Vorlage - V16/990/OA
|
|
Aussage zur Barrierefreiheit:
nicht von Bedeutung
Begründung:
Bereits im Jahr 2015 hatte der Landesfeuerwehrverband Schleswig-Holstein eine Arbeitsgruppe, bestehend aus Mitgliedern der Kreisverbände, der kommunalen Landesverbände und Vertretern des Innenministeriums, mit dem Auftrag einberufen, für die in Schleswig-Holstein als Sondervermögen der Gemeinden einzustufende Kameradschaftskassen der freiwilligen Feuerwehren eine rechtliche Grundlage zu erarbeiten.
Anfang 2016 haben die regierungstragenden Fraktionen einen Gesetzesentwurf zur Änderung des Brandschutzgesetzes (BrSchG) und der Gemeindeordnung (GO)in den Landtag eingebracht. Am 10.06.2016 hat der Landtag den Gesetzesentwurf nach Beschlussempfehlung des Innen- und Rechtsausschusses verabschiedet; er wurde am 28.07.2016 im Gesetz- und Verordnungsblatt veröffentlicht.
Der neu eingefügte § 2a Abs. 1 BrSchG stellt insbesondere klar, dass das Vermögen von Feuerwehrkameradschaftskassen als öffentlich-rechtliches Sondervermögen einzustufen ist; bisher existierende Kameradschaftskassen werden als Sondervermögen weitergeführt. Im § 2a Abs. 2 BrSchG ist geregelt, dass der Wehrvorstand einen Einnahme- und Ausgabeplan aufstellt, der alle im Haushaltsjahr (Kalenderjahr) zu erwartenden Einnahmen und Ausgaben abbildet und von der Mitgliederversammlung zu beschließen ist. Der Einnahme- und Ausgabeplan bedarf der Zustimmung der Gemeindevertretung. Schließlich wird in § 97 Abs. 1 GO klargestellt, dass für den Bereich der freiwilligen Feuerwehren die für Sondervermögen für die Kameradschaftspflege geltenden Vorschriften des Brandschutzgesetzes anzuwenden sind. Damit wurde ein für die Kameradschaftskassen vereinfachtes Haushaltsrecht geschaffen. Die Regelungen sind erstmals im Haushaltsjahr 2017 anzuwenden.
Eine Mustersatzung für Sondervermögen der Gemeinden für die Kameradschaftspflege der Freiwilligen Feuerwehren wurde am 26.09.2016 im Amtsblatt für Schleswig-Holstein veröffentlicht.
Da jede unserer 11 Ortswehren und die Gemeindefeuerwehr über jeweils eigene Kameradschaftskassen verfügen, ist es erforderlich für jede Ortswehr und die Gemeindefeuerwehr separat eine entsprechende Satzung zu beschließen. Das Ministerium für Inneres und Bundesangelegenheiten des Landes Schleswig-Holstein hat mit Erlass v. 01.11.2016 den Abweichungen von der Mustersatzung zur Satzung für unsere Gemeindefeuerwehr zugestimmt.
Da gem. § 2a BrSchG Gemeinden durch Satzung Sondervermögen nur für Gemeinde- und Ortswehren bilden können, ist es nicht möglich, für die Jugendfeuerwehr und den Musikzug eine eigene Kasse zu führen. Gem. § 4 Abs. 2 können einzelne Abteilungen Teilpläne aufstellen; diese Teilpläne der Jugendfeuerwehr und des Musikzuges muss die Gemeindefeuerwehr in ihrer Einnahme und Ausgabeplanung mit aufführen.
Am 11.10.2016 wurde durch den Landesfeuerwehrverband eine „Handlungshilfe für die Führung von Kameradschaftskassen der Freiwilligen Feuerwehren in Schleswig-Holstein“ und am 21.10.2016 ein Muster für einen Einnahme- und Ausgabeplan veröffentlicht. Die erste Informationsveranstaltung für die Wehrführer und Kassenwarte unserer 11 Ortswehren findet bereits am 05.11.2016 im Gerätehaus der FF Malkendorf statt.
Beschlussvorschlag:
Die Satzungen für Sondervermögen der Gemeinde Stockelsdorf für die Kameradschaftspflege unserer 11 Ortswehren sowie der Gemeindefeuerwehr werden bschlossen.
Finanzielle Auswirkungen:
keine
Anlagen:
11 Satzungen aller 11 Ortswehren
1 Satzung der Gemeindefeuerwehr