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Amtliche Bekanntmachung - Sicherung der Bauleitplanung der Gemeinde Stockelsdorf
Hier: Satzung der Gemeinde Stockelsdorf über die 2. Verlängerung der Veränderungssperre für den sich in der Aufstellung befindenden Bebauungsplan Nr. 82 für das Gebiet nordwestlich und südöstlich der Flurstraße

Amtliche Bekanntmachung

Aufgrund der §§ 14 ff des Baugesetzbuches in Verbindung mit § 4 der Gemeindeordnung für Schleswig-Holstein ist von der Gemeindevertretung am 14.06.2021 folgende Satzung über die 2. Verlängerung der Veränderungssperre zur Aufstellung des Bebauungsplanes Nr. 82 beschlossen worden:


§ 1

Die Geltungsdauer der auf Grundlage des Satzungsbeschlusses vom 09.07.2018 erlassenen Veränderungssperre für den sich in der Aufstellung befindenden Bebauungsplan Nr. 82 wird gem. § 17 Abs. 2 BauGB um 1 Jahr verlängert.


§ 2

Diese Satzung tritt am Tage nach der erfolgten Bekanntmachung in Kraft.

Die vorstehende Satzung wird hiermit ausgefertigt


Stockelsdorf, 17.06.2021

L.S.

Gemeinde Stockelsdorf
Die Bürgermeisterin
Gez. Julia Samtleben


Verletzung von Verfahrens- und Formvorschriften

Eine Verletzung der in § 214 Absatz 1 bezeichneten Verfahrens- oder Formvorschriften des Baugesetzbuches bei der Aufstellung der o. a. Satzung ist unbeachtlich, wenn sie nicht innerhalb eines Jahres seit dieser Bekanntmachung der Satzung schriftlich gegenüber der Gemeinde Stockelsdorf (Bauamt) geltend gemacht worden ist.
Dasselbe gilt für die nach § 214 Absatz 3 Satz 2 Baugesetzbuch beachtlichen Mängel des Abwägungsvorgangs. Dabei ist der Sachverhalt, der die Verletzung oder den Mangel begründen soll, darzulegen (§ 215 Absatz 1 Baugesetzbuch).

Unbeachtlich ist ferner eine Verletzung der in § 4 Absatz 3 Gemeindeordnung Schleswig-Holstein bezeichneten landesrechtlichen Formvorschriften über die Ausfertigung und Bekanntmachung der Satzung sowie eine Verletzung von Verfahrens- und Formvorschriften der Gemeindeordnung, wenn sie nicht schriftlich innerhalb eines Jahres seit Bekanntmachung der Satzung gegenüber der Gemeinde Stockelsdorf unter Bezeichnung der verletzten Vorschrift und der Tatsache, die die Verletzung ergibt, geltend gemacht worden ist (§ 4 Absatz 3 Gemeindeordnung Schleswig-Holstein).


Geltendmachung etwaiger Entschädigungsansprüche

Auf die Vorschriften des § 18 Absatz 2 Satz 2 und 3 in Verbindung mit § 44 Absatz 4 des Baugesetzbuches über die fristgemäße Geltendmachung etwaiger Entschädigungsansprüche wird hingewiesen.

Die Satzung über die 2. Verlängerung der Veränderungssperre kann in der Gemeindeverwaltung Stockelsdorf, Ahrensböker Straße 7, 2. Stock, Zimmer 204, während folgender Öffnungszeiten sowie nach Vereinbarung (Tel.: 0451/4901-300) eingesehen werden und über den Inhalt Auskunft verlangt werden:

Montag 8.00 - 12.00 und 13:30 - 16: 30 Uhr
Dienstag und Freitag 8.00 - 12.00 Uhr
Donnerstag 8.00 - 12.00 und 13:30 – 18:00 Uhr
Mittwoch geschlossen

Der Text dieser Bekanntmachung und die Satzung über die 2. Verlängerung der Veränderungssperre sind ergänzend auf der Internetseite der Gemeinde Stockelsdorf unter www.stockelsdorf.de - Rathaus - Aktuelles - Bekanntmachungen - Veröffentlichungen der Bauleitplanung eingestellt.

Stockelsdorf, den 17.06.2021

L.S.

Gemeinde Stockelsdorf
Die Bürgermeisterin
Gez. Julia Samtleben

01.07.2021