im beschleunigten Verfahren, ohne Durchführung der Umweltprüfung nach § 2 Absatz 4 Baugesetzbuch, auf der Grundlage des § 13 a BauGB aufzustellen.

Diese Auslegung gilt gleichzeitig als Beteiligung von Kindern und Jugendlichen nach § 47 f der Gemeindeordnung.
Stockelsdorf, den 09.12.2015

L.S.

gezeichnet
Brigitte Rahlf-Behrmann
Bürgermeisterin

15.12.2015