Aufstellung des Bebauungsplanes Nummer 68 für das Gebiet nordwestlich der Lohstraße, südwestlich der rückwärtigen Bebauung der Straße Landwehr sowie südöstlich der rückwärtigen Wohnbebauung der Straße Lerchenweg
(Schlussbekanntmachung gemäß § 10 Absatz 3 Baugesetzbuch)
Die Gemeindevertretung der Gemeinde Stockelsdorf hat in der Sitzung am 21.06.2011 den Bebauungsplan Nummer 68 für das Gebiet nordwestlich der Lohstraße, südwestlich der rückwärtigen Bebauung der Straße Landwehr sowie südöstlich der rückwärtigen Wohnbebauung der Straße Lerchenweg, bestehend aus der Planzeichnung - Teil A - und dem Text - Teil B -, als Satzung beschlossen.
Dies wird hiermit bekannt gemacht.
Der vorgenannte Bebauungsplan Nummer 68 tritt am 28.10.2011 in Kraft.
Alle Interessierten können den Bebauungsplan und die Begründung dazu von diesem Tag an im Bauamt der Gemeindeverwaltung Stockelsdorf, Ahrensböker Straße 7, 23617 Stockelsdorf, 2. Stock, Zimmer 201, während der Öffnungszeiten einsehen und über den Inhalt Auskunft erhalten.
Verletzung von Verfahrens- und Formvorschriften, Mängel der Abwägung
Beachtliche Verletzungen der in § 214 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 bis 3 des Baugesetzbuchs (BauGB) bezeichneten Verfahrens- und Formvorschriften sowie der in § 214 Absatz 2 BauGB bezeichneten Vorschriften werden unbeachtlich, wenn sie nicht innerhalb eines Jahres seit dieser Bekanntmachung schriftlich gegenüber der Gemeinde geltend gemacht worden sind. Dasselbe gilt für die nach § 214 Absatz 3 Satz 2 BauGB beachtlichen Mängel des Abwägungsvorgangs. Dabei ist der Sachverhalt, der die Verletzung oder den Mangel begründen soll, darzulegen (§ 215 Absatz 1 BauGB).
Fälligkeit und Erlöschen möglicher Entschädigungsansprüche
Auf die Vorschriften des § 44 Absatz 3 Satz 1 und 2 sowie Absatz 4 Baugesetzbuch über die fristgemäße Geltendmachung etwaiger Entschädigungsansprüche für Eingriffe durch diesen Bebauungsplan in eine bisher zulässige Nutzung und über das Erlöschen von Entschädigungsansprüchen wird hingewiesen.
Verletzung landesrechtlicher Formvorschriften
Unbeachtlich ist ferner eine Verletzung der in § 4 Absatz 3 Gemeindeordnung bezeichneten landesrechtlichen Formvorschriften über die Ausfertigung und Bekanntmachung der Bebauungsplansatzung sowie eine Verletzung von Verfahrens- und Formvorschriften der Gemeindeordnung, wenn sie nicht schriftlich innerhalb eines Jahres seit Bekanntmachung der Satzung gegenüber der Gemeinde Stockelsdorf unter Bezeichnung der verletzten Vorschrift und der Tatsache, die die Verletzung ergibt, geltend gemacht worden ist.
Stockelsdorf, den 21.10.2011
L.S.
gezeichnet
Andreas Gurth
Erster Vertreter der Bürgermeisterin