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Satzung über die 1. Verlängerung der Veränderungssperre zur Aufstellung des B-Planes Nummer 79 (Gebiet nordöstlich der Hermannstraße)

Amtliche Bekanntmachung
Sicherung der Bauleitplanung der Gemeinde Stockelsdorf

Hier: Satzung der Gemeinde Stockelsdorf über die 1. Verlängerung der Veränderungssperre für den sich in der Aufstellung befindenden Bebauungsplan Nummer 79 für das Gebiet nordöstlich der Hermannstraße (zwischen den Hausnummern 6, 12 und 12 a) und südwestlich der rückwärtigen Wohnbebauung der Okonek Straße (Hausnummern 7 c, d, e, 11, 11 a und 18).

Aufgrund der §§ 14 ff des Baugesetzbuches in Verbindung mit § 4 der Gemeindeordnung für Schleswig-Holstein ist von der Gemeindevertretung am 20.03.2017 folgende Satzung über die 1. Verlängerung der Veränderungssperre zur Aufstellung des Bebauungsplanes Nummer 79 beschlossen worden:

§ 1

Die Geltungsdauer der auf Grundlage des Satzungsbeschlusses vom 18.05.2015 erlassenen Veränderungssperre für den sich in der Aufstellung befindenden Bebauungsplan Nummer 79 wird gemäß § 17 Absatz 1 BauGB um 1 Jahr verlängert.

§ 2

Diese Satzung tritt am Tage nach der erfolgten Bekanntmachung in Kraft.

Die vorstehende Satzung wird hiermit ausgefertigt

Stockelsdorf, 06.04.2017                                                                                                                                Gemeinde Stockelsdorf
                                                                                         L.S.                                                                     Gez. Brigitte Rahlf-Behrmann
                                                                                                                                                                    Die Bürgermeisterin

Verletzung von Verfahrens- und Formvorschriften (§ § 214, 215 Baugesetzbuch) ( § 4 Absatz 3 Gemeindeordnung)

Eine Verletzung der in § 214 Absatz 1 Baugesetzbuch bezeichneten Verfahrens- und Formvorschriften des Baugesetzbuches bei der Aufstellung der o. a. Satzung ist unbeachtlich, wenn sie nicht innerhalb eines Jahr seit dieser Bekanntmachung der Satzung schriftlich gegenüber der Gemeinde Stockelsdorf geltend gemacht worden ist. Im Falle der Geltendmachung ist der Sachverhalt, der die Verletzung begründen soll, darzulegen (§ 215 Absatz 1 Baugesetzbuch).
Unbeachtlich ist ferner eine Verletzung der in § 4 Absatz 3 Gemeindeordnung bezeichneten landesrechtlichen Formvorschriften über die Ausfertigung und Bekanntmachung der Satzung sowie eine Verletzung von Verfahrens- und Formvorschriften der Gemeindeordnung, wenn sie nicht schriftlich innerhalb eines Jahres seit Bekanntmachung der Satzung gegenüber der Gemeinde Stockelsdorf unter Bezeichnung der verletzten Vorschrift und der Tatsache, die die Verletzung ergibt, geltend gemacht worden ist.

Geltendmachung etwaiger Entschädigungsansprüche

Auf die Vorschriften des § 18 Absatz 2 Satz 2 und 3 in Verbindung mit § 44 Absatz 4 des Baugesetzbuches über die fristgemäße Geltendmachung etwaiger Entschädigungsansprüche bei mehr als 4jähriger
Dauer der Veränderungssperre wird hingewiesen.

Die vorgenannte Satzung kann im Rathaus der Gemeinde Stockelsdorf, Ahrensböker Straße 7, 2. Stock, Zimmer 204, während folgender Öffnungszeiten sowie nach Vereinbarung (Tel.: 0451/4901300) eingesehen werden:

Montag, Dienstag und Freitag 8.30 Uhr bis 12.00 Uhr
Donnerstag 8.00 Uhr bis 19.00 Uhr
Montag 14.30 Uhr bis 16.30 Uhr

Parallel zu dieser Bekanntmachung ist der Text dieser amtlichen Bekanntmachung auch im Internet unter www.stockelsdorf.de -Bekanntmachungen-Amtliche Bekanntmachungen-
ab 19.05.2017 einzusehen.
Stockelsdorf, 10.04.2017                                                                                                                               Gemeinde Stockelsdorf
                                                                                                                                                                   Die Bürgermeisterin
                                                                                                                                                                   Im Auftrag
                                                                                                                                                                   Gez. Schulz
                                                                                                                                                                   Bauamt