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Vorlage - V17/214/KA  

Betreff: 1. Nachtragssatzung zur Änderung der Satzung über die Erhebung einer Hundesteuer
Status:öffentlichVorlage-Art:Beschlussvorlage
Federführend:Kämmereiamt   
Beratungsfolge:
Hauptausschuss Vorberatung
13.11.2017 
25. öffentliche/nichtöffentliche Sitzung des Hauptausschusses ungeändert beschlossen   
Gemeindevertretung Stockelsdorf Entscheidung
11.12.2017 
30. Öffentliche/nichtöffentliche Sitzung der Gemeindevertretung ungeändert beschlossen   

Sachverhalt
Beschlussvorschlag
Finanzielle Auswirkungen
Anlage/n

Aussage zur Barrierefreiheit:

 

ohne Relevanz

 

 

 

 

Begründung:

 

Die Satzung über die Erhebung einer Hundesteuer ist am 01.01.2011 in Kraft getreten und
Bedarf der Optimierung.

 

1. zu § 5 Steuerermäßigung

 

Abs. 1 d) entfällt

 

Hunde, die für den Einsatz im Rettungs- und Katastrophendienst vorgesehen sind
            werden zukünftig nicht ermäßigt, sondern befreit (s. § 7 Abs. 2 Nr. 4 der anl. Satzung)

 

2.zu § 5 Steuerermäßigung

Abs. 2 entfällt

 

Für gewerbliche Zwecke gehaltene Hunde (z. B. zwecks Hundezucht oder Hunde-

           handel) darf keine Hundesteuer erhoben werden, da die Gesetzgebungskompetenz der
           Länder aus Art. 105 Abs. 2 a GG (örtliche Verbrauch- und Aufwandsteuern) nur eine
           Steuer für das Halten von Hunden durch natürliche Personen zu privaten Zwecken ab
           deckt.

 

3.zu § 7 Steuerbefreiungen

 

Abs. 2 Nr. 4 wird wie in der anl. Satzung dargestellt geändert

 

4. zu § 7 Steuerbefreiungen

 

Abs. 2 Nr. 7 wird nach Absatz 2 Nr. 6 eingefügt 

Hunden in einer ausschließlich gewerbsmäßig betriebenen Hundezucht

 

5.zu § 8 Allgemeine Voraussetzungen für die Steuerermäßigung und die
Steuerbefreiung

 

wird neu formuliert (siehe anl. Satzung)

 

6. zu § 9 Meldepflicht

Abs. 4 wird gestrichen

Hundemarken

Das RPA des Kreises Ostholstein hat in seiner letzten überörtlichen Prüfung angeregt               zukünftig auf die Ausgabe von Steuermarken zu verzichten (hoher Verwaltungsaufwand               und Portokosten für mehrere hundert Adressaten). In der Hundesteuer-Mustersatzung
           des Innenministeriums war bereits die Ausgabe von Steuermarken nicht (mehr) vor-

           gesehen.

Im Übrigen muss anhand eines Halsbandes oder ähnlicher Kennzeichnung der               Hundehalter lt. Gesetz über das Halten von Hunden (HundeG) § 3 Abs. 5, gültig ab               01.01.2016, ermittelbar sein.

 


Beschlussvorschlag:

 

Die 1. Nachtragssatzung zur Änderung der Satzung über die Erhebung einer Hundesteuer wird beschlossen. 


Finanzielle Auswirkungen:

 

Es entstehen voraussichtlich Ausgaben in Höhe von

 

 

Euro einmalig

 

Euro monatlich

 

Euro jährlich

Mittel stehen zur Verfügung auf dem Produktsachkonto:

Mittel stehen haushaltsrechtlich nicht zur Verfügung.

Sie sind über- / außerplanmäßig / im Nachtrag bereitzustellen

 

Deckungsvorschlag:

 


Anlage/n:

 

1. Nachtragssatzung zur Änderung der Satzung über die Erhebung einer Hundesteuer
 

Bisheriges Satzungsrecht

Anlagen:  
  Nr. Status Name    
Anlage 1 1 öffentlich 1.Nachtragssatzung zur Änderung der Hundesteuersatzung (55 KB)    
Anlage 2 2 öffentlich Bisheriges Satzungsrecht (120 KB)