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Aufstellung des Bebauungsplanes Nummer 72 für das Gebiet östlich der Lohstraße, südlich des Bebauungsplangebietes Nummer 67 und nördlich der Straße Wiesengrund

Erneute Beteiligung der Öffentlichkeit gemäß § 3 Absatz 2 in Verbindung mit § 4 a Absatz 3 Baugesetzbuch (erneute öffentliche Auslegung)

Der vom Ausschuss für Umwelt, Bauen, Planung und öffentliche Sicherheit in der Sitzung am 23.02.2015 gebilligte und zur Auslegung bestimmte Entwurf des Bebauungsplanes Nummer 72 für das Gebiet östlich der Lohstraße, südlich des Bebauungsplangebietes Nummer 67 und nördlich der Straße Wiesengrund und die Begründung dazu liegen in der Zeit vom 04.05. bis 19.05.2015 im Bauamt der Gemeindeverwaltung Stockelsdorf, Ahrensböker Straße 7, 2. Stock, Zimmer 202, während folgender Öffnungszeiten und nach Vereinbarung (Telefon: 0451 4901-300) aufgrund einer Änderung (Text Teil B Ziffer 5) erneut öffentlich aus:

Montag, Dienstag und Freitag 8.30 Uhr bis 12.00 Uhr
Donnerstag 8.00 Uhr bis 19.00 Uhr
Montag 14.30 Uhr bis 16.30 Uhr

Es liegen folgende umweltbezogene Informationen vor, die ebenfalls eingesehen werden können:

  • Landschaftsplan
  • Faunistische Potenzialanalyse und artenschutzrechtliche Prüfung

Gleichzeitig wurde beschlossen, die öffentliche Auslegung auf zwei Wochen zu verkürzen und dass Stellungnahmen nur zu den geänderten beziehungsweise ergänzten Teilen abgegeben werden können.

Es wird darauf hingewiesen, dass der vorgenannte Bebauungsplan im beschleunigten Verfahren ohne Durchführung der Umweltprüfung nach § 2 Absatz 4 Baugesetzbuch auf der Grundlage des § 13 a BauGB aufgestellt wird (Beschlussfassung der Gemeindevertretung am 30.03.2010).

Während der Auslegungsfrist können alle an der Planung Interessierten die Planunterlagen einsehen sowie Stellungnahmen hierzu schriftlich oder während der Öffnungszeiten zur Niederschrift vorbringen.

Nicht fristgerecht abgegebene Stellungnahmen können unberücksichtigt bleiben, wenn die Gemeinde den Inhalt nicht kannte und nicht hätte kennen müssen und deren Inhalt für die Rechtmäßigkeit des Bebauungsplanes nicht von Bedeutung ist.

Einwendungen, die im Rahmen der Auslegung nicht oder verspätet geltend gemacht werden, aber hätten fristgerecht geltend gemacht werden können, machen einen Normenkontrollantrag nach § 47 der Verwaltungsgerichtsordnung unzulässig.

Diese Auslegung gilt gleichzeitig als Beteiligung von Kindern und Jugendlichen nach § 47 f der Gemeindeordnung.

Stockelsdorf, 20.04.2015

L.S.

gezeichnet
Brigitte Rahlf-Behrmann
Bürgermeisterin

24.04.2015