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Aufstellung des Bebauungsplanes Nr. 55 I, 2. Änderung für das Gebiet für den Teilbereich 1 "Okonek-Straße": südöstlich des Le-Portel-Ringes und nordwestlich der Morier Straße und den Teilbereich 2 "Le-Portel-Ring": im Bereich der Gemeinschaftscarportanlage (Flurstücke 260/10 und 261/3)

Erneute Beteiligung der Öffentlichkeit gemäß § 3 Absatz 2 in Verbindung mit § 4 a Absatz 3 Baugesetzbuch (erneute öffentliche Auslegung)

Der von der Gemeindevertretung der Gemeinde Stockelsdorf in der Sitzung am 07.12.2010 gebilligte und zur Auslegung bestimmte Entwurf des Bebauungsplanes 55 I, 2. Änderung, Gebiet für den Teilbereich 1 "Okonek-Straße": südöstlich des Le-Portel-Ringes und nordwestlich der Morier Straße und den Teilbereich 2: "Le-Portel-Ring" und die Begründung dazu liegen in der Zeit vom 17.01. bis 01.02.2011 im Bauamt der Gemeindeverwaltung Stockelsdorf, Ahrensböker Straße 7, 2. Stock, Zimmer 202, während folgender Öffnungszeiten und nach Vereinbarung (Telefon: 0451 4901-300) aufgrund von Änderungen erneut öffentlich aus:

Montag, Dienstag und Freitag 8.30 Uhr bis 12.00 Uhr
Donnerstag 8.00 Uhr bis 19.00 Uhr
Montag 14.30 Uhr bis 16.30 Uhr

Es liegen umweltbezogene Informationen vor, die ebenfalls eingesehen werden können (Niederschlagswasserbeseitigung).

Gleichzeitig wurde beschlossen, die öffentlich Auslegung auf zwei Wochen zu verkürzen und dass Stellungnahmen nur zu den geänderten beziehungsweise ergänzten Teilen abgegeben werden können.

Es wird darauf hingewiesen, dass der vorgenannte Bebauungsplan im beschleunigten Verfahren ohne Durchführung der Umweltprüfung nach § 2 Absatz 4 Baugesetzbuch auf der Grundlage des § 13 a BauGB aufgestellt wird.

Während der Auslegungsfrist können alle an der Planung Interessierten die Planunterlagen und umweltbezogene Stellungnahme einsehen sowie Stellungnahmen hierzu schriftlich oder während der Öffnungszeiten zur Niederschrift vorbringen.

Nicht fristgerecht abgegebene Stellungnahmen können bei der Beschlussfassung über den Bebauungsplan unberücksichtigt bleiben, wenn die Gemeinde den Inhalt nicht kannte und nicht hätte kennen müssen und deren Inhalt für die Rechtmäßigkeit des Bebauungsplanes nicht von Bedeutung ist.

Einwendungen, die im Rahmen der Auslegung nicht oder verspätet geltend gemacht werden, aber hätten fristgerecht geltend gemacht werden können, machen einen Normenkontrollantrag nach § 47 der Verwaltungsgerichtsordnung unzulässig.
Diese Auslegung gilt gleichzeitig als Beteiligung von Kindern und Jugendlichen nach § 47 f der Gemeindeordnung.

Stockelsdorf, 03.01.2011

gezeichnet Brigitte Rahlf-Behrmann
Die Bürgermeisterin

L.S.

07.01.2011