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Vorlage - V19/643/HA  

Betreff: Erlass der 1. Nachtragssatzung zur Verwaltungsgebührensatzung der Gemeinde Stockelsdorf vom 08.12.2010
Status:öffentlichVorlage-Art:Beschlussvorlage
Verfasser:Axel Kerbstadt
Federführend:Haupt- und Sozialamt   
Beratungsfolge:
Gemeindevertretung Stockelsdorf Entscheidung
27.06.2019 
8. Öffentliche/nichtöffentliche Sitzung der Gemeindevertretung ungeändert beschlossen   

Sachverhalt
Beschlussvorschlag
Finanzielle Auswirkungen
Anlage/n

Aussage zur Barrierefreiheit:

 

Ohne Relevanz

 

 

 

 

Begründung:

Das Gemeindeprüfungsamt hat festgestellt, dass die Verwaltungsgebührensatzung hinsichtlich der Tarifstellen 11, 24 und 25 überprüfungsbedürftig ist.

 

Die Tarifstelle 11 beinhaltet für den Ersatz einer Hundesteuermarke eine Verwaltungsgebühr in Höhe von 3,00 €. Hundesteuermarken werden in der Gemeinde Stockelsdorf jedoch nicht mehr ausgegeben.

 

Die Tarifstellen 24 und 25 beinhalten Verwaltungsgebühren für Leistungen aus dem Informationsfreiheitsgesetz.

 

Am 27.01.2012 ist das Informationszugangsgesetz (IZG-SH) in Kraft getreten. Mit dem Informationszugangsgesetz wurden die bisher getrennt geregelten Materien des vorher bestehenden Informationsfreiheitsgesetzes (IFG) und des Umweltinformationsgesetzes (UIG) des Landes zusammengeführt. Für die Erstattung von Kosten für die Bearbeitung von Anfragen, die in den Anwendungsbereich des IZG-SH fallen, ist zunächst nur das IZG-SH und die Anlage zur Landesverordnung über die Kosten nach dem Informationszugangs-gesetz für das Land Schleswig-Holstein (IZG-SH-KostenVO) heranzuziehen.

 

Mithin sind die Tarifstellen 11, 24 und 25 zu streichen.

 

In dem Kontext wird vorgeschlagen, die folgenden Tarifstellen anzupassen:

 

Tarif-Nr. Gebührentarif Gebühr in Euro

Bezeichnung der Tätigkeit            bisher       neu    

 

1Beglaubigungen, Bescheinigungen und Zeugnisse,

soweit nachstehend nicht besonders aufgeführt    2,50        4,00

(Kopierkosten werden nach Tarif-Nr. 3 gesondert erhoben)

 

Für ein zweites und jedes weitere Stück einer Beglaubigung,

wenn diese gleichzeitig beantragt und in einem Arbeitsgang

hergestellt wird.                1,00        2,00

 

Für Leistungen, die mit größerem Arbeitsaufwand verbunden sind,

erhöht sich die Gebühr bis auf    11,00      15,00

 

5Abdrucke von Ortssatzungen, Plänen, Hausordnungen,   2,50        3,00     

Vordrucken usw., je nach Kosten der Herstellung und Ver-     bis          bis

vielfältigungen   15,00      15,00 

 

6Zweitausfertigungen eines Vertrages oder einer anderen

schriftlichen Erklärung je angefangene Seite   2,50         3,00

 

15Ausstellung von Bescheinigungen für Kreditanstalten zu  20,00        25,00

Beleihungszwecken (Straßenanliegerbescheinigung)

 

28Gebühr für die Genehmigung zum Einbau eines Zwischen-                                zählers zum Zwecke der Minderung der Abwassergebühr.                 10,00       15,00

 

 

 

Zudem ist in § 9 eine textliche Anpassung wegen des Inkrafttretens der Datenschutz-Grund-verordnung notwendig.

 

Der Entwurf einer 1. Nachtragssatzung zur Verwaltungsgebührensatzung ist beigefügt.

 

Der Satzungsentwurf ist am 11.06.2019 vom Hauptausschuss vorberaten worden.

 

 


Beschlussvorschlag:

Die beiliegende 1. Nachtragssatzung zur Verwaltungsgebührensatzung der Gemeinde Stockelsdorf vom 08.12.2010 wird beschlossen.

 


Finanzielle Auswirkungen:

 

Es entstehen voraussichtlich Ausgaben in Höhe von

 

 

Euro einmalig

 

Euro monatlich

 

Euro jährlich

Mittel stehen zur Verfügung auf dem Produktsachkonto:

Mittel stehen haushaltsrechtlich nicht zur Verfügung.

Sie sind über- / außerplanmäßig / im Nachtrag bereitzustellen

 

Deckungsvorschlag:

 


Anlage/n: 1. Nachtragssatzung zur Verwaltungsgebührensatzung vom 08.12.2010

 

 

Anlagen:  
  Nr. Status Name    
Anlage 1 1 öffentlich Verwaltungsgebührensatzung Nachtrag 1 (16 KB)