a) Bekanntmachung des Aufstellungsbeschlusses gemäß § 2 Absatz 1 Baugesetzbuch BauGB) zur Aufstellung des Bebauungsplanes Nummer 82 für das Gebiet nordwestlich und südöstlich der Flurstraße b) Erlass einer Veränderungssperre gemäß § 14 ff. BauGB für den künftigen Bebauungsplan Nummer 82 (Gebietsbezeichnung wie zu a)
Bauleitplanung der Gemeinde Stockelsdorf
a) Bekanntmachung des Aufstellungsbeschlusses gemäß § 2 Absatz 1 Baugesetzbuch BauGB) zur Aufstellung des Bebauungsplanes Nummer 82 für das Gebiet nordwestlich und südöstlich der Flurstraße
b) Erlass einer Veränderungssperre gemäß § 14 ff. BauGB für den künftigen Bebauungsplan Nummer 82 (Gebietsbezeichnung wie zu a)
Zu a)
Die Gemeindevertretung der Gemeinde Stockelsdorf hat in ihrer Sitzung am 09.07.2018 beschlossen, für das Gebiet nordwestlich und südöstlich der Flurstraße den Bebauungsplan Nummer 82 zum Zwecke der geordneten städtebaulichen Entwicklung aufzustellen.
Dieser Beschluss wird hiermit gem. § 2 Abs. 1 BauGB bekannt gemacht.
Ergänzend ist der Text dieser amtlichen Bekanntmachung auch im Internet unter www.Stockelsdorf.de -Bekanntmachungen-Amtliche Bekanntmachungen-Veröffentlichungen der Bauleitplanung- ab 12.07.2018 einzusehen.
Zu b)
Die Gemeindevertretung der Gemeinde Stockelsdorf hat in ihrer Sitzung am 09.07.2018 eine Veränderungssperre für den Geltungsbereich des künftigen Bebauungsplanes Nummer 82 - Gebiet nordwestlich und südöstlich der Flurstraße- gem. §§ 14, 16 und 17 BauGB (in der zurzeit gültigen Fassung in Verbindung mit § 4 der Gemeindeordnung für Schleswig-Holstein ( in der zurzeit gültigen Fassung) als Satzung beschlossen, die aus dem Satzungstext und dem Lageplan besteht.
Die Satzung tritt mit dem Tage nach der Bekanntmachung in Kraft und kann dann im Rathaus der Gemeinde Stockelsdorf, Ahrensböker Straße 7, 2. Stock, Zimmer 204, während folgender Öffnungszeiten sowie nach Vereinbarung (Tel.: 0451/4901300) eingesehen werden:
Montag, Dienstag und Freitag 8.30 Uhr bis 12.00 Uhr
Donnerstag 8.00 Uhr bis 19.00 Uhr
Montag 14.30 Uhr bis 16.30 Uhr
Die Geltungsdauer der Satzung endet gemäß § 17 (1) Satz 1 BauGB zwei Jahre nach in Inkrafttreten, fall sie nicht verlängert wird. Die Veränderungssperre tritt unabhängig hiervon außer Kraft, sobald der o.a. Bebauungsplan rechtsverbindlich wird.
Übersichtsplan:
Verletzung von Verfahrens- und Formvorschriften (§ § 214, 215 Baugesetzbuch) ( § 4 Absatz 3 Gemeindeordnung)
Eine Verletzung der in § 214 Absatz 1 Baugesetzbuch bezeichneten Verfahrens- und Formvorschriften des Baugesetzbuches bei der Aufstellung der o. a. Satzung ist unbeachtlich, wenn sie nicht innerhalb eines Jahr seit dieser Bekanntmachung der Satzung schriftlich gegenüber der Gemeinde Stockelsdorf geltend gemacht worden ist. Im Falle der Geltendmachung ist der Sachverhalt, der die Verletzung begründen soll, darzulegen (§ 215 Absatz 1 Baugesetzbuch).
Unbeachtlich ist ferner eine Verletzung der in § 4 Absatz 3 Gemeindeordnung bezeichneten landesrechtlichen Formvorschriften über die Ausfertigung und Bekanntmachung der Satzung sowie eine Verletzung von Verfahrens- und Formvorschriften der Gemeindeordnung, wenn sie nicht schriftlich innerhalb eines Jahres seit Bekanntmachung der Satzung gegenüber der Gemeinde Stockelsdorf unter Bezeichnung der verletzten Vorschrift und der Tatsache, die die Verletzung ergibt, geltend gemacht worden ist.
Geltendmachung etwaiger Entschädigungsansprüche
Auf die Vorschriften des § 18 Absatz 2 Satz 2 und 3 in Verbindung mit § 44 Absatz 4 des Baugesetzbuches über die fristgemäße Geltendmachung etwaiger Entschädigungsansprüche bei mehr als 4jähriger Dauer der Veränderungssperre wird hingewiesen.
Ergänzend ist der Text dieser amtlichen Bekanntmachung und die Satzung über die Veränderungssperre im Internet unter www.Stockelsdorf.de -Bekanntmachungen-Amtliche Bekanntmachungen-Veröffentlichungen der Bauleitplanung- ab 12.07.2018 einzusehen.
Stockelsdorf, 10.07.2018 Gemeinde Stockelsdorf
L.S. Die Bürgermeisterin
Gez. Julia Samtleben