Vorlage - V20/938/BA
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Aussage zur Barrierefreiheit:
Nicht relevant.
Begründung:
Die Gemeinde Stockelsdorf stellt den Bebauungsplan Nr. 90 für das Gebiet westlich der Lohstraße, östlich der Grünanlage Mühlenberg, südlich vom Distelweg und nördlich der Verlängerung zur Beethovenstraße ab Lohstraße 1b auf (siehe Anlage 1). Mit der Aufstellung des Bebauungsplanes soll eine geordnete städtebauliche Entwicklung gesichert werden, da eine verstärkte bauliche Verdichtung insbesondere im Hinblick auf die Belastung der Infrastruktur zu städtebaulichen Spannungen führen würde und daher planerisch zu ordnen ist. Zielsetzung der Planung ist es, für die städtebauliche Entwicklung und Ordnung des Areals überbaubare Grundstücksflächen festzusetzen. Es soll pro Wohngebäude die Anzahl der Wohneinheiten beschränkt werden, eine Freiflächenstrukturierung erfolgen und rückwärtige Grundstücksbereiche sowie die Vorgartenzone – analog zu den aktuellen städteplanerischen Vorstellungen der Gemeinde – von Bebauung freigehalten werden.
Der Aufstellungsbeschluss für den Bebauungsplan Nr. 90 wird parallel zu der Veränderungssperre gefasst.
Anlass für den Aufstellungsbeschluss ist, dass in einem ursprünglich von Einfamilienhäusern geprägten Gebiet sich zunehmend eine bauliche Verdichtung durch den Bau von Mehrfamilienhäusern entwickelt.
Durch ungeregelte Nachverdichtung könnte das in der näheren Umgebung dominierende Maß der baulichen Nutzung der Grundstücke überschritten werden und es könnte eine negative Vorbildwirkung für das gesamte Quartier entstehen.
In diesem Zusammenhang ist eine Schmälerung des Wohnwerts der Grundstücke in der Umgebung und eine zu starke infrastrukturelle Belastung verbunden mit einer nicht mehr gebietsverträglichen Erhöhung des Ziel- und Quellverkehrs zu befürchten.
Städtebaulich bewältigungsbedürftige Spannungen dieser Art sollten durch die Aufstellung eines Bebauungsplanes planerisch geordnet werden.
Zur Sicherung der Planung wird empfohlen, eine Veränderungssperre gemäß § 14 BauGB für das betroffene Areal zu erlassen. Ohne diese Veränderungssperre bestünde die Gefahr, dass die vorgenannten Ziele der Bauleitplanung durch die tatsächliche Entwicklung nicht mehr umsetzbar sein würden.
Seitens der Verwaltung wird empfohlen, den beiliegenden Satzungsentwurf (Anlage 2) über die Veränderungssperre zu beschließen.
Gemäß § 14 Absatz 2 BauGB kann von der Veränderungssperre eine Ausnahme zugelassen werden, wenn überwiegende öffentliche Belange nicht entgegenstehen. Die Entscheidung über Ausnahmen trifft die Baugenehmigungsbehörde im Einvernehmen mit der Gemeinde Stockelsdorf.
Beschlussvorschlag:
- Zur Aufstellung des Bebauungsplanes Nr. 90 für das Gebiet westlich der Lohstraße, östlich der Grünanlage Mühlenberg, südlich vom Distelweg und nördlich der Verlängerung zur Beethovenstraße ab Lohstraße 1b wird zur Sicherung dieser Planung der beigefügte Entwurf (siehe Anlage 2) über die Veränderungssperre als Satzung der Gemeinde Stockelsdorf beschlossen.
- Die oben genannte Satzung ist gemäß § 16 Absatz 2 Satz 2 in Verbindung mit § 10 Absatz 3 Satz 2 bis 5 BauGB ortsüblich bekannt zu machen.
Finanzielle Auswirkungen:
Es entstehen voraussichtlich Ausgaben in Höhe von
| Euro einmalig |
| Euro monatlich |
| Euro jährlich |
Mittel stehen zur Verfügung auf dem Produktsachkonto: | |
Mittel stehen haushaltsrechtlich nicht zur Verfügung. | |
Sie sind über- / außerplanmäßig / im Nachtrag bereitzustellen | |
Deckungsvorschlag: |
Anlage/n:
Anlage 1: Geltungsbereich des Bebauungsplanes Nr. 90
Anlage 2: Veränderungssperre
Anlagen: | |||||
Nr. | Status | Name | |||
1 | öffentlich | Anlage 1_Geltungsbereich (1545 KB) | |||
2 | öffentlich | Anlage 2_Satzung Veränderungssperre (302 KB) |