Aufstellung des Bebauungsplanes Nummer 24, 3. Änderung
Bekanntmachung nach § 13 a (3) Nummer 2 Baugesetzbuch über die öffentliche Unterrichtung der allgemeinen Ziele und Zwecke der Planung im Rahmen der Aufstellung des Bebauungsplanes Nummer 24, 3. Änderung
Der vom Ausschuss für Umwelt, Bauen, Planung und öffentliche Sicherheit in der Sitzung am 22.10.2012 gebilligte und zur Auslegung bestimmte Entwurf des Bebauungsplanes Nummer 24, 3. Änderung für das Gebiet östlich der Schillerstraße, nördlich und westlich der Dorfstraße sowie südlich der öffentlichen Grünfläche/Spielplatz Schillerstraße (Flurstücke 1049+1050) und der Entwurf der Begründung dazu liegen in der Zeit vom 03.12.2012 bis 03.01.2013 im Bauamt der Gemeindeverwaltung Stockelsdorf, Ahrensböker Straße 7, 2. Stock, Zimmer 202, während folgender Öffnungszeiten sowie nach Vereinbarung (Telefon: 0451 4901-300) öffentlich aus:
Montag, Dienstag und Freitag 8.30 Uhr bis 12.00 Uhr
Donnerstag 8.00 Uhr bis 19.00 Uhr
Montag 14.30 Uhr bis 16.30 Uhr
Gemäß § 13 a (3) Nummer 2 Baugesetzbuch kann sich die Öffentlichkeit über die allgemeinen Ziel und Zwecke sowie die wesentlichen Auswirkungen der Planungen unterrichten und sich innerhalb des vorgenannten Zeitraumes schriftlich oder zur Niederschrift bei der vorgenannten Behörde äußern.
Nicht fristgerecht abgegebene Stellungnahmen können bei der Beschlussfassung über den Bebauungsplan unberücksichtigt bleiben, wenn die Gemeinde den Inhalt nicht kannte und nicht hätte kennen müssen und deren Inhalt für die Rechtmäßigkeit des Bebauungsplanes nicht von Bedeutung ist.
Einwendungen, die im Rahmen der Auslegung nicht oder verspätet geltend gemacht werden, aber hätten fristgerecht geltend gemacht werden können, machen einen Normenkontrollantrag nach § 47 der Verwaltungsgerichtsordnung unzulässig.
Es wird darauf hingewiesen, dass die Gemeindevertretung am 21.06.2011 beschlossen hat, den vorgenannten Bebauungsplan im beschleunigten Verfahren, ohne Durchführung der Umweltprüfung nach § 2 Absatz 4 Baugesetzbuch, auf der Grundlage des § 13 a BauGB aufzustellen.
Diese Auslegung gilt gleichzeitig als Beteiligung von Kindern und Jugendlichen nach § 47 f der Gemeindeordnung.
Der Geltungsbereich des Bebauungsplanes ist im beiliegend Übersichtplan dargestellt.
Stockelsdorf, den 14.11.2012
L.S.
gezeichnet
Brigitte Rahlf-Behrmann
Bürgermeisterin