Aufstellung des Bebauungsplanes Nr. 11, 5. Änderung für das Gebiet nordöstlich der Heinrichstraße -Schlussbekanntmachung gem. § 10 Abs. 3 BauGB-
AMTLICHE BEKANNTMACHUNG
Betrifft: Bauleitplanung der Gemeinde Stockelsdorf
hier: Beschluss des Bebauungsplanes Nummer 11, 5. Änderung für das Gebiet nordöstlich der Heinrichstraße
Die Gemeindevertretung der Gemeinde Stockelsdorf hat in der Sitzung am 24.09.2018 den Bebauungsplan Nummer 11, 5. Änderung für das Gebiet nordöstlich der Heinrichstraße, bestehend aus der Planzeichnung - Teil A - und dem Text - Teil B -, als Satzung beschlossen.
Der Beschluss wird hiermit bekannt gemacht.
Der Bebauungsplan Nummer 11, 5. Änderung tritt mit Beginn des 18.10.2018 in Kraft.
Alle Interessierten können den Bebauungsplan und die Begründung dazu von diesem Tage an im Bauamt der Gemeindeverwaltung Stockelsdorf, Ahrensböker Straße 7, 23617 Stockelsdorf, 2. Stock, Zimmer 203, während der Öffnungszeiten für den Publikumsverkehr einsehen und über den Inhalt Auskunft erhalten.
Der Inhalt dieser Bekanntmachung kann im Internet der Gemeinde Stockelsdorf unter der Adresse „www.stockelsdorf.de -Bekanntmachungen- Amtliche Bekanntmachungen-Veröffentlichungen der Bauleitpläne-„ ab 17.10.2018 eingesehen werden.
Die der Planung zugrunde liegenden Vorschriften (Gesetze, Verordnungen, Erlasse DIN-Normen und ähnliches) können ebenfalls bei der vorgenannten Stelle eingesehen werden.
Verletzung von Verfahrens- und Formvorschriften
Beachtliche Verletzungen der in § 214 Absatz 2 des Baugesetzbuchs (BauGB) bezeichneten Vorschriften werden unbeachtlich, wenn sie nicht innerhalb eines Jahres seit dieser Bekanntmachung schriftlich gegenüber der Gemeinde Stockelsdorf geltend gemacht worden sind. Dasselbe gilt für die nach § 214 Absatz 3 Satz 2 BauGB beachtlichen Mängel des Abwägungsvorgangs. Dabei ist der Sachverhalt, der die Verletzung oder den Mangel begründen soll, darzulegen (§ 215 Absatz 1 BauGB).
Fälligkeit und Erlöschen möglicher Entschädigungsansprüche
Auf die Vorschriften des § 44 Absatz 3 Satz 1 und 2 sowie Absatz 4 Baugesetzbuch über die fristgemäße Geltendmachung etwaiger Entschädigungsansprüche für Eingriffe durch diesen Bebauungsplan in eine bisher zulässige Nutzung und über das Erlöschen von Entschädigungsansprüchen wird hingewiesen.
Unbeachtlich ist zudem eine Verletzung der in § 4 Absatz 3 Gemeindeordnung Schleswig-Holstein bezeichneten landesrechtlichen Formvorschriften über die Ausfertigung und Bekanntmachung der Satzung über den Bebauungsplan sowie eine Verletzung von Verfahrens- und Formvorschriften der Gemeindeordnung, wenn sie nicht schriftlich innerhalb eines Jahres seit Bekanntmachung der Bebauungsplansatzung gegenüber der Gemeinde Stockelsdorf unter Bezeichnung der verletzten Vorschrift und der Tatsache, die die Verletzung ergibt, geltend gemacht worden ist.
Übersichtsplan
Vorstehende Bekanntmachung, der Bebauungsplan und die Begründung zum Bebauungsplan Nummer 11, 5. Änderung werden auf der Internetseite der Gemeinde Stockelsdorf unter www.stockelsdorf.de - Bauleitplanung- eingestellt.
Stockelsdorf, 11.10.2018 Gemeinde Stockelsdorf
Die Bürgermeisterin
L.S. Gez. Julia Samtleben