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Aufstellung des Bebauungsplanes 55 I, 2. Änderung für das Gebiet für den Teilbereich 1 "Okonek-Straße": südöstlich des Le-Portel-Ringes und nordwestlich der Morier Straße und den Teilbereich 2 "Le-Portel-Ring": im Bereich der Gemeinschaftscarportanlage (Flurstücke 260/10 und 261/3)

(Schlussbekanntmachung gemäß § 10 Absatz 3 Baugesetzbuch)

Die Gemeindevertretung der Gemeinde Stockelsdorf hat in der Sitzung am 07.12.2010 den Bebauungsplan Nummer 55 I, 2. Änderung für das Gebiet für den Teilbereich 1 "Okonek-Straße": südöstlich des Le-Portel-Ringes und nordwestlich der Morier Straße und den Teilbereich 2 "Le-Portel-Ring": im Bereich der Gemeinschaftscarportanlage (Flurstücke 260/10 und 261/3), bestehend jeweils aus der Planzeichnung - Teil A - und dem Text - Teil B -, als Satzung beschlossen. Dies wird hiermit bekannt gemacht.
Der Bebauungsplan tritt mit Beginn 17.03.2011 in Kraft.
Alle Interessierten können den vorgenannten Bebauungsplan und die Begründung dazu von diesem Tage an im Bauamt der Gemeindeverwaltung Stockelsdorf, Ahrensböker Straße 7, 23617 Stockelsdorf, 2. Stock, Zimmer 201, während der Öffnungszeiten für den Publikumsverkehr einsehen und über den Inhalt Auskunft erhalten.

Verletzung von Verfahrens- und Formvorschriften, Mängel der Abwägung

Beachtliche Verletzungen der in § 214 Absatz 1 Satz 1 Nr. 1 bis 3 des Baugesetzbuchs (BauGB) bezeichneten Verfahrens- und Formvorschriften sowie der in § 214 Abs. 2 BauGB bezeichneten Vorschriften werden unbeachtlich, wenn sie nicht innerhalb eines Jahres seit dieser Bekanntmachung schriftlich gegenüber der Gemeinde geltend gemacht worden sind. Dasselbe gilt für die nach § 214 Absatz 3 Satz 2 BauGB beachtlichen Mängel des Abwägungsvorgangs. Dabei ist der Sachverhalt, der die Verletzung oder den Mangel begründen soll, darzulegen (§ 215 Absatz 1 BauGB).

Fälligkeit und Erlöschen möglicher Entschädigungsansprüche

Auf die Vorschriften des § 44 Absatz 3 Satz 1 und 2 sowie Absatz 4 Baugesetzbuch über die fristgemäße Geltendmachung etwaiger Entschädigungsansprüche für Eingriffe durch diese Bebauungspläne in eine bisher zulässige Nutzung und über das Erlöschen von Entschädigungsansprüchen wird hingewiesen.
Verletzung landesrechtlicher Formvorschriften
Unbeachtlich ist ferner eine Verletzung der in § 4 Absatz 3 Gemeindeordnung bezeichneten landesrechtlichen Formvorschriften über die Ausfertigung und Bekanntmachung der Bebau-ungsplansatzung sowie eine Verletzung von Verfahrens- und Formvorschriften der Gemein-deordnung, wenn sie nicht schriftlich innerhalb eines Jahres seit Bekanntmachung der Satzung gegenüber der Gemeinde Stockelsdorf unter Bezeichnung der verletzten Vorschrift und der Tatsache, die die Verletzung ergibt, geltend gemacht worden ist.
Der Geltungsbereich des Bebauungsplanes ist im beiliegend Übersichtplan dargestellt.

Stockelsdorf, den 07.03.2011

L.S.

Gemeinde Stockelsdorf
Die Bürgermeisterin

gezeichnet Brigitte Rahlf-Behrmann

16.03.2011