Aufstellung des Bebauungsplanes Nummer 74 (2. Verlängerung der Veränderungssperre)
Sicherung der Bauleitplanung der Gemeinde Stockelsdorf
Hier: Satzung der Gemeinde Stockelsdorf über die 2. Verlängerung der Veränderungssperre für den in der Aufstellung befindenden Bebauungsplan Nummer 74 für das Gebiet nördlich der Lohstraße, östlich der Straßen Am Hang (Bebauungsplan Nummer 50), Theodor-Storm-Straße und Klaus-Groth-Straße sowie südlich der Fritz-Reuter-Straße und westlich der Kolberger Straße
Aufgrund der §§ 14 ff des Baugesetzbuches in Verbindung mit § 4 der Gemeindeordnung für Schleswig-Holstein ist von der Gemeindevertretung am 02.09.2013 folgende Satzung über die 2. Verlängerung der Veränderungssperre zur Aufstellung des Bebauungsplanes Nummer 74 beschlossen worden:
§ 1
Die Geltungsdauer der auf Grundlage des Satzungsbeschlusses vom 23.08.2010 erlassenen Veränderungssperre für den sich in der Aufstellung befindenden Bebauungsplan Nummer 74 wird gemäß § 17 Absatz 2 Baugesetzbuch um 1 Jahr verlängert.
§ 2
Diese Satzung tritt am Tage nach der erfolgten Bekanntmachung in Kraft.
Die vorstehende Satzung wird hiermit ausgefertigt.
Stockelsdorf, den 03.09.2013
L.S.
gezeichnet
Brigitte Rahlf-Behrmann
Bürgermeisterin
Verletzung von Verfahrens- und Formvorschriften (§ § 214, 215 Baugesetzbuch) (§ 4 Absatz 3 Gemeindeordnung)
Eine Verletzung der in § 214 Absatz 1 Baugesetzbuch bezeichneten Ver¬fahrens- und Formvorschriften des Baugesetzbuches bei der Aufstellung der oben angegebenen Satzung ist unbeachtlich, wenn sie nicht innerhalb eines Jahr seit dieser Bekanntmachung der Satzung schriftlich gegenüber der Gemeinde Stockelsdorf geltend gemacht worden ist. Im Falle der Geltendmachung ist der Sachverhalt, der die Verletzung begründen soll, darzulegen (§ 215 Absatz 1 Baugesetzbuch).
Unbeachtlich ist ferner eine Verletzung der in § 4 Absatz 3 Gemeindeordnung bezeichneten landesrechtlichen Formvorschriften über die Ausfertigung und Bekanntmachung der Satzung sowie eine Verletzung von Verfahrens- und Formvorschriften der Gemeindeordnung, wenn sie nicht schriftlich innerhalb eines Jahres seit Bekanntmachung der Satzung gegenüber der Gemeinde Stockelsdorf unter Bezeichnung der verletzten Vorschrift und der Tatsache, die die Verletzung ergibt, geltend gemacht worden ist.
Geltendmachung etwaiger Entschädigungsansprüche
Auf die Vorschriften des § 18 Absatz 2 Satz 2 und 3 in Verbindung mit § 44 Absatz 4 des Baugesetzbuches über die fristgemäße Geltendmachung etwaiger Entschädigungsansprüche bei mehr als 4jähriger Dauer der Veränderungssperre wird hingewiesen.