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Satzung der Gemeinde Stockelsdorf über die Veränderungssperre für den sich in der Aufstellung befindenden Bebauungsplan Nummer 85 "Fläche für Windkraft" für das Gebiet nordwestlich der Dorfschaft Pohnsdorf, östlich der Dorfschaft Dissau, südlich der Dorfschaft Curau und westlich der L184

Amtliche Bekanntmachung der Gemeinde Stockelsdorf

Bauleitplanung der Gemeinde Stockelsdorf

Erlass einer Veränderungssperre gemäß § 14 fortfolgende Baugesetzbuch (BauGB) für den sich in der Aufstellung befindenden Bebauungsplan Nummer 85 „Fläche für Windkraft“ für das Gebiet nordwestlich der Dorfschaft Pohnsdorf, östlich der Dorfschaft Dissau, südlich der Dorfschaft Curau und westlich der L 184

Die Gemeindevertretung der Gemeinde Stockelsdorf hat in ihrer Sitzung am 31.08.2020 eine Veränderungssperre für den sich in der Aufstellung befindenden Bebauungsplanes Nummer 85, Gebiet nordwestlich der Dorfschaft Pohnsdorf, östlich der Dorfschaft Dissau, südlich der Dorfschaft Curau und westlich der L 184, gemäß §§ 14, 16 und 17 Baugesetzbuch (in der zurzeit gültigen Fassung) in Verbindung mit § 4 der Gemeindeordnung für Schleswig-Holstein (in der zurzeit gültigen Fassung) als Satzung beschlossen, die aus dem Satzungstext und dem Lageplan besteht.
Die Satzung tritt mit dem Tage nach der Bekanntmachung in Kraft und kann dann
im Rathaus der Gemeinde Stockelsdorf, Ahrensböker Straße 7, 2. Stock, Zimmer 204, während folgender Öffnungszeiten sowie nach Vereinbarung (Tel.: 0451/4901300) eingesehen werden:
montags von 08:00 – 12:00 und 13:30 - 16:30 Uhr
dienstags und freitags von 08:00 – 12:00 Uhr
donnerstags von 08:00 – 12:00 und 13:30 – 18:00 Uhr
mittwochs geschlossen

Die Geltungsdauer der Satzung endet gemäß § 17 Absatz 1 Satz 1 Baugesetzbuch zwei Jahre nach in Inkrafttreten, falls sie nicht verlängert wird. Die Veränderungssperre tritt unabhängig hiervon außer Kraft, sobald der oben angegebene Bebauungsplan rechtsverbindlich wird.

Verletzung von Verfahrens- und Formvorschriften

Eine Verletzung der in § 214 Absatz 1 bezeichneten Verfahrens- und Formvorschriften des Baugesetzbuches bei der Aufstellung der oben angegebenen Satzung ist unbeachtlich, wenn sie nicht innerhalb eines Jahres seit dieser Bekanntmachung der Satzung schriftlich gegenüber der Gemeinde Stockelsdorf –Bauamt- geltend gemacht worden ist.
Dasselbe gilt für die nach § 214 Absatz 3 Satz 2 Baugesetzbuch beachtlichen Mängel des Abwägungsvorganges. Dabei ist der Sachverhalt, der die Verletzung oder den Mangel begründen soll, darzulegen (§ 215 Absatz 1 Baugesetzbuch).
Unbeachtlich ist ferner eine Verletzung der in § 4 Absatz 3 Gemeindeordnung bezeichneten landesrechtlichen Formvorschriften über die Ausfertigung und Bekanntmachung der Satzung sowie eine Verletzung von Verfahrens- und Formvorschriften der Gemeindeordnung, wenn sie nicht schriftlich innerhalb eines Jahres seit Bekanntmachung der Satzung gegenüber der Gemeinde Stockelsdorf unter Bezeichnung der verletzten Vorschrift und der Tatsache, die die Verletzung ergibt, geltend gemacht worden ist (§ 4 Absatz 3 Gemeindeordnung für Schleswig-Holstein).

Geltendmachung etwaiger Entschädigungsansprüche
Auf die Vorschriften des § 18 Absatz 2 Satz 2 und 3 in Verbindung mit § 44 Absatz 4 des Baugesetzbuches über die fristgemäße Geltendmachung etwaiger Entschädigungsansprüche wird hingewiesen.


Stockelsdorf, 03.09.2020

L.S. 

Gemeinde Stockelsdorf

Die Bürgermeisterin

gezeichnet Schulz
Bauamt

10.09.2020