Vorlage - V21/281/OA
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Aussage zur Barrierefreiheit:
Ohne Relevanz
Begründung:
Die Nutzung und Gebührenerhebung für Obdachlosen- und Flüchtlingsunterkünfte in der Gemeinde Stockelsdorf ist bisher nur unzureichend über die Satzung zur Erhebung von Benutzungsgebühren für das Wohnheim Brandenbrooker Weg 14 vom 07.09.2011 geregelt.
Die bisherige Satzung soll durch den angefügten Entwurf der Satzung über die Benutzung und Gebührenerhebung bei Inanspruchnahme von Unterkünften für Personen, zu deren Unterbringung die Gemeinde Stockelsdorf verpflichtet ist, zum 01.01.2022 sowohl inhaltlich als auch kalkulatorisch aktualisiert werden.
Die Gemeinde Stockelsdorf unterhält zur Unterbringung von obdachlosen und zugewiesenen Personen zahlreiche Gebäude, Wohnungen und in naher Zukunft eine Wohnanlage aus Containermodulen, die sich entweder im Eigentum der Gemeinde befinden oder von Dritten angemietet wurden.
Mit der Durchführung der Kalkulation von Gebühren für die Benutzung der Obdachlosen- und Flüchtlingsunterkünfte hat die Gemeinde Stockelsdorf das Institut für Public Management (IPM) in Berlin beauftragt. Die Firma IPM hat Berichte inclusive Gebührenkalkulationen erstellt, die sich in vier Arten von Unterkünften aufgliedern. Dabei handelt es sich um die Gemeinschaftsunterkunft Wohnheim Brandenbrooker Weg 14, ein kommunales Wohnhaus (ehemalige Wohnung des Platzwartes der Sportanlage SV Dissau), angemieteten Wohnraum (aktuell ca. 35 Wohneinheiten) sowie die Wohnanlage aus Containermodulen im Brandenbrooker Weg 14, die voraussichtlich im ersten Quartal 2022 bezugsfertig sein wird.
Die durch die Gemeinde Stockelsdorf bewirtschafteten Unterkünfte stellen eine öffentliche Einrichtung dar. Bemessungsgrundlage für die Höhe der Benutzungsgebühr ist der überlassene Wohnplatz. Die Gebühr wird pro untergebrachter Person je Wohnplatz und Kalendermonat festgesetzt. Abweichend davon werden als Obergrenze die Richtwerte des Kreises Ostholstein für angemessene Kosten der Unterkunft für Empfänger von Leistungen nach den Sozialgesetzbüchern II und XII sowie des Asylbewerberleistungsgesetzes in der aktuellen Fassung (Stand März 2021) zuzüglich angemessener Heiz- und Stromkosten zu Grunde gelegt.
Die in der Sitzung des Hauptausschusses am 15.11.2021 mündlich vorgetragenen Korrekturen sind im angefügten Satzungsentwurf in roter Schrift kenntlich gemacht worden.
Beschlussvorschlag:
Die Satzung über die Benutzung und Gebührenerhebung bei Inanspruchnahme von Unterkünften für Personen, zu deren Unterbringung die Gemeinde Stockelsdorf verpflichtet ist, wird im vorliegenden Entwurf beschlossen.
Finanzielle Auswirkungen:
Es entstehen voraussichtlich Ausgaben in Höhe von
| Euro einmalig |
| Euro monatlich |
| Euro jährlich |
Mittel stehen zur Verfügung auf dem Produktsachkonto: | |
Mittel stehen haushaltsrechtlich nicht zur Verfügung. | |
Sie sind über- / außerplanmäßig / im Nachtrag bereitzustellen |
Deckungsvorschlag: |
Anlage/n:
- Anlage A: Entwurf einer Satzung über die Benutzung und Gebührenerhebung bei Inanspruchnahme von Unterkünften für Personen, zu deren Unterbringung die Gemeinde Stockelsdorf verpflichtet ist
- Anlage B1-B4: Vier Berichte inclusive Gebührenkalkulationen der Firma IPM
Anlagen: | |||||
Nr. | Status | Name | |||
1 | öffentlich | Entwurf Satzung Gemeinde Stockelsdorf Benutzung und Gebuehrenerhebung Unterkuenfte (753 KB) | |||
2 | öffentlich | 20211123_Bericht_Unterkünfte_Gemeinschaftsunterkunft_Stockelsdorf_B1neu (644 KB) | |||
3 | öffentlich | 20210730_Bericht_Unterkünfte_Container_Stockelsdorf_B2 (614 KB) | |||
4 | öffentlich | 20210802_Bericht_Unterkünfte_kommunales Wohnhaus_B3 (624 KB) | |||
5 | öffentlich | 20210802_Bericht_Unterkünfte_Mietwohnungen_B4 (605 KB) |