Satzung der Gemeinde Stockelsdorf über die 1.Verlängerung der Veränderungssperre für den in der Aufstellung befindenden Bebauungsplan Nr. 84 "Fläche für Windkraft in der Gemeinde Stockelsdorf" für das Gebiet nördlich der Dorfschaft Malkendorf, östlich des Curauer Moores, südlich der Dorfschaft Sarkwitz (Gemeinde Scharbeutz) sowie nordweslich der Dorfschaft Rohlsdorf (Gemeinde Ratekau)
Aufgrund der §§ 14 fort folgende des Baugesetzbuches in Verbindung mit § 4 der Gemeindeordnung für Schleswig-Holstein ist von der Gemeindevertretung am 31.08.2020 folgende Satzung über die 1. Verlängerung der Veränderungssperre zur Aufstellung des Bebauungsplanes Nummer 84 beschlossen worden:
§ 1
Die Geltungsdauer der auf Grundlage des Satzungsbeschlusses vom 24.09.2018 erlassenen Veränderungssperre für den sich in der Aufstellung befindenden Bebauungsplan Nr. 84 wird gemäß § 17 Absatz 1 Baugesetzbuch um 1 Jahr verlängert.
§ 2
Diese Satzung tritt am Tage nach der erfolgten Bekanntmachung in Kraft.
Die vorstehende Satzung wird hiermit ausgefertigt
Stockelsdorf, den 03.09.2020
L.S.
Gemeinde Stockelsdorf
Gezeichnet Julia Samtleben
Die Bürgermeisterin
Verletzung von Verfahrens- und Formvorschriften
Eine Verletzung der in § 214 Absatz 1 bezeichneten Verfahrens- oder Formvorschriften des Baugesetzbuches bei der Aufstellung der oben angegeben Satzung ist unbeachtlich, wenn sie nicht innerhalb eines Jahres seit dieser Bekanntmachung der Satzung schriftlich gegenüber der Gemeinde Stockelsdorf (Bauamt) geltend gemacht worden ist.
Dasselbe gilt für die nach § 214 Absatz 3 Satz 2 Baugesetzbuch beachtlichen Mängel des Abwägungsvorgangs. Dabei ist der Sachverhalt, der die Verletzung oder den Mangel begründen soll, darzulegen (§ 215 Absatz 1 Baugesetzbuch).
Unbeachtlich ist ferner eine Verletzung der in § 4 Absatz 3 Gemeindeordnung bezeichneten landesrechtlichen Formvorschriften über die Ausfertigung und Bekanntmachung der Satzung sowie eine Verletzung von Verfahrens- und Formvorschriften der Gemeindeordnung, wenn sie nicht schriftlich innerhalb eines Jahres seit Bekanntmachung der Satzung gegenüber der
Gemeinde Stockelsdorf unter Bezeichnung der verletzten Vorschrift und der Tatsache, die die Verletzung ergibt, geltend gemacht worden ist (§ 4 Absatz 3 Gemeindeordnung für Schleswig-Holstein).
Geltendmachung etwaiger Entschädigungsansprüche
Auf die Vorschriften des § 18 Absatz 2 Satz 2 und 3 in Verbindung mit § 44 Absatz 4 des Baugesetzbuches über die fristgemäße Geltendmachung etwaiger Entschädigungsansprüche wird hingewiesen.
Die Satzung über die 1. Verlängerung der Veränderungssperre kann in der Gemeindeverwaltung Stockelsdorf, Ahrensböker Straße 7, 2. Stock, Zimmer 204, während folgender Öffnungszeiten sowie nach Vereinbarung (Telefon: 0451/4901300) eingesehen werden und über den Inhalt Auskunft verlangt werden:
montags 08:00 Uhr bis 12:00 Uhr und 13:30 Uhr bis 16:30 Uhr
dienstags und freitags von 08:00 Uhr bis 12:00 Uhr
donnerstags von 08:00 Uhr bis 12:00 Uhr und 13:30 Uhr bis 18:00 Uhr
mittwochs geschlossen
Der Text dieser Bekanntmachung und die Satzung über die 1. Verlängerung der Veränderungssperre sind auf der Internetseite der Gemeinde Stockelsdorf unter www.stockelsdorf.de - Bekanntmachungen- Amtliche Bekanntmachung-Veröffentlichungen der Bauleitpläne ab 24.09.2020 eingestellt.
Stockelsdorf, 04.09.2020
Gemeinde Stockelsdorf
Die Bürgermeisterin
Gez. Schulz
Bauamt