Aufstellung der 15. Änderung des Flächennutzungsplanes-Neuaufstellung- der Gemeinde Stockelsdorf »Repowering Krumbecker Hof«
Hier: Genehmigung der 15. Änderung des Flächennutzungsplanes –Neuaufstellung- der Gemeinde Stockelsdorf „Fläche für Repowering – Krumbecker Hof-“ für das Teilgebiet A: „Gebiet nördlich und südlich des Weges zwischen Krumbeck und Obernwohlde, westlich des Krumbecker Hofes“, das Teilgebiet B: „Gebiet südlich des Weges zwischen Krumbeck und Obernwohlde, südwestlich des Krumbecker Hofes – Gebiet der bestehenden nördlichen Altanlage“ und das Teilgebiet C: „Gebiet südlich des Weges zwischen Krumbeck und Obernwohlde, südwestlich des Krumbecker Hofes – Gebiet der bestehenden südlichen Altanlage“
Das Ministerium für Inneres und Bundesangelegenheiten des Landes Schleswig-Holstein hat mit Bescheid vom 06.01.2015, Aktenzeichen: IV 263-512.111-55.40 (15. Ä.), die von der Gemeindevertretung in der Sitzung am 09.09.2014 beschlossene 15. Änderung des Flächennutzungsplanes -Neuaufstellung- der Gemeinde Stockelsdorf „Fläche für Repowering – Krumbecker Hof-“ für das Teilgebiet A: „Gebiet nördlich und südlich des Weges zwischen Krumbeck und Obernwohlde, westlich des Krumbecker Hofes“, das Teilgebiet B: „Gebiet südlich des Weges zwischen Krumbeck und Obernwohlde, südwestlich des Krumbecker Hofes – Gebiet der bestehenden nördlichen Altanlage“ und das Teilgebie C: „Gebiet südlich des Weges zwischen Krumbeck und Obernwohlde, südwestlich des Krumbecker Hofes – Gebiet der bestehenden südlichen Altanlage“ nach § 6 Absatz 1 Baugesetzbuch genehmigt.
Die Erteilung dieser Genehmigung wird hiermit bekannt gemacht.
Alle Interessierten können die 15. Änderung des Flächennutzungsplanes –Neuaufstellung-, die Begründung und die zusammenfassende Erklärung in der Gemeindeverwaltung Stockelsdorf, Ahrensböker Straße 7, 23617 Stockelsdorf, Bauamt, 2. Stock, Zimmer 201, während der Öffnungszeiten für den Publikumsverkehr einsehen und über den Inhalt Auskunft erhalten.
Verletzung von Verfahrens- und Formvorschriften (§ 215 Absatz 2 Baugesetzbuch) und Mängel der Abwägung
Beachtliche Verletzungen der in § 214 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 bis 3 des Baugesetzbuchs (BauGB) bezeichneten Verfahrens- und Formvorschriften sowie der in § 214 Absatz 2 BauGB bezeichneten Vorschriften werden unbeachtlich, wenn sie nicht innerhalb eines Jahres seit dieser Bekanntmachung schriftlich gegenüber der Gemeinde geltend gemacht worden sind. Dasselbe gilt für die nach § 214 Absatz 3 Satz 2 BauGB beachtlichen Mängel des Abwägungsvorgangs. Dabei ist der Sachverhalt, der die Verletzung oder den Mangel begründen soll, darzulegen (§ 215 Absatz 1 BauGB).