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Vorlage - V20/940/BA  

Betreff: Satzung der Gemeinde Stockelsdorf über den Erlass der Veränderungssperre für den sich in der Aufstellung befindlichen Bebauungsplan Nr. 89 für das Gebiet östlich und westlich des Schulweges, südöstlich der rückwärtigen Wohnbebauung der Teichstraße, südwestlich der rückwärtigen Wohnbebauung der Hermannstraße und nordwestlich der Morier Straße sowie nordwestlich des Schulweges und nordöstlich der rückwärtigen Wohnbebauung der Straße "An de Wisch"
Status:öffentlichVorlage-Art:Beschlussvorlage
Verfasser:Büker, Nils
Federführend:Bauamt   
Beratungsfolge:
Ausschuss für Umwelt, Bauen, Planung und öffentliche Sicherheit Vorberatung
27.05.2020 
18. Öffentliche/nichtöffentliche Sitzung des Ausschusses für Umwelt, Bauen, Planung und öffentliche Sicherheit zurückgezogen   
Gemeindevertretung Stockelsdorf Entscheidung
15.06.2020 
15. Öffentliche/nichtöffentliche Sitzung der Gemeindevertretung (offen)   

Sachverhalt
Beschlussvorschlag
Finanzielle Auswirkungen
Anlage/n

Aussage zur Barrierefreiheit:

 

Nicht relevant.

 

 

 

 

Begründung:

 

Die Gemeinde Stockelsdorf stellt den Bebauungsplan Nr. 89 für das Gebiet östlich und westlich des Schulweges, südöstlich der rückwärtigen Wohnbebauung der Teichstraße, südwestlich der rückwärtigen Wohnbebauung der Hermannstraße und nordwestlich der Morier Straße sowie nordwestlich des Schulweges und nordöstlich der rückwärtigen Wohnbebauung der Straße "An de Wisch" auf (siehe Anlage 1). Mit der Aufstellung des Bebauungsplanes soll eine geordnete städtebauliche Entwicklung gesichert werden, da eine verstärkte bauliche Verdichtung insbesondere im Hinblick auf die Belastung der Infrastruktur zu städtebaulichen Spannungen führen würde und daher planerisch zu ordnen ist. Zielsetzung der Planung ist es, für die städtebauliche Entwicklung und Ordnung des Areals überbaubare Grundstücksflächen festzusetzen. Es soll pro Wohngebäude die Anzahl der Wohneinheiten beschränkt werden, eine Freiflächenstrukturierung erfolgen und rückwärtige Grundstücksbereiche sowie die Vorgartenzone – analog zu den aktuellen städteplanerischen Vorstellungen der Gemeinde – von Bebauung freigehalten werden.

Der Aufstellungsbeschluss für den Bebauungsplan Nr. 89 wird parallel zu der Veränderungssperre gefasst.

 

Anlass für den Aufstellungsbeschluss des Bebauungsplanes Nr. 89 ist die zunehmende Beantragung von Reihen- bzw. Mehrfamilienhäusern in einem ursprünglich von Einfamilienhäusern geprägten Gebiet. Vorhaben dieser Art könnten das in der näheren Umgebung dominierende Maß der Ausnutzung der Grundstücke überschreiten und negative Vorbildwirkung bezüglich der Möglichkeiten der Nachverdichtung der Grundstücke im gesamten Quartier entfalten.

Das Maß der städtebaulich angemessenen Verdichtung wäre überschritten und erhebliche, bewältigungsbedürftige Spannungen herbeiführen.

Eine zunehmende Verdichtung würde zu einer Schmälerung des Wohnwertes der Grundstücke in der Umgebung führen, eine starke infrastrukturelle Belastung hervorrufen und zu einer nicht gebietsverträglichen Erhöhung des Ziel- und Quellverkehrs führen.

 

Das Quartier ist daher im Rahmen des Bebauungsplanes Nr. 89 städteplanerisch zu ordnen.

 

Zur Sicherung der Planung wird empfohlen, eine Veränderungssperre gemäß § 14 BauGB für das betroffene Areal zu erlassen. Ohne diese Veränderungssperre bestünde die Gefahr, dass die vorgenannten Ziele der Bauleitplanung durch die tatsächliche Entwicklung nicht mehr umsetzbar sein würden.

Seitens der Verwaltung wird empfohlen, den beiliegenden Satzungsentwurf (Anlage 2) über die Veränderungssperre zu beschließen.

Gemäß § 14 Absatz 2 BauGB kann von der Veränderungssperre eine Ausnahme zugelassen werden, wenn überwiegende öffentliche Belange nicht entgegenstehen. Die Entscheidung über Ausnahmen trifft die Baugenehmigungsbehörde im Einvernehmen mit der Gemeinde Stockelsdorf.

 


Beschlussvorschlag:

 

  1. Zur Aufstellung des Bebauungsplanes Nr. 89 für das Gebiet östlich und westlich des Schulweges, südöstlich der rückwärtigen Wohnbebauung der Teichstraße, südwestlich der rückwärtigen Wohnbebauung der Hermannstraße und nordwestlich der Morier Straße sowie nordwestlich des Schulweges und nordöstlich der rückwärtigen Wohnbebauung der Straße "An de Wisch" wird zur Sicherung dieser Planung der beigefügte Entwurf (siehe Anlage 2) über die Veränderungssperre als Satzung der Gemeinde Stockelsdorf beschlossen.

 

  1. Die oben genannte Satzung ist gemäß § 16 Absatz 2 Satz 2 in Verbindung mit § 10 Absatz 3 Satz 2 bis 5 BauGB ortsüblich bekannt zu machen.

 


Finanzielle Auswirkungen:

 

keine

 


Anlage/n:

 

Anlage 1: Geltungsbereich des Bebauungsplanes Nr. 89

Anlage 2: Veränderungssperre

Anlagen:  
  Nr. Status Name    
Anlage 1 1 öffentlich Anlage 1 - Geltungsbereich (224 KB)    
Anlage 2 2 öffentlich Anlage 2 - Satzung Veränderungssperre B-Plan 89 (1400 KB)