Vorlage - V17/100/OA
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Aussage zur Barrierefreiheit:
nicht relevant
Begründung:
Durch Verordnung vom 14. Februar 2017 (GVOBl. Schl.-H. S 156) ist die Landesverordnung über die zuständigen Behörden und Stellen nach dem Straßenverkehrsrecht (StrVRZustVO) v. 08.11.2004 dahingehend geändert worden, dass nunmehr bereits Gemeinden mit mehr als 10.000 Einwohnerinnen und Einwohnern die Zuständigkeit für straßenverkehrsrechtliche Anordnungen nach § 45 StVO erlangen können.
Voraussetzung hierfür ist ein entsprechender Antrag und ein Nachweis bei der Straßenverkehrsbehörde in Eutin, dass die personellen und finanziellen Voraussetzungen für eine sachgerechte Wahrnehmung der mit der Zuständigkeitsübertragung verbundenen Aufgaben erfüllt sind.Dem Antrag ist eine Erläuterung der aktuellen und insbesondere der künftig beabsichtigten personellen Ausstattung und Organisation der bei der Gemeinde neu zu schaffenden Straßenverkehrsbehörde beizufügen. Hieraus muss erkennbar sein, wie viel Personal mit welchen Qualifikationen für die Aufgabenwahrnehmung vorgesehen ist.
Nach erfolgter Zuständigkeitsübertragung würde die Gemeinde Stockelsdorf die Aufgaben der örtlichen Straßenverkehrsbehörde nach § 45 StVO wahrnehmen. Dabei würden die Entscheidungen und Anordnungen der örtlichen Straßenverkehrsbehörde nicht zur Disposition der kommunalen Entscheidungsgremien stehen, sondern die Verkehrsbehörde würde dann unabhängig von kommunaler Einflussnahme auf Basis der verkehrsrechtlichen Vorschriften agieren.
Fazit:
Die Gemeinde wäre für alle Aufgaben einer Verkehrsbehörde nach § 45 StVO, die jetzt in der Verantwortung des Kreis Ostholstein stehen, zuständig, wie z. B. sämtliche verkehrsrechtliche Anordnungen, Anordnung sämtlicher Verkehrszeichen, darüber Fertigung aller Bescheide, Bearbeitung von Beschwerden, Widerspruchsverfahren und Teilnahme an evtl. daraus resultieremnden Gerichtsverfahren.
Wegen der erheblichen Mehrarbeit der örtlichen Ordnungsbehörde sind die Gemeinden mit eigener örtlichen Straßenverkehrsbehörde gehalten, auch nach der Zuständigkeitsübertragung durch eine angemessene Personalausstattung und Sicherstellung einer hinreichenden Qualifikation und (andauernden) Weiterbildung der zuständigen Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter für eine vorschriftskonforme Anordnungspraxis Sorge zu tragen. d. h. es müsste eine zusätzliche Stelle, ggf. in Teilzeitarbeit geschaffen werden. Mit dem zurzeit vorhandenen Personal wäre die Arbeit nicht wie gefordert zu erledigen.
Da sich die bisherige Praxis (Anordnungen durch die Straßenverkehrsbehörde in Eutin in Abstimmung mit der Polizeidirektion Lübeck) in den vergangenen Jahren durchaus bewährt hat und den Wünschen der Gemeinde Stockelsdorf überwiegend entsprochen wurde, wird vorgeschlagen, keinen entsprechenden Antrag auf Übertragung der Zuständigkeiten nach § 45 StVO zu stellen und die Zuständigkeit bei der Straßenverkehrsbehörde in Eutin zu belassen.
Beschlussvorschlag:
Die Gemeinde Stockelsdorf stellt keinen Antrag bei der Straßenverkehrsbehörde in Eutin zur Erlangung der Zuständigkeit für straßenverkehrsrechtliche Anordnungen nach § 45 Straßenverkehrsordnung (StVO)
Finanzielle Auswirkungen:
Es entstehen voraussichtlich Ausgaben in Höhe von
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Mittel stehen zur Verfügung auf dem Produktsachkonto: | |
Mittel stehen haushaltsrechtlich nicht zur Verfügung. | |
Sie sind über- / außerplanmäßig / im Nachtrag bereitzustellen | |
Deckungsvorschlag: |
Anlagen: | |||||
Nr. | Status | Name | |||
1 | öffentlich | SH-Schreiben (198 KB) |