Vorlage - V17/115/OA
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Aussage zur Barrierefreiheit:
nicht relevant
Begründung:
Die Amtszeit der Bürgermeisterin der Gemeinde Stockelsdorf endet am 22.04.2018. Gem. § 12 Abs. 1 des Gemeinde- und Kreiswahlgesetzes (GKWG) ist in der Gemeinde die Bürgermeisterin oder der Bürgermeister Wahlleiterin bzw. Wahlleiter.
Da die amtierende Bürgermeisterin auf das Amt der Wahlleiterin verzichtet, wählt gem. § 12 Abs. 2 GKWG die Gemeindevertretung eine andere Person zur Wahlleiterin bzw. zum Wahlleiter. Die Gemeindewahlleiterin bzw. der Gemeindewahlleiter bildet als Vorsitzende bzw. als Vorsitzender mit 8 Beisitzern den Gemeindewahlausschuss.
Ich bitte zu beachten, dass gem. § 55 Abs. 2 Satz 2 GKWG niemand in mehr als einem Wahlorgan Mitglied sein darf. Die Gemeindewahlleiterin bzw. der Gemeindewahlleiter darf nicht Wahlbewerberin oder Wahlbewerber bzw. Mitglied in einem anderen Wahlorgan sein.
Die Gemeindewahlleiterin bzw. der Gemeindewahlleiter beruft seine Stellvertreterin bzw. seinen Stellvertreter.
Beschlussvorschlag:
Zur Gemeindewahlleiterin bzw. zum Gemeindewahlleiter für die Direktwahl der Bürgermeisterin bzw, des Bürgermeisters wird gewählt:
Finanzielle Auswirkungen:
Es entstehen voraussichtlich Ausgaben in Höhe von
| Euro einmalig |
| Euro monatlich |
| Euro jährlich |
Mittel stehen zur Verfügung auf dem Produktsachkonto: | |
Mittel stehen haushaltsrechtlich nicht zur Verfügung. | |
Sie sind über- / außerplanmäßig / im Nachtrag bereitzustellen | |
Deckungsvorschlag: |
Anlagen:
keine