Seiteninhalt

Aufstellung des Bebauungsplanes Nummer 11 -Neuaufstellung-, 6. Änderung »Ortszentrum«, Gebiet nordöstlich der Segeberger Straße, südöstlich des Rathausmarktes sowie südwestlich der Sparkasse Holstein

(Erneute öffentliche Auslegung gemäß § 3 Absatz 2 Baugesetzbuch)

Der von der Gemeindevertretung in der Sitzung am 06.09.2011 gebilligte und zur Auslegung bestimmte Entwurf des Bebauungsplanes Nummer 11 –Neuaufstellung-, 6. Änderung „Ortszentrum“, Gebiet nordöstlich der Segeberger Straße, südöstlich des Rathausmarktes sowie südwestlich der Sparkasse Holstein und der Entwurf der Begründung dazu liegen in der Zeit vom 04.11. bis 05.12.2011 in der Gemeindeverwaltung Stockelsdorf, Ahrensböker Straße 7, 2. Stock, Zimmer 202 , während folgender Öffnungszeiten sowie nach Vereinbarung (Telefon : 0451 4901-300) erneut öffentlich aus:

Montag, Dienstag und Freitag 8.30 Uhr bis 12.00 Uhr
Donnerstag 8.00 Uhr bis 19.00 Uhr
Montag 14.30 Uhr bis 16.30 Uhr

Während der Auslegungsfrist können alle an der Planung Interessierten die Planunterlagen einsehen sowie Stellungnahmen hierzu schriftlich oder während der Öffnungszeiten zur Niederschrift bei der vorgenannten Behörde abgeben.
Es liegen umweltbezogene Informationen vor, die ebenfalls eingesehen werden können (Stellungnahmen des Landesamtes für Landwirtschaft, Umwelt und ländliche Räume vom 06.12.2010, der AG-29 vom 17.12.2010, 16.03.2011, des Landesbetriebes für Straßenbau und Verkehr Schleswig-Holstein vom 09.02.2011, 20.07.2011 und 04.08.2011, des Archäologisches Landesamt Schleswig-Holstein vom 17.03.2011, 09.08.2011 und 11.08.2011).
Nicht fristgerecht abgegebene Stellungnahmen können bei der Beschlussfassung über den Bebauungsplan unberücksichtigt bleiben, wenn die Gemeinde den Inhalt nicht kannte und nicht hätte kennen müssen und deren Inhalt für die Rechtmäßigkeit des Bebauungsplanes nicht von Bedeutung ist.
Einwendungen, die im Rahmen der Auslegung nicht oder verspätet geltend gemacht werden, aber hätten fristgerecht geltend gemacht werden können, machen einen Normenkontrollantrag nach § 47 der Verwaltungsgerichtsordnung unzulässig.

Es wird darauf hingewiesen, dass die Gemeindevertretung am 09.11.2009 beschlossen hat, den vorgenannten Bebauungsplan im beschleunigten Verfahren, ohne Durchführung der Umweltprüfung nach § 2 Absatz 4 Baugesetzbuch, auf der Grundlage des § 13 a BauGB aufzustellen.

Diese Auslegung gilt gleichzeitig als Beteiligung von Kindern und Jugendlichen nach § 47 f der Gemeindeordnung.
Der Geltungsbereich des Bebauungsplanes ist im beiliegend Übersichtplan dargestellt.

Stockelsdorf, den 11.10.2011

L.S.

gezeichnet
Brigitte Rahlf-Behrmann
Die Bürgermeisterin

26.10.2011