Seiteninhalt

Sie benötigen für die Suche einer neuen Wohnung einen Wohnberechtigungsschein?

Diesen können Sie unter Vorlage der unten angegebenen Unterlagen bei Ihrer Gemeinde beantragen. Ob Sie einen Wohnberechtigungsschein bekommen können, hängt von der Höhe Ihres Einkommens ab.
Beachten Sie bitte, dass der Wohnberechtigungsschein grundsätzlich in der Kommune beantragt werden muss, in der die beantragende Person mit erstem Wohnsitz gemeldet ist.

Der Wohnberechtigungsschein ist jeweils 2 Jahre in ganz Schleswig-Holstein gültig und wird auf Antrag erteilt. Sofern Sie in einem anderen Bundesland eine Wohnung beziehen möchten, erkundigen Sie sich bitte bei der zuständigen Stadt- beziehungsweise Gemeindeverwaltung, ob der Wohnberechtigungsschein dort anerkannt wird.

Seit dem 01.07.2009 ist das Schleswig-Holsteinische Wohnraumförderungsgesetz (SHWoFG) , dass das bundesrechtliche Wohnraumförderungsgesetz sowie das Wohnungsbindungsgesetz ablöst, in Kraft getreten.

1. Wohnberechtigungsschein nach § 8 SHWoFG (früher § 5-Schein):

Dieser Wohnberechtigungsschein berechtigt einkommensschwächere Personen und Familien zum Bezug einer mit öffentlichen Mitteln geförderten Wohnung, deren Größe sich nach der Anzahl der im Haushalt lebenden Personen richtet.

2. Wohnberechtigungsschein nach § 88 d II. WoBauG, so genannter § 88 d-Schein:

Dieser Wohnberechtigungsschein gilt nur in Schleswig-Holstein, da die Mittel für die Wohnungsbauförderung vom Land Schleswig-Holstein zur Verfügung gestellt werden.
Beim § 88 d-Schein darf die oben genannte Einkommensgrenze nach § 9 Absatz 3,4 der Durchführungsverordnung des Schleswig-Holsteinischen Wohnraumförderungsgesetzes um bis zu 40 % überschritten werden.

Einkommensermittlung:

Berechnungsgrundlage ist das gesamte Bruttoeinkommen der/des Wohnungssuchenden und aller zum Haushalt rechnenden Personen; hiervon können unter anderem folgende Frei- bzw. Abzugsbeträge abgesetzt werden:

  • Werbungskosten (gegebenenfalls auf Nachweis auch erhöhte Werbungskosten)
  • Pauschale Abzugsbeträge von je 10%, soweit vom Einkommen Steuern und/oder Pflichtbeiträge zur Kranken- oder Rentenversicherung gezahlt werden
  • Freibeträge für jedes Kind jährlich in Höhe von 1.000,00 Euro
  • Freibetrag für mitverdienende Kinder zwischen 16 und 25 Jahren jährlich 600 Euro
  • Freibetrag für Schwerbehinderung
  • Abzugsbetrag für nachweislich gezahlte Unterhaltsverpflichtungen

Leistungsempfänger nach dem SGB II / SGBXII oder Wohngeldempfänger:

Bei Empfängerinnen oder Empfängern von Leistungen für Unterkunft und Heizung nach § 22 SGB II oder § 29 SGB XII oder von Wohngeld nach § 3 Wohngeldgesetz gilt der gültige Leistungsbescheid als Wohnberechtigungsschein, soweit die für die Haushaltsgröße angemessene Wohnungsgröße eingehalten wird. Voraussetzung ist, dass die im Leistungsbescheid berücksichtigten Personen auch zukünftig einen gemeinsamen Wohnraum beziehen wollen.

Notwendige Unterlagen:

Neben dem ausgefüllten Antrag auf einen Wohnberechtigungsschein legen Sie bitte Ihre Einkommensnachweise vor. Nachstehend ist eine mögliche Auswahl aufgeführt.
Im Einzelfall erfragen Sie die notwendigen Unterlagen bitte telefonisch bei der Sachbearbeiterin.

  • Personalausweis beziehungsweise Reisepass (bei AusländerInnen mit Aufenthaltsnachweis von mindestens 1 Jahr)
  • Verdienstbescheinigungen der letzten 12 Monate (auch Nebenjobs)
  • Bescheid über Arbeitslosengeld I oder Arbeitslosengeld II (Hartz IV)
  • Rentenbescheide (auch Zusatz- und Versorgungsrenten)
  • Bescheid über Sozialhilfe oder Grundsicherung
  • Studienbescheinigung
  • Bescheid über BaföG
  • Schulbescheinigung für Kinder ab 15 Jahre
  • Mutterpass / ärztliches Zeugnis über die Schwangerschaft
  • Vaterschaftsanerkennungsurkunde
  • Nachweis über erhaltene oder geleistete Unterhaltszahlungen
  • Schwerbehindertenausweis
  • Bescheid über Pflegegeld
  • Einberufungsbescheid
  • Nachweis über Einkünfte aus selbständiger Tätigkeit
  • Nachweis über evtuelle weitere Einkünfte (insbesondere Zinseinkünfte)
  • Nachweis über Grundvermögen