Aufstellung des Bebauungsplanes Nr. 28a, 3. Änderung und Erweiterung für das Gebiet östlich angrenzend an die Rudolf-Diesel-Straße, westlich der Gerhard-Hilgendorf-Straße
a) Bekanntmachung von Aufstellungsbeschlüssen gemäß § 2 Absatz 1 Baugesetzbuch (BauGB)
1. zur Aufstellung des Bebauungsplanes Nummer 79 für das Gebiet nordöstlich der Hermannstraße (zwischen den Hausnummern 6, 12 und 12 a) und südwestlich der rückwärtigen Wohnbebauung der Okonek Straße (Hausnummern 7 c, d, e, 11, 11 a und 18)
2. zur Aufstellung des Bebauungsplanes Nummer 28 a, 3. Änderung+Erweiterung für das Gebiet östlich angrenzend an die Rudolf-Diesel-Straße, westlich der Gerhard-Hilgendorf-Straße sowie südlich der L184
b) Erlass einer Veränderungssperre gemäß § 14 ff BauGB für den künftigen Bebauungsplan Nummer 79 (Gebietsbezeichnung wie zu a 1.)
Zu a)
Die Gemeindevertretung der Gemeinde Stockelsdorf hat in ihrer Sitzung am 18.05.2015 beschlossen,
1. für das Gebiet nordöstlich der Hermannstraße (zwischen den Hausnummern 6, 12 und 12 a) und südwestlich der rückwärtigen Wohnbebauung der Okonek Straße (Hausnummern 7 c, d, e, 11, 11 a und 18) den Bebauungsplan Nr. 79 zum Zwecke der geordneten städtebaulichen Entwicklung
2. für das Gebiet östlich angrenzend an die Rudolf-Diesel-Straße, westlich der Gerhard-Hilgendorf-Straße sowie südlich der L184, den Bebauungsplan Nummer 28 a, 3. Änderung+Erweiterung (mit dieser Änderung sollen die planungsrechtlichen Grundlagen für die Errichtung von Geschosswohnungsbauten geschaffen werden)
aufzustellen.
Diese Beschlüsse werden hiermit gemäß § 2 Absatz 1 BauGB bekannt gemacht.
Zu b)
Die Gemeindevertretung der Gemeinde Stockelsdorf hat in ihrer Sitzung am 18.05.2015 eine Veränderungssperre für den Geltungsbereich des künftigen Bebauungsplanes Nummer 79 für das Gebiet nordöstlich der Hermannstraße (zwischen den Hausnummern 6, 12 und 12 a) und südwestlich der rückwärtigen Wohnbebauung der Okonek Straße (Hausnummern 7 c, d, e, 11, 11 a und 18) gem. §§ 14, 16 und 17 BauGB (in der zurzeit gültigen Fassung in Verbindung mit § 4 der Gemeindeordnung für Schleswig-Holstein (in der zurzeit gültigen Fassung) als Satzung , bestehend aus dem Satzungstext und dem Lageplan, beschlossen.
Die Satzung kann im Rathaus der Gemeinde Stockelsdorf, Ahrensböker Straße 7, 2. Stock, Zimmer 204, während folgender Öffnungszeiten sowie nach Vereinbarung (Telefon: 0451 4901-300) eingesehen werden:
Montag, Dienstag und Freitag 8.30 Uhr bis 12.00 Uhr
Donnerstag 8.00 Uhr bis 19.00 Uhr
Montag 14.30 Uhr bis 16.30 Uhr
Diese Satzung tritt mit Ablauf des Tages der erfolgten Bekanntmachung in Kraft.
Sie tritt nach Ablauf von zwei Jahren seit ihrem Inkrafttreten und auch dann außer Kraft, wenn der Bebauungsplan Nummer 79 in Kraft getreten ist. Die Frist kann um ein Jahr verlängert werden.
Verletzung von Verfahrens- und Formvorschriften (§ § 214, 215 Baugesetzbuch) ( § 4 Abs. 3 Gemeindeordnung)
Eine Verletzung der in § 214 Absatz 1 Baugesetzbuch bezeichneten Verfahrens- und Formvorschriften des Baugesetzbuches bei der Aufstellung der oben angegebenen Satzung ist unbeachtlich, wenn sie nicht innerhalb eines Jahr seit dieser Bekanntmachung der Satzung schriftlich gegenüber der Gemeinde Stockelsdorf geltend gemacht worden ist. Im Falle der Geltendmachung ist der Sachverhalt, der die Verletzung begründen soll, darzulegen (§ 215 Absatz 1 Baugesetzbuch).
Unbeachtlich ist ferner eine Verletzung der in § 4 Absatz 3 Gemeindeordnung bezeichneten landesrechtlichen Formvorschriften über die Ausfertigung und Bekanntmachung der Satzung sowie eine Verletzung von Verfahrens- und Formvorschriften der Gemeindeordnung, wenn sie nicht schriftlich innerhalb eines Jahres seit Bekanntmachung der Satzung gegenüber der Gemeinde Stockelsdorf unter Bezeichnung der verletzten Vorschrift und der Tatsache, die die Verletzung ergibt, geltend gemacht worden ist.
Geltendmachung etwaiger Entschädigungsansprüche
Auf die Vorschriften des § 18 Absatz 2 Satz 2 und 3 BauGB über die fristgemäße Geltendmachung etwaiger Entschädigungsansprüche für eingetretene Vermögensnachteile durch die Veränderungssperre nach § 18 BauGB und des § 18 Absatz 3 BauGB über das Erlöschen der Entschädigungsansprüche bei nicht fristgemäßer Geltendmachung wird hingewiesen.
Stockelsdorf, 19.05.2015
L.S.
Gemeinde Stockelsdorf
Die Bürgermeisterin
gezeichnet
Brigitte Rahlf-Behrmann