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Aufstellung des Bebauungsplanes Nummer 24, 3. Änderung für das Gebiet östlich der Schillerstraße, nördlich und westlich der Dorfstraße sowie südlich der öffentlichen Grünfläche/Spielplatz Schillerstraße (Flurstücke 1049+1050)

Erneute Beteiligung der Öffentlichkeit gemäß § 3 Absatz 2 in Verbindung mit § 4 a Absatz 3 Baugesetzbuch (erneute öffentliche Auslegung)

Der vom Ausschuss für Umwelt, Bauen, Planung und öffentliche Sicherheit in der Sitzung am 15.09.2014 gebilligte und zur Auslegung bestimmte Entwurf des Bebauungsplanes Nummer 24, 3. Änderung für das Gebiet östlich der Schillerstraße, nördlich und westlich der Dorfstraße sowie südlich der öffentlichen Grünfläche/Spielplatz Schillerstraße (Flurstücke 1049+1050) und die Begründung dazu liegt in der Zeit vom 17.07. bis 10.08.2015 im Bauamt der Gemeindeverwaltung Stockelsdorf, Ahrensböker Straße 7, 2. Stock, Zimmer 204, während folgender Öffnungszeiten und nach Vereinbarung (Telefon: 0451 4901-300) aufgrund einer Änderung ( Erweiterung der überbaubaren Fläche Richtung Osten) erneut öffentlich aus:

Montag, Dienstag und Freitag 8.30 Uhr bis 12.00 Uhr
Donnerstag 8.00 Uhr bis 19.00 Uhr
Montag 14.30 Uhr bis 16.30 Uhr

Gleichzeitig wurde beschlossen, die öffentliche Auslegung auf drei Wochen zu verkürzen und dass Stellungnahmen nur zu den geänderten beziehungsweise ergänzten Teilen abgegeben werden können.

Es wird darauf hingewiesen, dass der vorgenannte Bebauungsplan im beschleunigten Verfahren ohne Durchführung der Umweltprüfung nach § 2 Absatz 4 Baugesetzbuch auf der Grundlage des § 13 a BauGB aufgestellt wird (Beschlussfassung der Gemeindevertretung am 21.06.2011).

Während der Auslegungsfrist können alle an der Planung Interessierten die Planunterlagen einsehen sowie Stellungnahmen hierzu schriftlich oder während der Öffnungszeiten zur Niederschrift vorbringen.

Nicht fristgerecht abgegebene Stellungnahmen können unberücksichtigt bleiben, wenn die Gemeinde den Inhalt nicht kannte und nicht hätte kennen müssen und deren Inhalt für die Rechtmäßigkeit des Bebauungsplanes nicht von Bedeutung ist.

Einwendungen, die im Rahmen der Auslegung nicht oder verspätet geltend gemacht werden, aber hätten fristgerecht geltend gemacht werden können, machen einen Normenkontrollantrag nach § 47 der Verwaltungsgerichtsordnung unzulässig.

Diese Auslegung gilt gleichzeitig als Beteiligung von Kindern und Jugendlichen nach § 47 f der Gemeindeordnung.

Stockelsdorf, den 02.07.2015

L.S.

gezeichnet
Brigitte Rahlf-Behrmann
Bürgermeisterin

07.07.2015