Vorlage - V19/571/KA
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Aussage zur Barrierefreiheit:
Ohne Relevanz
Begründung:
Seit dem 01.04.2015 beträgt der Steuersatz für das Halten eines Spielgerätes mit Gewinnmöglichkeit 12 v. H. der Bruttokasse. Dieser Steuersatz liegt unter den Steuersätzen der meisten Nachbargemeinden und sollte auch im Hinblick auf das Thema Suchtprävention angehoben werden.
Weiterhin wäre diese Steuererhöhung auch als ein Signal der Gemeinde im Rahmen der von der Kommunalaufsicht geforderten Haushaltskonsolidierungsmaßnahmen zu werten.
Die vorgeschlagene Erhöhung auf einen Steuersatz von 15 v.H. würde für die Steuerpflichtigen eine prozentuale Steigerung der Vergnügungssteuerlast von 25 % bedeuten.
Beschlussvorschlag:
Die I. Änderung der Satzung der Gemeinde Stockelsdorf über die Erhebung einer Vergnügungssteuer für das Halten von Spiel- und Geschicklichkeitsgeräten (Spielgerätesteuer), mit einer Erhöhung des Steuersatzes auf 15 v.H. der Bruttokasse, wird beschlossen.
Finanzielle Auswirkungen:
Es entstehen voraussichtlich Mehreinnahmen in Höhe von ca. 70.000,- Euro jährlich.
| Euro einmalig |
| Euro monatlich |
| Euro jährlich |
Mittel stehen zur Verfügung auf dem Produktsachkonto: | |
Mittel stehen haushaltsrechtlich nicht zur Verfügung. | |
Sie sind über- / außerplanmäßig / im Nachtrag bereitzustellen | |
Deckungsvorschlag: |
Anlage/n:
Anlagen: | |||||
Nr. | Status | Name | |||
1 | öffentlich | I. Änderung der Vergnügungssteuersatzung (61 KB) |