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Betr.: Bauleitplanung der Gemeinde Stockelsdorf hier: Beschluss des Bebauungsplanes Nummer 79 der Gemeinde Stockelsdorf für das Gebiet nordöstlich der Hermannstraße (zwischen den Hausnummern 6 und 16a-g) und südwestlich der rückwärtigen Wohnbebauung der Okonek Straße (Hausnummern 7c, d, e, 11 und 11a) und des Le-Portel-Ringes 18

AMTLICHE BEKANNTMACHUNG

Betr.: Bauleitplanung der Gemeinde Stockelsdorf
hier: Beschluss des Bebauungsplanes Nummer 79 der Gemeinde Stockelsdorf für das Gebiet nordöstlich der Hermannstraße (zwischen den Hausnummern 6 und 16a-g) und südwestlich der rückwärtigen Wohnbebauung der Okonek Straße (Hausnummern 7c, d, e, 11 und 11a) und des Le-Portel-Ringes 18

Die Gemeindevertretung der Gemeinde Stockelsdorf hat in der Sitzung am 05.03.2018 den Bebauungsplan Nummer 79 für das Gebiet nordöstlich der Hermannstraße (zwischen den Hausnummern 6 und 16a-g) und südwestlich der rückwärtigen Wohnbebauung der Okonek Straße (Hausnummern 7c, d, e, 11 und 11a) und des Le-Portel-Ringes 18, bestehend aus der Planzeichnung - Teil A - und dem Text - Teil B -, als Satzung beschlossen.
Der Beschluss wird hiermit bekannt gemacht.
Der Bebauungsplan Nummer 79 tritt mit Beginn des 23.03.2018 in Kraft.
Alle Interessierten können den Bebauungsplan und die Begründung dazu von diesem Tage an im Bauamt der Gemeindeverwaltung Stockelsdorf, Ahrensböker Str. 7, 23617 Stockelsdorf, 2. Stock, Zimmer 203, während der Öffnungszeiten für den Publikumsverkehr einsehen und über den Inhalt Auskunft erhalten.
Die der Planung zugrunde liegenden Vorschriften (Gesetze, Verordnungen, Erlasse DIN-Normen u.ä.) können ebenfalls bei der vorgenannten Stelle eingesehen werden.

Verletzung von Verfahrens- und Formvorschriften
Beachtliche Verletzungen der in § 214 Abs. 2 des Baugesetzbuchs (BauGB) bezeichneten Vorschriften werden unbeachtlich, wenn sie nicht innerhalb eines Jahres seit dieser Bekanntmachung schriftlich gegenüber der Gemeinde Stockelsdorf geltend gemacht worden sind. Dasselbe gilt für die nach § 214 Abs. 3 Satz 2 BauGB beachtlichen Mängel des Abwägungsvorgangs. Dabei ist der Sachverhalt, der die Verletzung oder den Mangel begründen soll, darzulegen (§ 215 Abs. 1 BauGB).

Fälligkeit und Erlöschen möglicher Entschädigungsansprüche
Auf die Vorschriften des § 44 Abs. 3 Satz 1 und 2 sowie Abs. 4 Baugesetzbuch über die frist-gemäße Geltendmachung etwaiger Entschädigungsansprüche für Eingriffe durch diesen Bebauungsplan in eine bisher zulässige Nutzung und über das Erlöschen von Entschädigungs-ansprüchen wird hingewiesen.

Unbeachtlich ist zudem eine Verletzung der in § 4 Abs. 3 Gemeindeordnung Schleswig-Holstein bezeichneten landesrechtlichen Formvorschriften über die Ausfertigung und Bekanntmachung der Satzung über den Bebauungsplan sowie eine Verletzung von Verfahrens- und Formvorschriften der Gemeindeordnung, wenn sie nicht schriftlich innerhalb eines Jahres seit Bekanntmachung der Bebauungsplansatzung gegenüber der Gemeinde Stockelsdorf unter Bezeichnung der verletzten Vorschrift und der Tatsache, die die Verletzung ergibt, geltend gemacht worden ist.

Übersichtsplan des Geltungsbereiches des Bebauungsplanes Nr. 79


Vorstehende Bekanntmachung, der Bebauungsplan und die Begründung zum Bebauungsplan Nummer 79 werden auf der Internetseite der Gemeinde Stockelsdorf unter www.Stockelsdorf.de - Bauleitplanung- eingestellt.

Stockelsdorf, 19.03.2018                                                       Gemeinde Stockelsdorf
                                                                                          Die Bürgermeisterin
                                                           L.S.                         Gez. Brigitte Rahlf-Behrmann