Seiteninhalt
A   B   C   D   E   F   G   H   I   J   K   L   M   N   O   P   Q   R   S   T   U   V   W   X   Y   Z

Anerkennung und Bekanntgabe als Sachverständige oder Sach-verständiger nach Bundesbodenschutzgesetz
[Nr.99050025016000 ]

Leistungsbeschreibung

Das Gesetz zum Schutz vor schädlichen Bodenveränderungen und zur Sanierung von Altlasten sieht an mehreren Stellen vor, Sachverständige einzubeziehen. Um als Sachverständige oder Sachverständiger im Bereich des Bodenschutzes anerkannt zu werden, müssen Sie folgende Eigenschaften erfüllen:

1. erforderliche Sachkunde nachweisen (Qualifizierte Ausbildung, Praktische Erfahrung, Weiterbildungen)

2. Verfügung über eine gerätetechnische Ausstattung (muss nicht im Eigentum stehen, der Zugriff kann über abgeschlossene Verträge nachgewiesen werden)

3. Zuverlässigkeit und Ihre persönliche Integrität (Nachweise und Erklärungen über persönliche, wirtschaftliche, organisatorische Unabhängigkeit)

Anerkannte Sachverständige oder Sachverständiger sind dabei in sechs unterschiedlichen Sachgebieten anerkannt und tätig:

1. Flächenhafte und standortbezogene Erfassung/ historische Erkundung

2. Gefährdungsabschätzung für den Wirkungspfad Boden-Gewässer

3. Gefährdungsabschätzung für den Wirkungspfad Boden-Pflanze, Vorsorge zur Begrenzung von Stoffeinträgen in den Boden und beim Auf- und Einbringen von Materialien

4. Gefährdungsabschätzung für den Wirkungspfad Boden-Mensch 5. Sanierung

6. Gefahrenermittlung, -beurteilung und -abwehr von schädlichen Bodenveränderungen aufgrund von Bodenerosion durch Wasser

Hat die Anerkennungsbehörde alle Voraussetzungen geprüft und wurde Ihre fachliche Eignung/Sachkunde festgestellt, erfolgt die Anerkennung und Bekanntgabe per Bescheid und mit Anerkennungsurkunde.

Die Kontaktdaten der anerkannten und bekannt gegebenen Sachverständigen sind in einheitlichen Verzeichnissen veröffentlicht. Wenn Sie bereits über eine öffentliche Bestellung gemäß Gewerbeordnung auf dem beantragten Sachgebiet verfügen und geeignete Fortbildungen absolviert haben, erbringen Sie damit auch den Nachweis der erforderlichen Sachkunde für eine Anerkennung nach Bundesbodenschutzgesetz und Untersuchungsstellen für Bodenschutz und Altlasten. Damit gibt es einige Sachverständige, die neben ihrer öffentlichen Bestellung nach Gewerbeordnung auch eine Anerkennung nach Bundesbodenschutzgesetz besitzen. Als Sachverständige nach Bundesbodenschutzgesetz werden auch Sachverständige anerkannt, deren Sachkunde, Zuverlässigkeit und gerätetechnische Ausstattung in einem anderen Bundesland nach vergleichbaren Anforderungen überprüft wurde. Eine erneute Überprüfung entfällt.

Welche Gebühren fallen an?

Richtet sich nach der jeweiligen Verwaltungsgebührenordnung des Landes bzw. nach den Gebührensatzungen der nach Landesrecht zuständigen Stellen.

Welche Fristen muss ich beachten?

keine

Rechtsgrundlage