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20.08.2024

Bekanntmachung über die Veröffentlichung der Planunterlagen in dem Planfeststellungsverfahren nach §§ 43 ff des Energiewirtschaftsgesetzes (EnWG) für den Neubau und Betrieb der 380-/110-kV-Leitung Sahms-Lübeck West (LH-13-342)

Wesentlicher Inhalt der Planung ist:
- Errichtung und Betrieb einer neuen 380-kV-Höchstspannungsleitung mit einer Länge von ca. 52 km zwischen dem neu zu errichtenden Umspannwerk (UW) Sahms (Gemeinden Sahms & Grabau) und dem Umspannwerk Lübeck West (Gemeinde Stockelsdorf).
- Mitführung von zwei 110-kV-Systemen der Infrastrukturgesellschaft Nord GmbH zwischen Mast 1 und 100 sowie zwischen Mast 106 und 133 als Ersatz für die bestehenden 110-kV-Freileitungen Schwarzenbek-Niendorf (LH-13-111), Krümmel-Siems (LH-13-304) und Lübeck-Niendorf (LH-13-182)
- Einbindung der neu geplanten 110-kV Leitung LH-13-161 in die Umspannwerke Sahms (UW Sahms bis Mast 1 der LH-13-342) und Niendorf (Mast 100 der LH-13-342 bis UW Niendorf) sowie der LH-13-162 in die Umspannwerke Niendorf (UW Niendorf bis Mast 105 der LH-13-342) und Lübeck (Mast 133 der LH-13-342 bis UW Lübeck).
- Rückbau der 110-kV Leitungen Schwarzenbek-Niendorf (LH-13-111) zwischen Mast 29 und UW Niendorf, Krümmel-Siems (LH-13-304) zwischen Mast 47 und 61 (nur Leiterseile und Traversen) und Niendorf-Lübeck (LH-13-182).
- Rückbau der 380/110-kV Leitung LH-13-304 zwischen Mast 62 und 67
- Anbindung der Abzweige LH-13-111A (Abzweig Berkenthin), LH-13-111B (Abzweig Sandesneben) und LH-13-111D (Abzweig Mölln/W) an die geplante 380-/110-kV Leitung LH-13-342
- Darstellung der dauerhaften Inanspruchnahme von Eigentumsflächen für die Maststandorte und die dauerhaften Zuwegungen
- Darstellung der temporären Inanspruchnahmen von Eigentumsflächen für dasBaufeld sowie die Erschließung des Baufeldes
- Darstellung der Erschließung des Baufeldes über das örtliche Wegenetz                                                                                                                                                                                                                                                                                  - Errichtung von temporären Schutzgerüsten im Zuge der Querung von Bundesautobahnen, Bundes-, Landes-, Kreis- und Gemeindestraßen bzw. Wirtschaftswegen
- Errichtung und Betrieb diverser temporärer Freileitungsprovisorien mit Baueinsatzkabel in der Spannungsebene 110-kV
- Bauzeitliche Ertüchtigung bzw. Ausbauten diverser Wege und Straßen für die Erschließung der Baustelle
- Ausweisung von Kompensationsmaßnahmen im Rahmen des landschaftspflegerischen Begleitplanes

sowie weitere aus den Planunterlagen ersichtliche Maßnahmen auf den Gebieten der Gemeinden Sahms, Elmenhorst, Fuhlenhagen, Schretstaken, Mühlenrade, Koberg, Ritzerau, Sirksfelde, Lüchow, Labenz, Klinkrade, Siebenbäumen, Grinau, Bliestorf, Groß Schenkeberg, Köthel im Kreis Herzogtum Lauenburg sowie Köthel, Klein Wesenberg, Hamberge, Badendorf im Kreis Stormarn und Stockelsdorf im Kreis Ostholstein sowie der Hansestadt Lübeck.

Antragsteller, zuständige Behörde, UVP-Pflicht
Die Vorhabenträgerinnen TenneT TSO GmbH, Bernecker Straße 70, 95448 Bayreuth, und die Infrastrukturgesellschaft Nord GmbH (INNG), Schleswag-HeinGas-Platz 1, 25451 Quickborn haben beim Amt für Planfeststellung Energie (AfPE) für das o. g. Bauvorhaben einen Antrag auf Planfeststellung nach dem EnWG gestellt. Das zum Ministerium für Energiewende, Klimaschutz, Umwelt und Natur des Landes Schleswig-Holstein (MEKUN) gehörende AfPE ist sowohl für das Anhörungsverfahren als auch für die Entscheidung über die Zulässigkeit des Vorhabens zuständig. Diese Entscheidung erfolgt mittels eines Planfeststellungsbeschlusses. Zweck der Planfeststellung ist es, alle durch das Vorhaben berührten öffentlich-rechtlichen Beziehungen zwischen den Vorhabenträgerinnen und den Behörden sowie den durch den Plan Betroffenen rechtsgestaltend zu regeln.

Da die Voraussetzungen des § 43m Abs. 1 EnWG vorliegen, war von der Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung und einer Prüfung des Artenschutzes nach den Vorschriften des § 44 Abs. 1 Bundesnaturschutzgesetz abzusehen.

Veröffentlichung/Auslegung der Planunterlagen
Das AfPE führt die nach § 43a EnWG i. V. m. § 140 Abs. 3 LVwG erforderliche Öffentlichkeitsbeteiligung durch.
Die Planunterlagen zu diesem Vorhaben können über die Internetseiten der unten genannten für die Auslegung zuständigen Ämter und Gemeinden zur Einsicht aufgerufen werden. Die Auslegung der Unterlagen wird gem. § 43a EnWG durch Veröffentlichung im Internet bewirkt.

Die Planunterlagen können darüber hinaus auf der Internetseite

www.schleswig-holstein.de/afpe

unter dem Vorhabennamen „Sahms-Lübeck-West“ abgerufen werden.

Die Auslegung der Planunterlagen erfolgt

vom 10.09.2024 bis einschließlich 09.10.2024.

Sie haben zudem die Möglichkeit während der Dauer der Auslegung einen USB-Stick beim AfPE als alternative, leicht zu erreichende Zugangsmöglichkeit mittels E-Mail an posteingang@afpe.landsh.de oder postalisch beim Ministerium für Energiewende, Klimaschutz, Umwelt und Natur des Landes Schleswig-Holstein, Amt für Planfeststellung Energie (AfPE), Mercatorstraße 3, 24106 Kiel anzufordern.

Aus datenschutzrechtlichen Gründen sind in den Grunderwerbsplänen und im Grunderwerbsverzeichnis die Eigentumsverhältnisse verschlüsselt dargestellt. Der oder dem Betroffenen kann bei den unten genannten für die Auslegung zuständige Ämtern und Gemeinden unter Vorlage ihres oder seines Personalausweises oder Reisepasses die Schlüsselnummer mitgeteilt werden. Bevollmächtigte haben dort eine schriftliche Vollmacht der oder des Vertretenen vorzulegen.
Die Schlüsselnummer kann auch beim AfPE abgefragt werden (posteingang@afpe.landsh.de). Bitte beachten Sie, dass eine beim AfPE angeforderte Auskunft über die Schlüsselnummer nur schriftlich an die im Schlüsselverzeichnis angegebene Adresse beantwortet wird, so dass Sie den Postlauf einrechnen müssen.

Einwendungen/Stellungnahmen
Jede Person, deren Belange durch die Planung berührt werden, kann bis

einschließlich 23.10.2024

schriftlich oder zur Niederschrift zum Aktenzeichen

AfPE 12- 667-PFV 380/110-kV-Ltg Sahms – Lübeck West

Einwendungen gegen den Plan erheben bei folgenden Stellen:

1.)
Hansestadt Lübeck
Raum 1.020
Mühlendamm 10 – 12
23552 Lübeck
www.luebeck.de

2.)
Amt Schwarzenbek-Land
Zimmer 3.06
Gülzower Str. 1
21493 Scharzenbek
www.amt-schwarzenbek-land.de

3.)
Amt Breitenfelde
Zi.Nr. 7
Wasserkrüger Weg 16
23879 Mölln

4.)
Amt Trittau
Zimmernummer 1.3.080
Europaplatz 5
22946 Trittau
www.amt-trittau.de
Hinweis: geöffnet nur mit Terminvergabe

5.)
Amt Sandesneben-Nusse
Raum 207
Am Amtsgraben 4
23898 Sandesneben
www.amt-sn.de

6)
Amt Berkenthin
Zimmer 22 (Obergeschoss)
Am Schart 16
23919 Berkenthin
www.berkenthin-amt.de
7.)
Amt Nordstormarn
Bauamt, EG Zimmer A1 und A6
Am Schiefen Kamp 10
23858 Reinfeld (Holstein)
www.amt-nordstormarn.de

8.)
Gemeinde Stockelsdorf
2. Stock, Zi. 204
Ahrensböker Straße 7
23617 Stockelsdorf
www.stockelsdorf.de

9.)
Amt Trave-Land
EG Zi. 14
Waldemar-von-Mohl-Straße 10
23795 Bad Segeberg
www.amt-trave-land.de

10.)
Ministerium für Energiewende, Klimaschutz, Umwelt und Natur
des Landes Schleswig-Holstein
Amt für Planfeststellung Energie (AfPE)
Mercatorstraße 3
24106 Kiel

Vereinigungen, die auf Grund einer Anerkennung nach anderen Rechtsvorschriften befugt sind, Rechtsbehelfe nach der Verwaltungsgerichtsordnung gegen die Entscheidung nach § 141 LVwG einzulegen, können innerhalb der genannten Frist Stellungnahmen abgeben.

Die Erhebung von Einwendungen ist ferner durch alle Übermittlungswege möglich, die förmlich die Schriftform ersetzen, wie z. B. per Fax, wenn das Original mit einer Unterschrift versehen ist, als elektronisches Dokument per De-Mail oder versehen mit einer
qualifizierten elektronischen Signatur. Die zusätzlich zu den o. g. Postanschriften nutzbaren Adressen lauten:
Fax               0431/988-8841 (AfPE) oder Fax-Nr. der für die Auslegung zuständigen Ämter bzw. amtsfreien Gemeinden
De-Mail         poststelle@melund.landsh.DE-MAIL.de oder DE-Mail-Adresse der für
die Auslegung zuständigen Ämter bzw. amtsfreien Gemeinden
Die Übermittlung als einfache E-Mail bewirkt dagegen keinen rechtswirksamen Eingang.

Daneben ist die Abgabe einer Stellungnahme für die o.g. Vereinigungen und die Erhebung einer Einwendung über den Basisdienst BOB-SH möglich, welchen Sie auch über die o.g. Internetseite des AfPE (mittels Link zum Verfahren) erreichen. Eine Online-Einwendung über BOB-SH setzt als Ersatz der Schriftform eine dortige Registrierung mit besonderer Authentifizierung (Servicekonto Plus) voraus.

Zur Fristwahrung ist maßgeblich der Eingang bei einer der o. a. Stellen. Eine Eingangsbestätigung erfolgt nicht.
Die Einwendung muss den geltend gemachten Belang und das Maß seiner Beeinträchtigung erkennen lassen sowie den Namen und die vollständige Anschrift des oder der Einwendenden enthalten.

Nach Ablauf der genannten Frist (23.10.2024) sind Stellungnahmen der o. g. Vereinigungen und Einwendungen für dieses Verwaltungsverfahren ausgeschlossen, es sei denn sie beruhen auf besonderen privatrechtlichen Titeln (§ 140 Abs. 4 S. 3 LVwG).

Informationen zur Verarbeitung und Speicherung personenbezogener Daten im Planfeststellungsverfahren sind dem Informationsblatt des AfPE zum Datenschutz zu entnehmen.
Dieses ist unter www.schleswig-holstein.de/afpe abrufbar.

Gem. § 43a Nr. 2 EnWG werden die Einwendungen und Stellungnahmen den Vorhabenträgerinnen zur Erstellung einer Erwiderung zur Verfügung gestellt; auf Verlangen der Einwendenden kann dabei deren oder dessen Name und Anschrift unkenntlich gemacht werden, wenn diese zur ordnungsgemäßen Durchführung des Verfahrens nicht erforderlich sind.

Hinweise zu Erörterungstermin, Planfeststellungsbeschluss, Veränderungssperre
Die Anhörungsbehörde kann auf eine Erörterung der fristgerecht erhobenen Einwendungen verzichten (§43a Nr. 3 Satz 1 EnWG). In den Fällen des § 43a Nr. 3 Satz 2 EnWG findet ein Erörterungstermin nicht statt. Findet ein Erörterungstermin statt, wird dieser zuvor örtlich bekannt gemacht. Der Erörterungstermin ist nicht öffentlich. Diejenigen, die fristgerecht Stellungnahmen oder Einwendungen eingebracht haben, werden von dem Erörterungstermin gesondert benachrichtigt.
Sind mehr als 50 Benachrichtigungen vorzunehmen, so können diese durch amtliche Bekanntmachung des Erörterungstermins im Amtsblatt für Schleswig-Holstein und außerdem in örtlichen Tageszeitungen, die in dem Bereich verbreitet sind, in dem sich das Vorhaben voraussichtlich auswirken wird, ersetzt werden.

Die Teilnahme an einem etwaigen Erörterungstermin ist freiwillig. Beim Ausbleiben eines Beteiligten im Erörterungstermin kann auch ohne sie oder ihn verhandelt werden.
In diesem Fall gelten die Einwendungen als aufrechterhalten und sind dann im Planfeststellungsbeschluss zu entscheiden.

Die Vertretung durch eine bevollmächtigte Person ist in jedem Schritt des Verfahrens möglich. Die Bevollmächtigung ist durch eine schriftliche Vollmacht nachzuweisen, die zu den Akten des AfPE zu geben ist.

Entschädigungsansprüche, soweit über diese nicht im Planfeststellungsbeschluss dem Grunde nach zu entscheiden ist, werden nicht im Erörterungstermin, sondern in einem gesonderten Entschädigungsverfahren behandelt.

Durch die Einsichtnahme in die Planunterlagen, Erhebung von Einwendungen oder Äußerungen von Vereinigungen, Teilnahme am Erörterungstermin oder Vertreterbestellung entstehende Kosten können nicht erstattet werden.

Der Planfeststellungsbeschluss wird gem. § 43b Abs. 1 Nr. 3 EnWG öffentlich bekanntgegeben, indem er auf der Internetseite der Planfeststellungsbehörde (AfPE) (www.schleswig-holstein.de/afpe) mit Rechtsbehelfsbelehrung für 2 Wochen zugänglich gemacht wird und zusätzlich mit seinem verfügenden Teil und der Rechtsbehelfsbelehrung sowie einem Hinweis auf die Zugänglichmachung im Internet in örtlichen Tageszeitungen, die in dem Gebiet, auf das sich das Vorhaben voraussichtlich auswirken wird, verbreitet sind, bekanntgemacht wird.

Mit dem Beginn der Auslegung der Unterlagen tritt die Veränderungssperre nach § 44a Abs. 1 EnWG in Kraft, d. h. auf den vom Plan betroffenen Flächen dürfen bis zu ihrer Inanspruchnahme wesentlich wertsteigernde oder die geplanten Baumaßnahmen erheblich erschwerende Veränderungen mit wenigen Ausnahmen nicht vorgenommen werden. Darüber hinaus kann ab diesem Zeitpunkt der Vorhabenträgerinnen ein Vorkaufsrecht nach § 44a Abs. 3 EnWG an den vom Plan betroffenen Flächen zustehen.

Kiel, den 14.08.2024
Ministerium für Energiewende,
Klimaschutz, Umwelt und Natur
des Landes Schleswig-Holstein
-Amt für Planfeststellung Energie-

gez. Martens