Vorlage - V19/848/HA
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Aussage zur Barrierefreiheit:
Ohne Relevanz
Begründung:
Gemäß § 3 Abs. 2 der Entschädigungssatzung erhalten stellvertretende Ortswehrführer/innen eine Aufwandsentschädigung in Höhe von 75 % der Aufwandsentschädigung der jeweiligen Ortswehrführung (= monatlich 117,75 Euro).
Die geänderte Satzung der Ortswehr Horsdorf sieht nunmehr vor, dass zwei Stellvertreter/innen zu bestellen sind. Bereits am 24.01.2020 soll die Wahl der beiden Stellvertreter/innen erfolgen.
Es wird vorgeschlagen, zur Regelung dieser Konstellationen in § 3 Abs. 2 folgenden Satz 3 anzufügen:
Sofern mehr als eine Stellvertretung für eine Ortswehr bestellt wird, ist die Entschädigung nach Satz 2 zu gleichen Teilen auf die Stellvertretenden aufzuteilen.
Eine entsprechende Nachtragssatzung ist der Vorlage beigefügt.
Beschlussvorschlag:
Der Gemeindevertretung wird empfohlen, beiliegende 1. Nachtragssatzung zur Änderung der Entschädigungssatzung der Gemeinde Stockelsdorf vom 26.09.2018 zu beschließen.
Finanzielle Auswirkungen:
Es entstehen voraussichtlich Ausgaben in Höhe von
| Euro einmalig |
| Euro monatlich |
| Euro jährlich |
Mittel stehen zur Verfügung auf dem Produktsachkonto: | |
Mittel stehen haushaltsrechtlich nicht zur Verfügung. | |
Sie sind über- / außerplanmäßig / im Nachtrag bereitzustellen | |
Deckungsvorschlag: |
Anlage/n:
- Nachtragssatzung zur Änderung der Entschädigungssatzung der Gemeinde Stockelsdorf (Entwurf)
Anlagen: | |||||
Nr. | Status | Name | |||
1 | öffentlich | Entschädigungssatzung 1 Nachtrag. (55 KB) |