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Grundsteuerreform

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Neue Grundsteuer ab 2025

Zum ersten Mal wird die auf den neuen Grundsteuerwerten basierende Grundsteuer ab dem 1. Januar 2025 zu zahlen sein. Bis dahin gelten die bisherigen Einheitswerte und Grundsteuermessbeträge weiter.

Bisher wird die Grundsteuer anhand von sogenannten Einheitswerten berechnet. Diese Werte beruhen in den alten Bundesländern auf den Wertverhältnissen aus dem Jahr 1964, in den neuen Ländern auf denen aus dem Jahr 1935.

Die tatsächliche Wertentwicklung eines Grundstücks spiegeln sie nicht wider. Deshalb erklärte das Bundesverfassungsgericht die bisherige Berechnungsmethode für verfassungswidrig und forderte eine gesetzliche Neuregelung. Diese ist seit Dezember 2019 in Kraft. Ab 2025 muss die Grundsteuer nach der Neuregelung festgesetzt werden. Dafür werden ab 2022 alle Grundstücke neu bewertet.

Das bisherige dreistufige Verfahren zur Ermittlung der Grundsteuer wird beibehalten:

  1. Ermittlung des Grundsteuerwerts durch die Finanzämter
  2. Festsetzung des Grundsteuermessbetrags durch die Finanzämter: Grundsteuerwert x Messzahl test
  3. Festsetzung der Grundsteuer durch die Kommunen

Hier klicken und zum Erklärvideo des Bundesfinanzministeriums gelangen.

Hier klicken und zum Erklärvideo des Deutschen Städte- und Gemeindebundes gelangen.

Wer ist betroffen?

Eigentümer:innen von Grundstücken


Was ist zu tun?

Aufgrund der Grundsteuerreform sind Eigentümer:innen eines Grundstücks verpflichtet, eine Erklärung zur Feststellung des Grundsteuerwerts beim zuständigen Finanzamt einzureichen. Die Erklärung ist grundsätzlich elektronisch über ELSTER abzugeben. In Ausnahmefällen, wenn Ihnen z.B. hierzu die technischen Möglichkeiten fehlen, können Sie die Erklärung auch in Papierform abgeben.
Eigentümer:innen mehrerer Grundstücke müssen für jedes Grundstück jeweils eine solche Feststellungserklärung abgeben.

Die online ausfüllbaren Formulare zur Grundsteuerreform finden Sie auch hier.

Frist bis 31.10.2022 - Achtung! Frist verlängert bis zum 31.01.2023

Die Feststellungserklärung ist bis zum 31.10.2022 (Frist verlängert bis zum 31.01.2023) beim zuständigen Finanzamt einzureichen.

Grundstückseigentümer:innen in Schleswig- Holstein werden im Juni 2022 zusätzlich durch ein Informationsschreiben der Finanzverwaltung auf die Abgabeverpflichtung aufmerksam gemacht.

Abgabe per ELSTER ist ab 01.07.2022 möglich

Über www.elster.de können Sie ab dem 01.07.2022 die Erklärung kostenlos und elektronisch abgeben. Dafür benötigen Sie ein Benutzerkonto. Sofern Sie noch kein entsprechendes Benutzerkonto besitzen, können Sie dieses bereits jetzt unter www.elster.de beantragen. Sollten Sie bereits ein Benutzerkonto besitzen, welches Sie z. B. für Ihre Einkommensteuererklärung benutzen, können Sie dieses auch für die Grundsteuer verwenden.
Die Erklärung ist grundsätzlich elektronisch über ELSTER abzugeben. In Ausnahmefällen, wenn Ihnen z.B. hierzu die technischen Möglichkeiten fehlen, können Sie die Erklärung auch in Papierform abgeben.

Auch für andere Personen

Sie können über www.elster.de Feststellungserklärungen auch für eine andere Person (z. B. in Betreuungsfällen, für die Eltern usw.) übermitteln. Sie müssen für diese Person keine zusätzliche Registrierung in Elster vornehmen.
Bitte beachten Sie, dass eine Abgabe der Erklärung nur unter Angabe der bisherigen Steuernummer möglich ist. In älteren Bescheiden wurde diese teilweise als (Einheitswert-)Aktenzeichen bezeichnet.


Steuerberater:innen und Hausverwaltungen

Steuerberater:innen können für Ihre Mandant:innen die Erklärung abgeben und Bescheide entgegennehmen.
Grundstücks- und Hausverwaltungen sind ebenfalls befugt, bezüglich der von ihnen verwalteten Objekte die Erklärung abzugeben und Bescheide entgegenzunehmen.

Welche Angaben sind in der Erklärung erforderlich?


  • Steuernummer des Grundbesitzes
    Diese stimmt nicht mit Ihrer Einkommensteuernummer und der Steuernummer der Kommune überein. Die Steuer- nummer (teilweise auch als (Einheitswert-)Aktenzeichen bezeichnet) ändert sich nicht. Diese finden Sie auf Ihrem bisherigen Einheitswertbescheid bzw. auf Schreiben des Finanzamtes. Das Format lautet z. B. 12/345/67890

  • Lage des Grundstücks
    Adresse, Gemarkung, Grundbuchblatt, Flur, Flurstück

  • Art des Grundstücks
    z.B. Ein-, Zweifamilienhaus, Wohnungseigentum, Mietwohngrundstück

  • Fläche des Grundstücks

  • Bodenrichtwert zum 01.01.2022
    Die Bodenrichtwerte werden zur Erklärungsabgabe im Internet zur Verfügung gestellt: www.schleswig- holstein.de/grundsteuer
  • Baujahr
    Das Jahr der erstmaligen Bezugsfertigkeit ist einzutragen. Bei vor 1949 errichteten Gebäuden wird keine genaue Jahres- angabe benötigt.

  • Wohn- und ggf. Nutzfläche

  • Garagen-/Tiefgaragenstellplätze
    Anzugeben ist die Anzahl der Stellplätze. Stellplätze im Freien und Carports sind nicht einzutragen.

Formulare:

Die online ausfüllbaren Formulare zur Grundsteuerreform finden Sie hier.

Fragen rund um die Grundsteuerreform beantwortet Ihnen Ihr zuständiges Finanzamt.

Weitere Informationen zur Grundsteuerreform finden Sie auch unter www.schleswig-holstein.de/grundsteuer,

unter https://www.schleswig-holstein.de/DE/Fachinhalte/S/steuern/grundsteuer_mat/eigentuemer.html,

unter https://www.bundesfinanzministerium.de/Content/DE/Video/Einfach_erklaert/2020-02-14-erklaer-doch-mal-grundsteuer/2020-02-14-erklaer-doch-mal-grundsteuer-video.html

oder unter

Bitte beachten Sie, dass es sich bei diesen Informationen lediglich um Orientierungshilfen handelt. Diese haben keine Rechts- oder Bindungswirkung. Im Einzelfall kann es sinnvoll sein, die Hilfe der steuerberatenden Berufe in Anspruch zu nehmen.