Bekanntmachung über die Veröffentlichung der Planunterlagen in dem Planfeststellungsverfahren nach §§ 43 ff. EnWG für den Neubau der 380-kV-Leitung Kreis Segeberg - Raum Lübeck LH-13-328, Ostküstenleitung Abschnitt 1 hier: 1. Planänderung
Wesentlicher Inhalt der Planänderung:
- Verschiebungen der Masten der 380-kV-Ltg Audorf-Hamburg/ Nord
(LH-13-317) im Bereich des Umspannwerks (UW) Kreis Segeberg
- Verschiebungen der Masten im Bereich Krumbecker Hof
- Änderungen des Bauverfahrens für die Erdkabeltrasse im Bereich Henstedt-Ulzburg
- Fachbeitrag Düker im Bereich Henstedt-Ulzburg
- Verlegung der Kabelübergangsanlage (KÜA) Kisdorferwohld West
- Änderung des Leitungsprovisoriums im Bereich der Gemeinde Sülfeld
- Teilverlegung des Gewässers 2. Ordnung Nr. 808
- Änderung der Kompensationsmaßnahmen
sowie weitere aus den Planänderungsunterlagen ersichtliche Maßnahmen auf den Gebieten der Gemeinden Henstedt-Ulzburg, Alvesloe, Kisdorf, Sievershütten, Oering, Sülfeld, Groß Niendorf, Wakendorf I, Bahrenhof, Strukdorf, Bühnsdorf, Neuengörs, Ellerau im Kreis Segeberg, der Gemeinden Travenbrück, Feldhorst, Rehhorst, Heilshoop, Mönkhagen und der Stadt Bad Oldesloe im Kreis Stormarn sowie der Gemeinde Stockelsdorf im Kreis Ostholstein.
Antragsteller, zuständige Behörde, UVP-Pflicht
Die TenneT TSO GmbH, Bernecker Straße 70, 95448 Bayreuth, hat aufgrund der eingegangenen Stellungnahmen und Einwendungen, der Ergebnisse der Erörterungstermine sowie zwischenzeitig gewonnener Erkenntnisse den mit der Bekanntmachung vom 30.11.2020 erstmalig ausgelegten Plan geändert und hierfür ein Planänderungsverfahren nach dem Energiewirtschaftsgesetz (EnWG) beantragt. Das zum Ministerium für Energiewende, Landwirtschaft, Umwelt, Natur und Digitalisierung SH gehörende Amt für Planfeststellung Energie (AfPE) ist sowohl für das Anhörungsverfahren als auch für die Entscheidung über die Zulässigkeit des Vorhabens zuständig. Diese Entscheidung erfolgt mittels eines Planfeststellungsbeschlusses. Zweck der Planfeststellung ist es, alle durch das Vorhaben berührten öffentlich-rechtlichen Beziehungen zwischen der Vorhabenträgerin und den Behörden sowie den durch den Plan Betroffenen rechtsgestaltend zu regeln.
Für das beantragte Vorhaben ist gemäß § 3b Abs. 1 i.V.m. Anlage 1 UVPG, in der Fassung, die vor dem 16.05.2017 galt, die Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung erforderlich. Die Nummern 1 bis 4 gelten daher für die Anhörung der Öffentlichkeit zu den Umweltauswirkungen des Bauvorhabens nach § 9 Abs. 1, 1a des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung (UVPG), in der Fassung, die vor dem 16.05.2017 galt, entsprechend.
Veröffentlichung/Auslegung der Planänderungsunterlagen
Die nach § 43a EnWG i. V. m. § 140 Abs. 8 und 3 Allgemeines Verwaltungsgesetz für das Land Schleswig-Holstein (Landesverwaltungsgesetz - LVwG) erforderliche Öffentlichkeitsbeteiligung wird nach den Vorgaben des Gesetzes zur Sicherstellung ordnungsgemäßer Planungs- und Genehmigungsverfahren während der COVID-19-Pandemie (Planungssicherstellungsgesetz – PlanSiG) eingeleitet. Gemäß § 3 Abs. 1 S. 1 PlanSiG wird die Auslegung durch eine Veröffentlichung im Internet ersetzt. Das AfPE stellt die Planänderungsunterlagen zu diesem Vorhaben auf der Internetseite
www.schleswig-holstein.de/afpe
zur Einsichtnahme in der Zeit
vom 10.06.2022 bis einschließlich 11.07.2022
bereit. Maßgeblich ist der Inhalt der dort veröffentlichten Unterlagen.
Als zusätzliches Informationsangebot gemäß § 3 Abs. 2 S. 1 PlanSiG liegen die Planänderungsunterlagen bei den nachgenannten Auslegungsstellen zur allgemeinen Einsichtnahme aus. Bitte informieren Sie sich vor einer Einsichtnahme bei der jeweiligen Auslegungsstelle, ob aufgrund der Pandemielage noch Beschränkungen bestehen.
1)Gemeindeverwaltung Henstedt-Ulzburg
3. OG, Zi. 3.16
Rathausplatz 124558 Henstedt-Ulzburg
Ansprechpartner: Herr Duda, Telefon: 04193/963-420
2.)
Amt Auenland Südholstein
Raum E22
Kirchenweg 11
24568 Nützen
Ansprechpartnerin: Frau Löwe, Telefon: 04191/5009-36
3.)
Amt Kisdorf
Zi. 9
Winsener Straße 2
24568 Kattendorf
Ansprechpartner: Herr Saggau, Telefon 04191/ 9506-23
4.)
Amt Itzstedt
EG Zi.11
Segeberger Straße 41
23845 Itzstedt
Ansprechpartnerin: Frau Junghans, Telefon: 04535/509-410
5.)
Amt Leezen
1. OG - Zi. 106
Hamburger Straße 28
23816 Leezen
Ansprechpartner: Herr Fritzsche, Telefon: 04552/9977-22
6.)
Amt Trave-Land
EG Zi. 14
Waldemar-von-Mohl-Straße 10
23795 Bad Segeberg
Terminabsprache: 04551/9908-35
7.)
Amt Bad-Oldesloe-Land
Zi. 2.05
Louise-Zietz-Str. 4
23843 Bad Oldesloe
Ansprechpartner/in: Herrn Maltzahn, Telefon 04531/1761-40 oder Frau Witten, Telefon 04531/ 1761-15
8.)
Stadtverwaltung Bad Oldesloe
Ebene 9
Markt 5
23843 Bad Oldesloe
Ansprechpartner: Herrn Baumann, Telefon 04531 / 504-431 oder per Email an
juergen.baumann@badoldesloe.de
9.)
Amt Nordstormarn
Bauamt, EG Zimmer A1
Am Schiefen Kamp 10
23858 Reinfeld (Holstein)
Termine unter Telefon: 04533/2009-63 oder per E-Mail über bauleitplanung@amt-nordstormarn.de
10.)
Gemeinde Stockelsdorf
2. Stock, Zi. 204
Ahrensböker Straße 7
23617 Stockelsdorf
Terminabsprache: 0451/4901-300
11.)
Gemeinde Ellerau
Zi. 03, EG
Berliner Damm 2
25479 Ellerau
Ansprechpartnerin: Frau Stöver, Telefon 04106/611-216 oder per E-Mail an:
RathausEllerau@quickborn.de
Ausgelegt werden auch die geänderten entscheidungserheblichen Unterlagen über die Umweltauswirkungen des Vorhabens. Dies sind u. a. die Umweltverträglichkeitsstudie (UVS) sowie die allgemein verständliche Zusammenfassung (AVZ), der Landschaftspflegerische Begleitplan (LBP), der faunistische Fachbeitrag, der Artenschutzrechtliche Fachbeitrag sowie die Natura 2000 Verträglichkeitsprüfungen, das Immissionsgutachten, das Bodenerwärmungsgutachten, das Gutachten zur Beeinträchtigung von Knick/ Graben, Baulärmprognosen und der Fachbeitrag Wasserrahmenrichtlinie (WRRL).
Aus datenschutzrechtlichen Gründen sind in den Grunderwerbsplänen und im Grunderwerbsverzeichnis die Eigentumsverhältnisse verschlüsselt dargestellt. Betroffenen kann am Auslegungsort unter Vorlage des Personalausweises oder Reisepasses die Schlüsselnummer mitgeteilt werden. Bevollmächtigte haben dort eine schriftliche Vollmacht des zu Vertretenden vorzulegen.
Bitte beachten Sie, dass eine beim AfPE angeforderte Auskunft über die Schlüsselnummer nur schriftlich an die im Schlüsselverzeichnis angegebene Adresse beantwortet wird, so dass Sie den Postlauf einrechnen müssen.
Einwendungen/Stellungnahmen
Jede Person, deren Belange durch die Planänderung berührt werden, kann bis
einschließlich 25.07.2022
schriftlich oder zur Niederschrift zum Aktenzeichen AfPE 14 - 667-PFV 380-kV-Ltg Segeberg - Lübeck Einwendungen gegen den geänderten Plan erheben bei
-
den oben angeführten Auslegungsstellen oder
-
dem Ministerium für Energiewende, Landwirtschaft, Umwelt, Natur und
Digitalisierung des Landes Schleswig-Holstein, Amt für Planfeststellung Energie (AfPE), Mercatorstraße 3, 24106 Kiel.
Vereinigungen, die auf Grund einer Anerkennung nach anderen Rechtsvorschriften befugt sind, Rechtsbehelfe nach der Verwaltungsgerichtsordnung gegen die Entscheidung nach § 141 LVwG einzulegen, können innerhalb der genannten Frist Stellungnahmen abgeben.
Die Erhebung von Stellungnahmen und Einwendungen ist ferner durch alle Übermittlungswege möglich, die förmlich die Schriftform ersetzen, wie z. B. per Fax, wenn das Original mit einer Unterschrift versehen ist, als elektronisches Dokument per DE-Mail oder versehen mit einer qualifizierten elektronischen Signatur. Die zusätzlich zu den o. g. Postanschriften nutzbaren Adressen lauten:
Fax 0431/988-8841 (AfPE) oder Fax-Nr. der Auslegungsstelle
De-Mail poststelle@melund.landsh.DE-MAIL.de oder DE-Mail-Adresse der Auslegungsstelle.
Die Übermittlung als einfache E-Mail bewirkt dagegen keinen rechtswirksamen
Eingang.
Es ist derzeit nicht bekannt, ob im Verlaufe der Auslegungs-/ Einwendungsfrist eine Einwendungsmöglichkeit über die o.g. Internetseite (mittels Link unter der Überschrift „Ostküstenleitung“ auf BOB-SH) bereitgestellt werden wird. Bitte informieren Sie sich zu diesem Thema auf der Seite BOB-SH. Eine Online-Einwendung über BOB-SH wird als Ersatz der Schriftform eine dortige Registrierung mit besonderer Authentifizierung voraussetzen.
Aufgrund der aktuellen Situation durch die COVID-19-Pandemie erfordert die Aufnahme zur Niederschrift u.U. eine vorherige telefonische Terminabsprache. Diese erfolgt bei den Auslegungsstellen unter den oben angegebenen Telefonnummern. Das AfPE erreichen Sie über die Telefonnummer: 0431/988-8839.
Zur Fristwahrung ist maßgeblich der Eingang bei einer der o. a. Stellen.
Die Einwendung muss den geltend gemachten Belang und das Maß seiner Beeinträchtigung erkennen lassen sowie den Namen und die vollständige Anschrift des oder der Einwendenden enthalten.
Eine Eingangsbestätigung des Einwendungsschreibens erfolgt nicht. Einwendungen, welche zur 1. Planauslegung erhoben wurden, bleiben aufrechterhalten und benötigen keiner erneuten Einreichung.
Nach Ablauf der genannten Frist (25.07.2022) sind Stellungnahmen der o. g. Vereinigungen und Einwendungen für dieses Verwaltungsverfahren ausgeschlossen, es sei denn sie beruhen auf besonderen privatrechtlichen Titeln (§ 140 Abs. 4 S. 3 LVwG,
§ 21 Abs. 4 Satz 1 UVPG).
Informationen zur Verarbeitung und Speicherung personenbezogener Daten im Planänderungsverfahren sind dem Informationsblatt des AfPE zum Datenschutz zu entnehmen. Dieses liegt zusammen mit den Planänderungsunterlagen aus und ist unter www.schleswig-holstein.de/afpe abrufbar.
Gem. § 43a Nr. 2 EnWG werden die Einwendungen und Stellungnahmen der Vorhabenträgerin zur Erstellung einer Erwiderung zur Verfügung gestellt; auf Verlangen des Einwendenden kann dabei deren oder dessen Name und Anschrift unkenntlich gemacht werden, wenn diese zur ordnungsgemäßen Durchführung des Verfahrens nicht erforderlich sind.
Hinweise zu Erörterungstermin, Planfeststellungbeschluss, Veränderungssperre
Fristgerecht erhobene Einwendungen werden ggf. in einem Termin erörtert (§ 140 Abs. 6 Satz 1 LVwG), der zuvor örtlich bekannt gemacht wird. Der Verzicht auf einen Erörterungstermin ist jedoch möglich und im Stadium der Planänderung auch der gesetzliche Regelfall (§ 43a Nr. 4 EnWG).
Die Anhörungsbehörde kann statt eines Erörterungstermins eine Online-Konsultation durchführen oder diese mit Einverständnis der Beteiligten durch eine Telefon- oder Videokonferenz ersetzen (§ 5 PlanSiG). Der Erörterungstermin und die Online-Konsultation sind nicht öffentlich.Diejenigen, die fristgerecht Stellungnahmen oder Einwendungen eingebracht haben, werden von dem Erörterungstermin oder der Online-Konsultation gesondert benachrichtigt.
Sind mehr als 50 Benachrichtigungen vorzunehmen, so können diese durch amtliche Bekanntmachung des Erörterungstermins oder der Online-Konsultation im Amtsblatt für Schleswig-Holstein und außerdem in örtlichen Tageszeitungen, die in dem Bereich verbreitet sind, in dem sich das Vorhaben voraussichtlich auswirken wird, ersetzt werden.
Die Teilnahme an einem etwaigen Erörterungstermin ist freiwillig. Beim Ausbleiben eines Beteiligten im Erörterungstermin kann auch ohne sie oder ihn verhandelt werden. In diesem Fall gelten die Einwendungen als aufrechterhalten und sind dann im Planfeststellungsbeschluss zu entscheiden.
Die Vertretung durch eine bevollmächtigte Person ist in jedem Schritt des Verfahrens möglich. Die Bevollmächtigung ist durch eine schriftliche Vollmacht nachzuweisen, die zu den Akten des AfPE zu geben ist.
Entschädigungsansprüche, soweit über diese nicht im Planfeststellungsbeschluss dem Grunde nach zu entscheiden ist, werden nicht in einem Erörterungstermin oder einer Online-Konsultation, sondern in einem gesonderten Entschädigungsverfahren behandelt.
Durch die Einsichtnahme in die Planänderungsunterlagen, Erhebung von Einwendungen oder Äußerungen von Vereinigungen, Teilnahme am Erörterungstermin oder Vertreterbestellung entstehende Kosten können nicht erstattet werden. Dies gilt ebenfalls für entstehende Kosten im Rahmen der Teilnahme an einer Online-Konsultation oder Telefon- oder Videokonferenz.
Die Zustellung des Planfeststellungsbeschlusses kann durch amtliche Bekanntmachung ersetzt werden, wenn mehr als 50 Zustellungen vorzunehmen sind.
Mit dem Beginn der Veröffentlichung der Unterlagen im Internet tritt die Veränderungssperre nach § 44a Abs. 1 EnWG in Kraft. Darüber hinaus steht ab diesem Zeitpunkt der Vorhabenträgerin ein Vorkaufsrecht nach § 44a Abs. 3 EnWG an den vom Plan gemäß § 44a Abs. 1 Satz 1 EnWG betroffenen Flächen zu. Die Bekanntmachung vom 30.11.2020 hat diesbezüglich weiterhin Bestand.
Kiel, den 04.05.2022
Ministerium für Energiewende, Landwirtschaft,
Umwelt, Natur und Digitalisierung
des Landes Schleswig-Holstein
-Amt für Planfeststellung Energie-
gez. Martens