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Vorlage - V17/153/HA  

Betreff: Übernahme einer Bürgschaft für die Stiftung Herrenhaus
Status:öffentlichVorlage-Art:Beschlussvorlage
Verfasser:Axel Kerbstadt
Federführend:Haupt- und Sozialamt   
Beratungsfolge:
Hauptausschuss Vorberatung
18.09.2017 
24. Öffentliche/nichtöffentliche Sitzung des Hauptausschusses ungeändert beschlossen   

Sachverhalt
Beschlussvorschlag
Finanzielle Auswirkungen
Anlage/n

Aussage zur Barrierefreiheit:

 

Ohne Relevanz

 

 

 

 

Begründung:

in den Jahren 2000 bis 2003 ist das denkmalgeschützte Stockelsdorfer Herrenhaus von der Stiftung Herrenhaus mit einem Kostenaufwand von rund 1,5 Mio. Euro generalsaniert worden. Hierfür hatte die Stiftung ein Darlehen in Höhe 409 TEUR aufgenommen, dass mit Genehmigung der Kommunalaufsichtsbehörde von der Gemeinde Stockelsdorf durch eine Bürgschaft abgesichert wurde.

 

Wie bereits in der Sitzung am 27.06.2017 vorgetragen, sind im Herrenhaus Stockelsdorf dringende Instandsetzungen bzw. Modernisierungen mit hohem Kostenaufwand durchzuführen. So sind insbesondere die Lüftungsanlage zu erneuern und eine Neuinstallation der Elektroanlage im Bereich der Küche erforderlich. Die geschätzten Kosten liegen einschl. der Honorare für die Fachplaner bei etwa 550.000 Euro.

 

Der Hauptausschuss hat in seiner Sitzung am 27.06.2017 beschlossen, dieses Vorhaben der Stiftung Herrenhaus im Haushaltsjahr 2018 mit 350.000 Euro zu bezuschussen.

 

Die Stiftung beabsichtigt, die Finanzierungslücke von rund 200.000 Euro durch die Aufnahme eines Hypothekendarlehens auszugleichen. Dadurch wird sich der monatliche Schuldendienst der Stiftung von bisher 2.767,-- Euro um  916,66 Euro auf 3.683,66 Euro erhöhen.

 

Dabei ist zu berücksichtigen, dass das ursprünglich in einer Höhe von 409.033,00 Euro aufgenommene Darlehen der Stiftung bei weiterhin planmäßiger Tilgung am 30.09.2021 vollständig zurückgezahlt sein wird. Der derzeitige Stand des Darlehens beträgt 134.823,24 Euro.

 

Sofern die Gemeinde Stockelsdorf eine Bürgschaft für das Darlehen übernimmt, würde der Kredit mit günstigeren Konditionen (Zinssatz: 1,5 %, Tilgung: 3,0 %) als Kommunaldarlehen zur Verfügung gestellt werden. Die monatliche Annuität würde dann bei etwa 750,00 Euro liegen. 

 

Die Stiftung beabsichtigt, bei der Gemeinde Stockelsdorf die Übernahme einer Bürgschaft zu beantragen. Die Zustimmung zur Bürgschaftsübernahme obliegt der Gemeindevertretung und bedarf der Zustimmung der Kommunalaufsichtsbehörde.

 

Gemäß § 95 h Abs. 2 GO dürfen Gemeinden nur für investive Zwecke und nur zur Erfüllung ihrer Aufgaben übernehmen.

 

Das Herrenhaus wird von der Gemeinde Stockelsdorf als Ausstellungsort für die im Eigentum der Gemeinde stehenden Stockelsdorfer Fayencen sowie für die Durchführung von Konzerten und anderen kulturellen Veranstaltungen genutzt.  Aufgrund der hervorragenden Bedeutung bzw. des hohen Stellenwertes des 1761 errichteten Gebäudes für die Gemeinde Stockelsdorf  beabsichtige ich,  der Gemeindevertretung vorzuschlagen, die vorgesehen Kreditaufnahme mit einer Bürgschaft abzusichern.

 

Dabei ist auch zu berücksichtigen, dass das Gebäude von 1950 bis zur Stiftungsgründung Eigentum der Gemeinde Stockelsdorf war. Zudem ist die Gemeinde Stockelsdorf – neben der Sparkasse Holstein – Stifter der Stiftung Herrenhaus Stockelsdorf. Daraus ergibt sich für die Gemeinde Stockelsdorf die Verpflichtung, die Leistungsfähigkeit der Stiftung zu erhalten.

 

Die Rückzahlung des Kredites durch die Stiftung ist bei normalem wirtschaftlichem Verlauf zu erwarten.

 

Gemäß Erlass des Innenministeriums des Landes Schleswig-Holstein vom 10.07.2012 hat sich die Gemeinde im Falle der Bürgschaftsgewährung ein gesondertes Prüfungsrecht vorzubehalten.  Da die Bürgermeisterin kraft Stiftungssatzung Mitglied und Vorsitzende des Stiftungsvorstandes und damit unmittelbar in den Geschäftsbetrieb der Stiftung eingebunden ist, ist aus Sicht der Gemeinde die Vereinbarung eines zusätzlichen Prüfungsrechts nicht notwendig. Außerdem ist die Gemeinde durch drei von der Gemeindevertretung entsandte Mitglieder im Stiftungskuratorium vertreten.

 

Ferner ist die Bürgschaft im Hinblick auf das EU-Beihilferecht grundsätzlich auf einen Höchstbetrag von 80 % des ausstehenden Kreditbetrags zu beschränken. Mithin können lediglich 160.000 Euro abgesichert werden, sodass nach vorläufiger Einschätzung die De-minimis-Verordnung greift, das heißt, dass eine Notifizierung bei der Europäischen Kommission nicht erforderlich sein wird.

 

Gemäß vorstehend bezeichnetem Erlass ist grundsätzlich eine Bürgschaftsprovision zu vereinnahmen, die den Bürgschaftsvorteil voll abschöpft. Ich beabsichtige, der Gemeindevertretung vorzuschlagen, dass auf eine Abschöpfung verzichtet wird, da die Stiftung Herrenhaus ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sine des Abschnitts „steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung verfolgt.   

 

Um Zustimmung wird gebeten.

 

 


Beschlussvorschlag:

  1. Die Gemeindevertretung wird gebeten, das Darlehen der Stiftung Herrenhaus bis zur Höhe von 80 % des Kreditbetrags (= 160.000 Euro) mit einer Ausfallbürgschaft der Gemeinde ohne Verzicht auf die Einrede der Vorausklage abzusichern.
  2. Auf die Vereinnahmung einer Bürgschaftsprovision bzw. der Abschöpfung des Bürgschaftsvorteils wird verzichtet.
  3. Die Vereinbarung eines zusätzlichen Prüfungsrechts nach § 95h Abs. 6 GO ist nicht notwendig.

 


Finanzielle Auswirkungen:

 

Es entstehen voraussichtlich Ausgaben in Höhe von

 

 

Euro einmalig

 

Euro monatlich

 

Euro jährlich

Mittel stehen zur Verfügung auf dem Produktsachkonto:

Mittel stehen haushaltsrechtlich nicht zur Verfügung.

Sie sind über- / außerplanmäßig / im Nachtrag bereitzustellen

 

Deckungsvorschlag:

 


Anlage/n: