Eintragung in die Handwerksrolle
[Nr.99058007060000 ]
Leistungsbeschreibung
Wenn Sie ein zulassungspflichtiges Handwerk ausüben wollen, müssen Sie sich vor Beginn der unternehmerischen Betätigung in ein bei Ihrer regional zuständigen Handwerkskammer geführtes Register (Handwerksrolle) eintragen lassen. In der Handwerksrolle wird neben dem Unternehmensträger (Einzelunternehmer, rechtsfähige Personengesellschaft oder juristische Person) verzeichnet, wer die Betriebsleitung übernimmt. Die Betriebsleitung kann entweder durch den Betriebsinhaber oder die Betriebsinhaberin oder eine(n) angestellten Betriebsleiter / Betriebsleiterin ausgeübt werden. Die Betriebsleitung muss über die fachlichen Voraussetzungen für die Ausübung des zulassungspflichtigen Handwerks verfügen. Der Nachweis ist über einen Meisterbrief für das jeweilige Handwerk oder eine gleichwertige einschlägige Berufsqualifikation zu erbringen. Näheres hierzu finden Sie im Abschnitt „Voraussetzungen.“
Zu den zulassungspflichtigen Handwerken gehören unter anderem folgende Berufe:
- Maurer,
- Zimmerer,
- Dachdecker,
- Straßenbauer,
- Gerüstbauer,
- Metallbauer,
- Fliesenleger,
- Estrichleger,
- Steinmetzen,
- Steinbildhauer,
- Stuckateure,
- Maler und Lackierer,
- Raumausstatter,
- Karosserie- und Fahrzeugbauer,
- Informations-, Kraftfahrzeug- und Elektrotechniker,
- Installateur und Heizungsbauer,
- Behälter- und Apparatebauer,
- Bäcker,
- Konditoren,
- Fleischer,
- Friseure,
- Glasbläser und Glasapparatebauer,
- Schornsteinfeger,
- Orthopädietechniker,
- Zahntechniker.
Eine vollständige Auflistung finden Sie in der Anlage A zur Handwerksordnung (HwO). Das Handwerk muss nicht als Ganzes ausgeübt werden. Es können auch wesentliche (Teil-) Tätigkeiten ausgeübt werden.
Achtung: Sie dürfen immer nur das zulassungspflichtige Handwerk ausüben, das eingetragen wurde. Werden mehrere zulassungspflichtige Handwerke ausgeübt, muss normalerweise jedes dieser zulassungspflichtigen Handwerke in die Handwerksrolle eingetragen sein.
Die Handwerksrolle ist das zentrale Verzeichnis, in welches die Inhaber/innen von Betrieben zulassungspflichtiger Handwerke (Anlage A der Handwerksordnung mit 41 Handwerken) ihres Bezirkes mit dem von ihnen zu betreibenden Handwerk beziehungsweise bei der Ausübung mehrerer Handwerke mit diesen eingetragen werden.
Die Handwerksrolle dient zur Überwachung der fachlichen und sachlichen Qualität der Gewerbeleistungen im Handwerk. Die Eintragung in die Handwerksrolle ist Voraussetzung für eine vollständige Gewerbezulassung.
Der selbständige Betrieb eines zulassungspflichtigen Handwerks als stehendes Gewerbe ist nur den in der Handwerksrolle eingetragenen natürlichen und juristischen Personen sowie Personengesellschaften gestattet. Das Betreiben eines stehenden Gewerbes ohne ordnungsgemäße Eintragung in die Handwerksrolle ist eine Ordnungswidrigkeit und kann mit einem Bußgeld oder einer Handwerks-/Gewerbeuntersagung geahndet werden.
Die Handwerkskammer prüft, ob die Eintragungsvoraussetzungen in die Handwerksrolle bei Antragstellung vorliegen und bestimmt die Zugehörigkeit zu den einzelnen zulassungspflichtigen Handwerken.
Über die Eintragung in die Handwerksrolle stellt die Handwerkskammer eine Bescheinigung aus (Handwerkskarte).
An wen muss ich mich wenden?
An die zuständige Handwerkskammer (HWK) oder an den Einheitlichen Ansprechpartner SH.
Wichtiger Hinweis:
Für die Beantragung der Eintragung in die Handwerksrolle über den Einheitlichen Ansprechpartner Schleswig-Holstein steht Ihnen ein elektronischer Antrag (Antragsassistent) zur Verfügung.
Welche Unterlagen werden benötigt?
- Bei Einzelunternehmen:
- Kopie des Personalausweises oder eines vergleichbaren Identifikationspapiers
- Nachweis über die Qualifikation (z.B. Kopie Meisterbrief, Technikerzeugnis) des Inhabers oder der Inhaberin bzw. der angestellten Betriebsleitung (siehe hierzu näher unter 5.)
- Kopie der Gewerbeanmeldung (kann nach Eintragung in die Handwerksrolle nachgereicht werden)
- Bei Gesellschaften des bürgerlichen Rechts (GbR):
- Kopien des Personalausweises oder eines vergleichbaren Identifikationspapiers der Gesellschafter oder Gesellschafterinnen oder vertretungsberechtigten Personen
- Kopie des Gesellschaftsvertrages (sofern nicht formlos geschlossen)
- Nachweis über die Qualifikation (z.B. Kopie Meisterbrief, Technikerzeugnis) des oder der Gesellschafter oder Gesellschafterinnen, bzw. der angestellten Betriebsleitung (siehe hierzu näher unter 5.)
- Kopie der Gewerbeanmeldung (kann nach Eintragung in die Handwerksrolle nachgereicht werden)
- Bei rechtsfähigen Personenhandelsgesellschaften, also der Offenen Handelsgesellschaft (OHG), Kommanditgesellschaft (KG) und entsprechenden ausländischen Gesellschaftsformen:
- Kopien des Personalausweises oder eines vergleichbaren Identifikationspapiers der Gesellschafter oder Gesellschafterinnen beziehungsweise vertretungsberechtigten Personen
- Nachweis zur unternehmerischen Rechtsform bei Unternehmenssitz in Deutschland:
- bei im Handelsregister eingetragenen Gesellschaften: Registerauszug, bei der OHG zusätzlich eine Kopie des Gesellschaftsvertrages
- sofern keine Registereintragung erfolgt ist: Kopie des Gesellschaftsvertrages
- Nachweis zur unternehmerischen Rechtsform bei ausländischen Rechtsformen:
- Registerauszug des zuständigen ausländischen Registers bei in Registern eingetragenen Gesellschaften, ansonsten
- Kopie des Gesellschaftsvertrages
- Nachweis über die Qualifikation (z.B. Kopie Meisterbrief, Technikerzeugnis) des oder der Gesellschafter oder Gesellschafterinnen bzw. der angestellten Betriebsleitung (siehe hierzu näher unter 5.)
- Kopie der Gewerbeanmeldung (kann nach Eintragung in die Handwerksrolle nachgereicht werden)
- Bei juristischen Personen (Gesellschaft mit beschränkter Haftung (GmbH), Unternehmergesellschaft (haftungsbeschränkt) bzw. UG (haftungsbeschränkt), Aktiengesellschaft (AG), eingetragene Genossenschaft (eG)):
- Kopien des Personalausweises oder eines vergleichbaren Identifikationspapiers der vertretungsberechtigten Personen
- Nachweis zur unternehmerischen Rechtsform bei Unternehmenssitz in Deutschland:
- Registerauszug des Handels- oder Genossenschaftsregisters
- Nachweis zur unternehmerischen Rechtsform bei ausländischen Rechtsformen:
- Registerauszug des zuständigen ausländischen Registers
- Kopie der Gewerbeanmeldung (kann nach Eintragung in die Handwerksrolle nachgereicht werden)
- Angaben zur Betriebsleitung: siehe 5.
- Bei Anstellung eines Betriebsleiters oder einer Betriebsleiterin sind zusätzlich die folgenden Unterlagen einzureichen:
- Betriebsleitererklärung
- Nachweis über die Betriebsleitungstätigkeit (Kopie des Arbeitsvertrages)
- Nachweis über Sozialversicherung der Betriebsleitung
- Qualifikationsnachweis der Betriebsleitung (z.B. Kopie Meisterbrief, Technikerzeugnis, Ausnahmebewilligung)
Hinweis: Wenn Sie – etwa bei Ausübung mehrerer zulassungspflichtiger Handwerke – eine zweite Person als Betriebsleitung anstellen, müssen Sie die Betriebsleitererklärung mit weiteren unter 5. genannten Unterlagen auch für diese vorlegen.
Dem Antrag auf Eintragung in die Handwerksrolle sind beizufügen:
- Aktueller Personalausweis oder Reisepass mit aktueller Meldebescheinigung,
- gültige Aufenthaltsbescheinigung ohne Auflagen bei Ausländern, sofern es sich nicht um Staatsangehörige der EU handelt,
- Gesellschaftsvertrag,
- Meister-, Ingenieur-, Techniker- oder Industriemeisterprüfungszeugnis oder Bescheid über Ausnahmebewilligung oder Ausübungsberechtigung der Inhaberin/des Inhabers oder handwerklichen Betriebsleitung in Kopie; sowie ggf.
- Arbeitsvertrag und Betriebsleitererklärung;
- GbR-Vertrag und Erklärung zum GbR-Vertrag,
- Handelsregisterauszug.
Welche Gebühren fallen an?
Die konkrete Gebühr ergibt sich aus dem Gebührenverzeichnis der Handwerkskammer, das über die Internetseite der Kammer abrufbar ist.
Die Höhe der Gebühren richtet sich nach der Gebührenordnung. Auskünfte hierüber erteilt die HWK.
Rechtsgrundlage
Anträge / Formulare
Antragsformulare für zulassungspflichtige Handwerke finden Sie auf den Internetseiten der HWK Lübeck.
Was sollte ich noch wissen?
Wesentliche (Teil-) Tätigkeiten eines Handwerks
Das Handwerk muss nicht als Ganzes ausgeübt werden. Es können auch wesentliche (Teil-) Tätigkeiten ausgeübt werden. Auch dann muss die Eintragung in die Handwerksrolle erfolgen.
Mehrere Handwerke
Sie dürfen immer nur das zulassungspflichtige Handwerk ausüben, das eingetragen wurde.
Wenn Sie mehrere zulassungspflichtige Handwerke ausüben wollen, müssen Sie jedes dieser Handwerke in die Handwerksrolle eintragen lassen.
Mehrere Personen als Betriebsleitung
Wenn Sie mehr als 1 Person als Betriebsleitung anstellen, müssen Sie auch diese eintragen lassen.
Wenn Sie Ihren Betrieb in einen anderen Handwerkskammerbezirk verlegen, müssen Sie sich bei der dortigen Handwerkskammer anmelden.
Weitere Informationen zur Handwerksrolle finden Sie auch auf den Internetseiten der HWK Lübeck.