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Das Bundesnaturschutzgesetz sieht aus Gründen des Artenschutzes einen Schutz von Bäumen, Hecken, lebenden Zäunen, Gebüschen und anderen Gehölzen, die außerhalb des Waldes, von Kurzumtriebsplantagen oder gärtnerisch genutzten Grundflächen – zu denen auch Privatgärten (Hausgärten, Kleingärten) zählen -  stehen, vor. Sie dürfen in der Zeit vom 01. März bis 30. September nicht abgeschnitten oder auf den Stock gesetzt werden.

Zulässig sind jedoch auch in dieser Zeit schonende Form- und Pflegeschnitte zur Beseitigung des Zuwachses von Gehölzen und zur Gesunderhaltung von Bäumen.