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Aufstellung des Bebauungsplanes 30, 4. Änderung für das Gebiet »Ravensbusch-Famila-«, nordöstlich der Segeberger Straße (L 332), südöstlich der rückwärtigen Bebauung des Erlenweges, südwestlich der Straße Am Wasserwerk sowie westlich der rückwärtigen Bebauung der Wilhelm-Westphal-Straße

(öffentliche Auslegung gemäß § 3 Absatz 2 Baugesetzbuch).

Der vom Ausschuss für Umwelt, Bauen, Planung und öffentliche Sicherheit in der Sitzung am 28.03.2011 gebilligte und zur Auslegung bestimmte Entwurf des Bebauungsplanes Nummer 30, 4. Änderung für das Gebiet „Ravensbusch-Famila-“, nordöstlich der Segeberger Straße (L 332), südöstlich der rückwärtigen Bebauung des Erlenweges, südwestlich der Straße Am Wasserwerk sowie westlich der rückwärtigen Bebauung der Wilhelm-Westphal-Straße und der Entwurf der Begründung dazu liegen in der Zeit vom 18.04. bis 19.05.2011 in der Gemeindeverwaltung Stockelsdorf, Ahrensböker Straße 7, 2. Stock, Zimmer 202, während folgender Öffnungszeiten sowie nach Vereinbarung (Telefon: 0451 4901-300) öffentlich aus:

Montag, Dienstag und Freitag 8.30 Uhr bis 12.00 Uhr
Donnerstag 8.00 Uhr bis 19.00 Uhr
Montag 14.30 Uhr bis 16.30 Uhr

Während der Auslegungsfrist können alle an der Planung Interessierten die Planunterlagen einsehen sowie Stellungnahmen hierzu schriftlich oder während der Öffnungszeiten zur Niederschrift bei der vorgenannten Behörde abgeben.

Es liegen umweltbezogene Informationen vor, die ebenfalls eingesehen werden können (unter anderem Schallgutachten, Verkehrsuntersuchung).

Nicht fristgerecht abgegebene Stellungnahmen können bei der Beschlussfassung über den Bebauungsplan unberücksichtigt bleiben, wenn die Gemeinde den Inhalt nicht kannte und nicht hätte kennen müssen und deren Inhalt für die Rechtmäßigkeit des Bebauungsplanes nicht von Bedeutung ist.
Einwendungen, die im Rahmen der Auslegung nicht oder verspätet geltend gemacht werden, aber hätten fristgerecht geltend gemacht werden können, machen einen Normenkontrollantrag nach § 47 der Verwaltungsgerichtsordnung unzulässig.

Es wird darauf hingewiesen, dass der Ausschuss für Umwelt, Bauen, Planung und öffentliche Sicherheit in der Sitzung am 28.03.2011 beschlossen hat, den vorgenannten Bebauungsplan im beschleunigten Verfahren, ohne Durchführung der Umweltprüfung nach § 2 Absatz 4 Baugesetzbuch, auf der Grundlage des § 13 a BauGB aufzustellen.
Gemäß § 13 a des Baugesetzbuches ist eine überschlägige Prüfung durchgeführt worden. Die im Rahmen der Vorprüfung des Einzelfalls vorgenommene Recherche weist für das Projektgebiet keine hochrangigen Schutzgebiete und Schutzobjekte oder bedeutsamen Lebensräume für Pflanzen und Tiere aus. Das Untersuchungsgebiet besitzt insgesamt keine hervorgehobene Bedeutung für die Nah- und Kurzzeiterholung. Für die Wohnnutzungen im Umfeld des Plangeltungsbereichs des Bebauungsplanes sind aufgrund baulicher Schallschutzmaßnahmen keine erheblichen Auswirkungen zu erwarten. Eine Umweltverträglichkeitsprüfung gemäß den Vorschriften des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung ist aufgrund der Ergebnisse der allgemeinen Vorprüfung des Einzelfalls nicht erforderlich.

Diese Auslegung gilt gleichzeitig als Beteiligung von Kindern und Jugendlichen nach § 47 f der Gemeindeordnung.
Der Geltungsbereich des Bebauungsplanes ist im beiliegend Übersichtplan dargestellt.

Stockelsdorf, den 05.04.2011

L.S.

gezeichnet
Brigitte Rahlf-Behrmann
Die Bürgermeisterin

08.04.2011